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Mülheim, den 14.11.2007

Vorschlag für den Planungsausschuss am 27.11.07             TO: öffentlich

Überdimensioniertes Bauvorhaben Langensiepenstraße

 

Die Langensiepenstraße zwischen Brandenberg und Broicher Waldweg liegt im Bereich des Bebauungsplans L 3a „Brandenberg/Langensiepenstraße“, der 1966 beschlossen wurde. Ursprünglich geplante größeren Bauvorhaben im L 2a wurden nicht umgesetzt, so dass heute entlang der Langensiepenstraße durchweg freistehende Einzelhäuser als Ein- oder Zweifamilienhäuser anzutreffen sind. An der oberen Langensiepenstraße soll auf einem Freigrundstück (siehe Bilder) nun angeblich ein Mehrfamilienhauses incl. Garagenhof geplant sein. Dieses passt nicht in die gesamte Umgebung, soll aber gemäß des L 3a möglich sein.

Die Verwaltung möge deshalb zu folgenden Fragen bzgl. dieses Projektes Stellung beziehen und an einer geeigneten Karte des L 3a erläutern:

  1. Was genau sah der B-Plan L 3a an Bebauung vor?
  2. Warum wurden größere Bauvorhaben seither dort nicht verwirklicht? Wieso wurde der B-Plan bzgl. seiner gescheiterten Zielen nicht so abgeändert, dass er mit den gewachsenen Realitäten aus 40 Jahren übereinstimmt?
  3. Was genau ist auf dem fraglichen Grundstück bisher geplant? Was wurde beantragt? Gibt es bereits einen positiven Bauvorbescheid oder gar Bauantrag?
  4. Inwieweit ist der Bachlauf von dem Vorhaben mit betroffen?
  5. Inwieweit wurden die Nachbarn und Anlieger bisher am Verfahren beteiligt?
  6. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass ein überdimensioniertes Vorhaben und ein Garagenhof gartenseitig nicht in die über Jahrzehnte gewachsene Umgebung passt? Wenn nein, warum nicht?
    Wenn ja, welche Möglichkeiten gibt es, um die Unverträglichkeit zu verhindern? Welche um sie zumindest abzumildern?

Begründung

In den letzten 40 Jahren hat es an vielen Stellen unserer Stadt Vorhaben gegeben, die sich von selbst erledigten aus unterschiedlichen Gründen. Auch haben sich etliche Dinge anders entwickelt, als z.B. beim Aufstellen des Flächennutzungsplans 1969/71 angedacht und geplant. Deshalb muss es Sinn und Zweck von Stadtplanung sein, die realen Entwicklungen und die angedachten oder beschlossenen Planungen immer wieder in Einklang zu bringen. Wird das versäumt, entstehen eigentlich unnötige Konflikte wie im vorliegenden Fall. Wenn ein Vorhaben baurechtlich erlaubt, aber städtebaulich unverträglich ist, sollten Wege gefunden werden, den Konflikt zu entschärfen.

Städtebauliche Aspekte und Nachbarschaftsinteressen dabei grundsätzlich Paragrafen oder den Möglichkeiten durch unterlassene bzw. vergessene Änderung im Planungsrecht unterzuordnen, ist auf Dauer kontraproduktiv.

Einen gewissen Ermessenspielraum bei der Abwägung unterschiedlicher Interessen gibt es immer.

L. Reinhard, MBI-Fraktionssprecher

27.11.07: Anwohner hatten zusätzlich eine Eingabe gemacht und sie durften zu Sitzungsbeginn ihr Anliegen vorstellen, weil ihre fristgemäß eingereichten Fragen nach MBI-Intervention letzte Woche dann doch noch auftauchten. 4 Stunden später kam der MBI-Punkt dran und der Planungsausschuss beauftragte den Bauordnungsamtsleiter, Gespräche zwischen Anwohnern und Investor zu moderieren und den Punkt in der nächsten oder übernächsten Sitzung offiziell auf die TO zu setzen! Bis dahin sollte auch keine Baugenehmigung erteilt werden!