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Auslegungsbeschluss zum G 12 abgelehnt! 1.10.02: Fragen der
Bürgerinitiative “Diepenbeck/ Velauer Str./ Tinkrathstr.” zur Vorlage des Auslegungsbeschlusses
des G 12 als MBI-Anfrage an den Planungsausschuss am 8. Oktober 02
Vorschlag für den Planungsausschuss am 20.11.0,1zum Bebauungsplan "Diepenbeck/ Velauer Str. - G 12"
den Zusammenhang mit einem möglichen Erschließungsvertrag oder vergleichbaren Vereinbarungen mit der Fa. Adams & Partner zum B-Plan G 12 darzulegen, weiter unten auf dieser Seite BV 1-Antrag zu Bergschäden Heißen
Mülheim, den 27.03.02Vorschlag für den Planungsausschuss am 16.04.02 TO: öffentlich
Gutachten im Bebauungsplanverfahren
"Diepenbeck/Velauer Str. - G 12" Die Verwaltung möge folgende Fragen beantworten:
- Welche Gutachten zum Bebaungsplan "Diepenbeck/Velauer Str. - G 12" werden vom Umweltamt, welche vom Planungsamt und welche vom Bauträger Adams & Partner in Auftrag gegeben? Wer trägt
jeweils die Kosten?
- Welche vertraglichen Absicherungen sind beidseitig getroffen worden, um die Kostenverteilung sicherzustellen? Was geschieht bzgl. der Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplans, wenn der
Bebauungsplan keine Rechtskraft erlangt?
- Wie ist es zu erklären, dass in der Bezirksvertretung 1 am 12.3.02 die Verwaltung weiterhin den Anschein erweckte, alle Gutachten seien von der Firma Adams & Partner in Auftrag gegeben worden,
während Grundstückseigentümer in der letzten Woche wegen der Altlastenuntersuchungen vom Umweltamt angeschrieben wurden und auf telefonische Rückfrage das Umweltamt auch bestätigte, dass es jetzt
diese Untersuchungen selbst in Auftrag gegeben hat bzw. selber durchführt?
Die Frage, wer in diesem Verfahren die Gutachten in Auftrag gibt und vor allem auch bezahlt, bleibt offenbar ungeklärt. Die Befürchtung, dass die Stadt letztlich doch die Kosten alleine tragen muss, falls
das problematische Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist nicht ausgeräumt. Die rechtliche Situation ist unklar, da "offiziell" ein "normales" Bebauungsplanverfahren,
de facto aber ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB durchgeführt wird. Fraglich ist, ob eine solche Mischkonstruktion überhaupt möglich ist, da die objektive Wertung durch städtische Behörden
in Frage gestellt sein könnte, wenn im Falle des Nichtzustandekommens des Bebauungsplanes zusätzliche Kosten in erheblicher Höhe auf die Stadt zukämen. L. Reinhard, MBI-Vertreter im Planungsausschuss
Mülheim, den 5. 11. 2001
Vorschlag für den Planungsausschuss am 20.11.01 TO: öffentlichBetr.: Bebauungsplan
"Diepenbeck/ Velauer Str. - G 12"
(Antwort der Verwaltung unten ) Die Verwaltung möge im Zusammenhang mit einem möglichen
Erschließungsvertrag oder vergleichbaren Vereinbarungen mit der Fa. Adams & Partner zum B-Plan G 12 darlegen
- wann ein solcher Vertrag/ Vereinbarung abgeschlossen wurde bzw. werden soll
- welche Planungsaufgaben für den G 12 die Stadt im einzelnen an Fa. Adams & Partner abgegeben hat und welche Aufgaben bei der Stadt verbleiben
- welche Einflussmöglichkeiten Verwaltung und Politik bez des G 12 im einzelnen behalten bzw. behalten sollen
- warum kein Vorhabenbezogener B-Plan ähnlich wie bei der Wrangelstr., B-Plan E 17 - durchgeführt wird, denn beide B-Pläne werden rein investorenbezogen bearbeitet
- welche Einflussmöglichkeiten die betroffenen Bürger haben, die nicht Mitglied der bauwilligen GbR sind
- wer für entstandene Planungskosten aufkommt, wenn der B-Plan G 12 sich als nicht realisierbar erweist und in welcher Vereinbarung/ Vertrag dies festgelegt ist.
Begründung Der B-Plan G 12 wurde 1992 eingeleitet und danach als kaum durchführbar auf Eis gelegt. Nun wird er erneut weiter geführt, doch dieses Mal auf der Grundlage der Planungen der
privaten Fa. Adams & Partner, die für eine Investoren-GbR tätig sein soll. Daher stellt sich die Frage, ob und welche Vereinbarungen bzw. Verträge es zwischen Stadt und der Fa. gibt. L. Reinhard, MBI-Mitglied des Planungsausschusses
hier die Antwort der Verwaltung In dem Planungsausschuss am 24.04.2001 wurde mehrheitlich die Weiterführung des o. g.
Bebauungsplanverfahrens unter Berücksichtigung des von dem Büro Adams und Partner vorgeschlagenen städtebaulichen Konzeptes beschlossen sowie einer erneuten Bürgerbeteiligung zugestimmt. Bei der
Bürgerversammlung am 18.06.2001 wurde den Bürgern die neue Konzeption im Beisein des Büros Adams und Partner vorgestellt. Das o.g. Verfahren wird auch weiterhin als klassisches Bauleitplanverfahren
geführt, d. h. die bisher angestrebte Angebotsplanung
soll weitergeführt werden. Demnach sollen alle Grundstückseigentümer des Plangebietes, soweit gewünscht, von der Planung partizipieren können. Ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan ist nur auf ein einzelnes Bauvorhaben bezogen und würde die an das Verfahrensgebiet angrenzenden Eigentümer nicht mit einbeziehen. In dem hier genannten Bebauungsplanverfahren wird der Investor zwar mit seiner konzeptionellen Planung des Innenbereiches konkret in das Verfahren miteinbezogen, jedoch obliegt die
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens in Gänze bei der Verwaltung. Zur Beschleunigung des Verfahrens hat sich der Investor bereit erklärt, die für das Verfahren notwendigen Gutachten in Auftrag
zu geben. Darüber hinaus wurden bisher noch keine verbindlichen Vereinbarungen getroffen bzw. ein städtebaulicher Vertrag unterzeichnet. Die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene
Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt. Es bleibt weiterhin Aufgabe der Gemeinde, die vorgetragenen privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen; in diesem Sinne
werden alle von der Planung betroffenen Bürger in das Verfahren miteinbezogen. Eine Schadensersatzpflicht besteht entsprechend bisheriger Abstimmungen mit dem Investor nicht. Entsprechende gesetzliche
Regelungen werden im Baugesetzbuch getroffen; diese greifen hier nicht. Auf Nachfrage des MBI-Vertreters betonte Frau Sander nochmals, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen gäbe! Kurzum: Scheitert der Bebauungsplan, hätte Adams&Partner alle Gelder in den Sand gesetzt???? |