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Schulausschuss brüskierte Schulkonferenz des Berufskollegs. Mit dem neuen Schulgesetz hat der Schulausschuss weitere Kompetenzen verloren und man sollte ernsthaft überlegen, ob er in Zukunft noch sinnvoll ist.

( Dazu auch: Schulkonferenz brüskiert und Rat bevormundet. Vertrauen in die Demokratie erschüttert! MBI werden die Aufsichtsbehörden einschalten wegen der rechtswidrigen Amtsanmaßung der Oberbürgermeisterin und Brief an die NRW-Schulministerin Sommer wegen Überprüfung der Schulleiterwahl für das Berufskolleg Mülheim-Stadtmitte mit der Aufforderung einzugreifen und eine verträglichere Lösung zu finden , auch als (24 KB))

Ab diesem Schuljahr gilt das neue Schulgesetz. Danach werden Schulleiter nur noch von der jeweiligen Schulkonferenz gewählt. Die Stadt als Schulträger hat nur noch ein Vetorecht.

Die Ausschreibung für die vakante Schulleiterstelle am Berufskolleg Kluse war noch im letzten Schuljahr. Deshalb wurde der neue Schulleiter im Schulausschuss am 11. September noch nach vergangenen Regeln gewählt. Die Schulkonferenz des Berufskollegs hatte sich einstimmig für einen Kandidaten ausgesprochen, doch der Schulausschuss wählte in geheimer Abstimmung mit 11:3 den anderen.

Warum überging und ignorierte der Ausschuss das Schulvotum?

Haben die Ausschussmitglieder etwa mehr aus dem Bauch heraus gestimmt und versucht, ein allerletzes Mal ihre Macht zu demonstrieren?

Nach der peinlichen und über viele Monate verschleppten Schulleiterwahl für das Karl-Ziegler-Gymnasium hätte man erwartet, dass der Ausschuss dieses Mal sensibler mit dem Votum der Schulkonferenz umgeht.

Egal, ob nun die Wahl angefochten und evtl. wiederholt wird oder nicht, das war kein Ruhmesblatt für die Mülheimer Demokratie und es hinterläßt einen faden Beigeschmack.

Beim Karl-Ziegler-Gymnasium hatte übrigens der RP die letzte Entscheidung des Schulausschusses beanstandet, weil der Schulausschuss ein anderes Votum als die Schulkonferenz gefällt hatte, nachdem zuvor der gesamte Vorgang bereits wiederholt werden musste, weil die Schule übergangen worden war.

Mit dem neuen Schulgesetz hat der Schulausschuss weitere Kompetenzen verloren und man sollte ernsthaft überlegen, ob er in Zukunft noch sinnvoll ist. (vgl. untenstehender Antrag aus 2002)

26.9.06: Brief an die NRW-Schulministerin Sommer wegen Überprüfung der Schulleiterwahl für das Berufskolleg Mülheim-Stadtmitte mit der Aufforderung einzugreifen und eine verträglichere Lösung zu finden.  

7.11.06: Der RP antwortete für die Ministerin nun lapidar (" keine rechtlichen Bedenken"), nachdem der neue Schulleiter seine Stelle bereits angetreten hat. Wieso findet die Schulministerin es nicht für notwendig, selbst zu antworten? Die MBI haben bewusst und gezielt sie als oberste Schulaufsicht angeschrieben, weil es auch um die Frage ging, wie ernst sie ihr eigenes Schulgesetz nimmt. Außerdem war schon vorher deutlich geworden, dass der RP bei der Personalie eigene Interessen verfolgte. Bei der ebenfalls peinlichen Schulleiterbesetzung des Karl-Ziegler-Gymnasium hatte der RP mit genau entgegengesetzter Argumentation interveniert. Über das undemokratische Verhalten der OB ging der RP mit keiner Silbe ein. Dass der RP häufiger wie eine Willkürbehörde wirkt, hat man schon zu Ruhrbania oder Haushaltskatastrophe gesehen, aber dass die zuständige Ministerin einfach schweigt, das ist ein Armutszeugnis und ein typisches Beispiel, warum die Verdrossenheit über die real existierende Demokratie so groß ist. Man denke nur an die ARD-Umfrage von letzter Woche, bei der sich nur noch 49 Prozent der Befragten zufrieden mit den demokratischen Abläufen äußerten.

