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10.8.02: Strahlen, Tauben und Tumore: Wissenschaftler wiesen die Schädlichkeit von Mobilfunk nach.Dann wurden sie unter Druck gesetzt. Mehr unter http://www.sonnenseite.com/fp/archiv/Art-Umweltpolitik/mobilfunkpublikforum.shtml

22.03.2002: Bundesverfassungsgericht schmettert Mobilfunk-Klage ab Logik verkehrt!: Als hätte es Asbest-, Lindan-, Fomaldehyd-, FCKW- und PCB-Probleme nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Mobilfunkanlagen können erst dann verboten werden, wenn verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über Gesundheitsgefahren durch Elektrosmog vorliegen.

Gehen von Mobilfunksendeanlagen gesundheitliche Risiken aus?  und
Wie ist die rechtliche Situation?

Quellenhinweise:   Zeitschrift Öko-Test (Heft 4/2001);  ‚Stress durch Strom und Strahlung‘ von Wolfgang Maes, ISBN 3-923531-22-2;

Mehr Information finden Sie auch unter: www.buergerwelle.de (Dachverband der Bürger und Initiativen zum Schutz vor Elektrosmog)

In der April-Ausgabe der Zeitschrift Ökotest findet sich ein großer Artikel zu diesem Thema. Zitat Öko-Test: ‚Die digitale Übertragung im Mobilfunk funktioniert mit gepulsten elektromagnetischen Feldern: Die hochfrequenten Strahlen der D- und E-Netze werden 217 mal pro Sekunde unterbrochen, also mit 217 Hertz gepulst. Und genau das ist das Problem: Studien ergaben, dass gepulste Strahlen unter anderem eine Veränderung der Hirnströme, eine Beeinträchtigung der Blut-Hirn-Schranke, erhöhtes Krebsrisiko, eine schwächere Immunfunktion und Schlafstörungen verursachen können. Nach einer neuen Studie in Großbritannien warnten Experten deshalb kürzlich davor, Kinder allzu oft mit dem Handy telefonieren zu lassen, da sie noch sensibler auf die Strahlung reagieren als Erwachsene. Seit Mitte der 90er Jahre beobachten Landwirte auch Missbildungen und Verhaltensstörungen bei Kühen, die der Strahlung von Sendeanlagen ausgesetzt sind.‘

Nach Studien von Dr. von Klitzing (Uni Lübeck) veränderten sich schon bei einer Kurzzeitbelastung mit nur 1.000 Mikrowatt/qm im Labor die Hirnströme und andere Funktionen des Nervensystems. Besorgte Wissenschaftler sprechen sich für einen empfehlenswerten und realistischen Vorsorgewert von 10 Mikrowatt/qm aus, Bürgerinitiativen fordern gar bis zu 0,01 Mikrowatt/qm im Schlafbereich. In Salzburg gibt es eine Vereinbarung der Stadt mit den Mobilfunkbetreibern, dass der Richtwert max. 1.000 Mikrowatt/qm betragen soll.

Der renommierte Neusser Baubiologe Wolfgang Maes führte bundesweit Messungen in Privathäusern durch, u.a. eine in Kaarst, wie die Zeitschrift Ökotest jetzt veröffentlichte. Die Strahlungsstärke betrug hier (Einfamilienhaus in der Grünstraße, Gästezimmer in der 1. Etage) 4.000 Mikrowatt/qm. Der Abstand zu der Sendeanlage beträgt 250 m, es besteht Sichtkontakt. Als weitere Bemerkung ist angeführt:“viele Sendeanlagen in  innerstädtischer Umgebung“. Dieses Ergebnis führte dann zu einem Eintrag in der ungünstigsten Kategorie

hohe Belastung“.

Auch die örtliche Presse (Kaarster Extra Tip) berichtete darüber.

Die Kaarster Grünen haben dazu Anfragen an den Bürgermeister gerichtet und um Aufnahme in die Tagesordnung der Ratssitzung am 17. Mai 2001 gebeten.

Wie ist die rechtliche Situation?

Die Stadt Kaarst hält die Anlage bisher für nicht genehmigungspflichtig, da lediglich Antennenanlagen über zehn Meter Höhe einer Genehmigung unterliegen. Durch den Eigentümer eines Nachbarhauses läuft derzeit gegen diese Einschätzung ein Antrag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Mit dieser Anordnung soll die Stadt Kaarst verpflichtet werden, die weitere Errichtung der Anlage zu untersagen. Begründet wird dies u.a. damit, dass es fraglich ist, ob es sich bei der Anlage um eine Antennenanlage handelt, da nicht nur elektromagnetische Strahlen empfangen, sondern im Hochfrequenzbereich gepulste elektromagnetische Strahlen ausgesandt werden sollen. Außerdem ist bei der Prüfung der genehmigungspflichtigen Höhe das Wohnhaus, auf das die Sendeanlage aufgesetzt wurde, mit einzubeziehen. Die Klage wird weiterhin damit begründet, dass die Sendeanlage bauplanungsrechtlich unzulässig ist, da sie in einem reinen Wohngebiet errichtet wurde.

Bei der Frage der rechtlichen Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass durch eine Sendeanlage im Wohngebiet Mietminderungen für angemietete Wohnungen und Wertminderungen bei Immobilieneigentum entstehen.

Das Amtsgericht München (Az. 432 C 7381/95) hat im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung eine 20 %ige Mietminderung gebilligt. Die Berufung des Vermieters wurde vom Landgericht verworfen (Az. 14 S 6614/98).

Aus Beobachtungen in ähnlichen Fällen hat sich gezeigt, dass je nach Nähe zur Sendeanlage 10% bis 20% Wertminderungen an Grundstücken und Wohnungseigentum zu verzeichnen waren. Teilweise waren Grundstücke bzw. Wohnungseigentum sogar unverkäuflich.

 

Was wir fordern

 

Wir verlangen von der Stadt Kaarst die Errichtung und den Betrieb der Sendeanlage Girmes-Kreuz-Str. 45 zu untersagen sowie vom Eigentümer des Hauses und der Betreibergesellschaft den sofortigen Abbau vorzunehmen. Die Stadt Kaarst hat durchaus rechtliche Spielräume, wie etwa die Ausweisung von Konzentrationsstandorten außerhalb von Wohngebieten.

Mobilfunksendeanlagen in Wohngebieten stellen gesundheitliche Risiken dar!

Es darf nicht sein, dass in einer ‚Nacht- und Nebelaktion‘ die Anwohner vor vollendete Tatsachen gestellt werden, ohne vorher darüber informiert worden zu sein und ohne dass ein ordentliches Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wurde.

Milliardensummen werden mit Mobilfunknetzen gescheffelt. Bei den Miet- und Nutzungsverträgen für Feststationen wird geklotzt. Im Fall des Hauses Girmes-Kreuz-Straße bringt dem Hauseigentümer nach dessen eigener Aussage der 10-Jahres-Vertrag mit der Fa. DeTe Mobilfunk ‚mehr als 1.000 DM monatlich‘ ein. Es kann nicht wahr sein, dass der finanzielle Eigennutz eines Einzelnen über gesundheitliche Belastungen der Allgemeinheit gestellt wird!

Ein Handy kann man ausschalten - die Mobilfunksendeanlage nicht!

Sie pulst Tag und Nacht!