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Gegendarstellung Lankermann

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Gegendarstellung von Herrn Achim Lankermann, zugeschickt über die Anwaltskanzlei Dr. Balkenhol&Partner aus Wuppertal vom 22.8.02

Lankermanns Darstellung unten bezieht sich auf oben kursiv nochmals aufgeführte Meldungen aud den MBI-Seiten. Wir empfehlen die Lektüre der “Gegendarstellung” und sind sicher, dass sich jede/r danach leicht sein eigenes Urteil fällen kann.

20.8.02: Lankermann versuchte am Wochenende einen Nachbarn mit seinem Firmenunimog anzufahren, als der einen Mülleimer auf den Bürgersteig gestellt hatte. Bekanntlich parkt der mit seinen Firmenautos die Friedhofstr. voll, obwohl er dort keinen Betrieb haben darf, die Frist zum Umzug endgültig verstrichen ist, er aber auf dem neuen Firmengelände das Geld für Parkplätze sparen will. Deshalb MBI-Brief an OB Baganz mit der Bitte um sofortiges Eingreifen, um das “Wildwest in Speldorf” zu beenden

15.08.02: Die Frist incl. Verlängerung für die Verlagerung des vor 6 Jahren(!) gesetzeswidrig in das reine Wohngebiet verlegten Betriebes Achim Lankermann aus dem Wohngebiet an der Friedhofstr. läuft ab. Doch bis heute hat Lankermann angeblich nur ein Büro und Lagermöglichkeiten angemietet, Parkplätze nicht, obwohl ausreichend an dem neuen Standort vorhanden! Es kann nicht angehen, dass seine etlichen Firmenautos weiter die Friedhofstr. vollstellen und dass weiterhin der Betrieb von seinem Wohnhaus aus gemanagt wird, die gesamte Nachbarschaft hat lange genug gelitten!

“Es ist nicht richtig, dass ich am Wochenende versucht habe, einen Nachbarn mit meinem Firmenunimog anzufahren, als dieser einen Mülleimer auf den Bürgersteig gestellt hat. Herr Karl-Heinz Kraft vertritt offensichtlich die Auffassung der unmittelbar vor seinem Grundstück liegenden Parkraum allein durch ihn benutzt werden darf. Deshalb stellt er auch dann, wenn die Müllabfuhr überhaupt nicht kommt, einen Mülleimer auf die Straße, damit andere Leute dort nicht parken können. Dies ist nach meiner Auffassung unzulässig. Am Freitag, den 16.08.02 war ein Firmenfahrzeug der Achim Lankermann GmbH auf dem Parkplatz vor dem Grundstück des Herrn Karl-Heinz Kraft abgestellt. Da ich für Werbezwecke Photoaufnahmen von diesem Fahrzeug gemacht habe, bin ich für kurze Zeit mit dem Fahrzeug weggefahren. Als ich wieder kam, war der Parkraum durch einen Mülleimer versperrt. Ich bin ausgestiegen, habe den Mülleimer von der Straße auf den Bürgersteig gestellt und habe mich wieder in mein Fahrzeug gesetzt. Während ich zurücksetzte, muß Herr Karl-Heinz Kraft -ohne das ich es gesehen habe- angelaufen gekommen sein und hat versucht, den Mülleimer wieder auf die Straße zu stellen. Da es sich bei dem von mir gelenkten Fahrzeug um einen Kastenwagen handelte, habe ich Herrn Kraft nicht gesehen, so dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug und der Mülltonne kam.

Es ist nicht richtig, dass ich in der Friedhofstraße 119 keinen Betrieb haben darf und dass die Frist zum Umzug endgültig verstrichen ist. Es ist auch nicht richtig, dass ich Geld für Parkplätze sparen will.

Die Büronutzung im Hause Friedhofstr. 119 wurde mit Bescheid vom 14.02.1997 ( Az. 93-68.3269) - welcher bestandskräftig ist- genehmigt.
Da dieser Bescheid bestandskräftig ist, bin ich berechtigt, im Hause Friedhofstr. 119 ein Büro zu unterhalten und unter anderem von diesem Büro aus die Firma Achim Lankermann GmbH zu führen.
Mit der Ordnungsverfügung der Stadt Mülheim bin ich lediglich dazu aufgefordert worden, die ungenehmigte gewerbliche Nutzung des Grundstückes einzustellen. Dies habe ich getan, in dem ich mein gesamtes Materiallager verlegt habe. Die jetzt noch aufrecht erhaltene Büronutzung ist erlaubt und muß von mir nicht eingestellt werden.
Hierzu heißt es im Beschluß des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 11.04.2002 ( Az. 9 L 832/02) ausdrücklich:

“ Der Antragstellerin ( Achim Lankermann GmbH) wird nämlich mit Ausnahme der genehmigten Büronutzung ansonsten jegliche gewerbliche Nutzung des streitbefangenen Grundstückes untersagt ................”

Da die Firma Achim Lankermann GmbH alle Firmenfahrzeuge ordnungsgemäß angemeldet hat und für diese ordnungsgemäß Kraftfahrzeugsteuer zahlt, ist diese auch berechtigt, die Firmenfahrzeuge wie jeder andere Bürger oder Gewerbetreibende auch im öffentlichen Parkraum abzustellen.

Achim Lankermann, Friedhofstr. 119, Mülheim an der Ruhr

P.S.: Der Text wurde incl. von Rechtschreib-, grammatikalischen oder sonstigen Fehlern genau so abgetippt, wie er als Brief vorliegt.