 

Um einen möglichst schnellen Ausweg aus der peinlichen Situation zu ermöglichen, stellten die MBI folgenden Antrag an die Ratsitzung am 21.09.06 gestellt.

Mülheim, den 15. September 2006

MBI-Eilantrag für die Sitzung des Rates der Stadt Mülheim am 21.09.06
TO nichtöffentlich

Schulleiterwahl Berufskolleg

Der Rat der Stadt Mülheim möge entscheiden:

Der Beschluss des Schulausschusses vom 11.9.06 zur Wahl des Schulleiters für das Berufskolleg Stadtmitte wird annulliert und der Rat der Stadt folgt bei der Bestellung des Schulleiters dem einstimmigen Votum der Schulkonferenz.

Begründung

Grundsätzlich kann der Rat der Stadt jede Entscheidung, die im Regelfall in einem seiner Ausschüsse eigenständig gefällt werden kann, aufheben und selbst neu entscheiden.

Die Ausschreibung für die Besetzung der Schulleiterstelle des Berufskollegs an der Kluse fand noch im letzten Schuljahr statt. Seit diesem Schuljahr gilt das neue Schulgesetz, wonach die Entscheidung über die Schulleiterbesetzung von der jeweiligen Schulkonferenz gefällt wird.

Die Schulkonferenz des Berufskollegs entschied sich einstimmig für einen Kandidaten, doch der Schulausschuss wählte in geheimer Abstimmung den Gegenkandidaten.

Der gesamte Vorgang ist insgesamt unglücklich verlaufen und wahrscheinlich nicht erklärbar ohne die Vorgeschichte der Schulleiterwahl für die Karl-Ziegler-Schule.

Auch wenn der Schulausschuss formal in der Übergangsphase zwischen altem und neuem Schulgesetz im vorliegenden Fall noch entscheiden konnte, musste er dennoch auch nach den vergangenen Bestimmungen das Votum der Schulkonferenz „angemessen“ berücksichtigen.

Das ist aber nicht ausreichend der Fall gewesen.

Glücklicherweise gibt es auch nicht das leiseste Anzeichen dafür, dass im vorliegenden Fall irgendeine Partei oder Fraktion oder Ausschussmitglieder von vorne herein einen der Kandidaten bevorzugen wollten oder sollten. Die Abstimmung im Schulausschuss erfolgte aus der Situation heraus und es scheint so, dass es im Hintergrund durchaus von Bedeutung war, dass das Votum des Ausschusses aus der Sitzung davor von der Bezirksregierung angehalten worden war.

Leider wird aber genau diese durchaus verständliche quasi-„Trotzreaktion“ der Sache nicht gerecht. Die Schulkonferenz des Berufskollegs wird ohne erkennbare Notwendigkeit übergangen, ebenso im Übrigen auch die Empfehlung der Schulverwaltung.

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Sache selbst. Bei Bedarf können mündlich die verschiedenen Gründe vorgetragen werden.

i.A. der MBI-Fraktion: L. Reinhard, Fraktionssprecher

Dieser Antrag wurde weder verschickt, noch der Punkt in die Tagesordnung aufgenommen. Deshalb der folgende zusätzliche Eilantrag.

 

Mülheim, den 20. September 2006

Eilantrag zur Sitzung des Rates der Stadt am 21.09.06

Der Rat der Stadt möge beschließen, einen Punkt „Schulleiterbesetzung Berufsschulzentrum“ in die Tagesordnung mit aufzunehmen, und zwar im öffentlichen Teil zur Frage der Zuständigkeit des Rates und im nicht-öffentlichen Teil zur evtl. Beanstandung des Beschlusses des Schulausschusses vom 11.09.06.

Die MBI hatten am 14.9.06 folgenden Eilantrag (s.o.) für die Sitzung des Rates der Stadt Mülheim am 21.09.06, nichtöffentlicher Teil, gestellt:
Der Rat der Stadt Mülheim möge beschließen:
Der Beschluss des Schulausschusses vom 11.9.06 zur Wahl des Schulleiters für das Berufskolleg Stadtmitte wird annulliert und der Rat der Stadt folgt bei der Bestellung des Schulleiters dem einstimmigen Votum der Schulkonferenz.

In der Vorbesprechung der Ratsitzung behauptete die Verwaltung, der Antrag sei nicht zulässig, weil nach § 57(4) GO NRW die 3-Tagesfrist verstrichen sei, innerhalb derer Einspruch hätte eingelegt werden können.

Nach kurzfristig eingeholter Rechtsauskunft widersprechen wir dieser Rechtsauslegung.

  1. Der Rat der Stadt steht nach unserer Verfassung über allem, was die Angelegenheiten einer Gemeinde betrifft. Er besitzt sozusagen Allzuständigkeit und er kann damit logischerweise Beschlüsse von Ausschüssen immer zurückholen, abändern oder aufheben.
  2. In § 57(4) steht, dass Beschlüsse von Ausschüssen erst nach einer in der Geschäftsordnung festgelegten Frist (in Mülheim 3 Tage) durchgeführt werden KÖNNEN. Dort steht NICHT MÜSSEN, auch nicht sollen o.ä..
    Außerdem bleibt § 54(3) ausdrücklich davon unberührt! Danach gilt:
  3. Wenn ein Ausschussbeschluß geltendes Recht verletzt, muss er angehalten werden, unabhängig von jeder Frist. (Zur Erinnerung: Genau damit argumentierte das Rechtsamt im April 2006, als die OB den Beschluß der Bezirksvertretung 1 zur Straßenerneuerung Semmelweisstraße von Dezember 2005 beanstandete.)

Da die Entscheidung des Schulausschusses aus verschiedenen Gründen bedenklich war, gibt es 3 mögliche Wege zur Heilung:

  1. Die eleganteste Lösung wäre es, im Sinne des o.g. MBI-Antrags, den Beschluss durch den Rat der Stadt zu korrigieren.
  2. Der Schulausschuss setzt möglichst schnell von sich aus eine Sondersitzung an und entscheidet neu.
  3. Die OB beanstandet den Beschluss gemäß § 54, der Schulausschuss entscheidet neu. Verbleibt der Ausschuss bei seinem Votum, entscheidet der Rat. Solange gilt aufschiebende Wirkung.                                                                                        

Für den Fall, dass die Ratsmehrheit den MBI-Antrag nicht in die Tagesordnung aufnehmen will, der Schulausschuss nicht freiwillig eine Sondersitzung anberaumt und die OB den Beschluss nicht beanstanden will, stellen wir hilfsweise folgenden Antrag:

Der Rat der Stadt beauftragt die Oberbürgermeisterin, den Beschluss des Schulausschusses vom 11.9.06 zur Schulleiterwahl für das Berufskolleg zu beanstanden.

Begründung erfolgt mündlich im nichtöffentlichen Teil der Sitzung

Anlage: Auszüge aus der Gemeindeordnung NRW  

In der Gemeindeordnung NRW steht u.a.:

§ 40 (1): Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt.
(2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten .…

§ 41 (1): Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen.

§ 54( 2): Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. ….. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
(3) Verletzt der Beschluss eines Ausschusses .. das geltende Recht, so findet Absatz 2 … entsprechende Anwendung. Verbleibt der Ausschuss bei seinem Beschluss, so hat der Rat ... zu beschließen

§ 57(4): … Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Über den Einspruch entscheidet der Rat. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.
Die Mülheimer Geschäftsordnung hat die genannte Frist in § 28 mit 3 Tagen bestimmt.

i.A. der MBI-Fraktion: L. Reinhard, Fraktionssprecher

Mülheim, 21.09.06

Ratsitzung: Frau OB Mühlenfeld verkündete, dass der Rat sich nach Mülheimer Geschäftsordnung nicht mit dem Punkt Schulleiterwahl befassen dürfe, weil der Beschluss im Ausschuss bereits gefasst worden sei. Der Rat könne eine Entscheidung vorher an sich ziehen, aber nicht mehr nachher. Das ist eine ziemlich abenteuerliche Rechtsauslegung, denn in der Hauptsatzung steht dazu unter Zuständigkeiten des Rates, Punkt 1.2:
Der Rat kann im Einzelfall in Abweichung von den von ihm erlassenen Zuständigkeitsregeln für die Ausschüsse  das Entscheidungsrecht in die eigene Zuständigkeit zurückholen, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen dem nicht entgegenstehen;
der Rat kann in diesem oder einem anderen Einzelfall ferner beschließen, dass die Vorberatung durch Ausschüsse entfällt.
Im vorliegenden Fall gibt es keine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, die dem Recht des Rates als letztendlichem Entscheidungsgremium entgegenstehen! Die von der OB sinngemäße zitierte Passage gibt es nicht, weder in Hauptsatzung, noch in der Geschäftsordnung. Das darf u.E. auch nirgends stehen, weil es verfassungswidrig wäre. 

Unabhängig davon stellt sich die Frage, warum die OB den Tagesordnungspunkt nicht zuließ. Hatte sie etwa Angst, dass der Rat anders entscheiden könnte als der Schulausschuss?

26.9.06: Brief an die NRW-Schulministerin Sommer wegen Überprüfung der Schulleiterwahl für das Berufskolleg Mülheim-Stadtmitte mit der Aufforderung einzugreifen und eine verträglichere Lösung zu finden.

 

Mülheim, den 30.01.02

Antrag an den Hauptausschuss am 14.2.02
                  den Rat der Stadt am 21.02.02
Tagesordnung: öffentlich

Betr.: Auflösung des Schulamtes und des Schulausschusses

Der Hauptausschuss möge beschließen und dem Rat der Stadt empfehlen zu beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen und die Ergebnisse noch vor der Sommerpause 2002 den entsprechenden Ausschüssen, Kommissionen und dem Rat der Stadt vorzutragen, ggfs. dann als Vorlage für einen Grundsatzbeschluss,

(1) ob, wie und wie schnell es möglich ist, die verbliebenen Aufgaben des Schulamtes anderen Ämtern (z.B. den Medienbereich zur Stadtbücherei/Medienhaus, Bafög zu Sozialamt, Betreuung/Förderung usw. zu Jugendamt, Schulaufsicht separat oder zum OB usw.) zuzuordnen und das Schulamt aufzulösen

(2) wie die verbliebenen Aufgaben des Schulausschusses anderen Ausschüssen zugeordnet werden können, so dass der Schulausschuss ebenfalls eingespart werden kann

(3) wie hoch die Kosten für Schulamt und Schulausschuss sind, die ggfs. eingespart werden könnten.

Begründung:

Wesentliche Arbeitsbereiche, die früher Aufgabe des Schulamtes bzw. Entscheidungsbefugnis des Schulausschusses waren, sind in den vergangenen Jahren anderen Teilen der Verwaltung zugeordnet worden. Vor allem der umfangreiche Bereich der Gebäudeverwaltung ist jetzt Aufgabe des Eigenbetrieb Immobilienservice und damit auch des entsprechenden Werksausschusses, die Schulleiterbesetzung liegt heute zum größeren Teil im Aufgabenbereich der Bezirksvertretungen usw.. Im wesentlichen sind die inhaltlichen pädagogischen und die personellen Entscheidungen Sache des Landes bzw. der einzelnen Schulen, so dass insgesamt der Aufwand für einen eigenen Schulausschuss bzw.  eigenes Schulamt nicht mehr gerechtfertigt ist.

L. Reinhard: MBI-Vertreter im Hauptausschuss

Alle anderen lehnten den Antrag ab.