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23.9.09: Um 9.30 Uhr öffentliche Verhandlung beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg: EU-Vergabekommission vs. Stadt Mülheim zum vergaberechtswidrigen Verkauf des Ruhrbania-Baufeldes 1 an Reggeborgh. Ruhrbania und das missachtete Vergaberecht: Ein Stück aus dem Tollhaus, aber auch ein Trauerspiel der mutwilligen Zerstörung für ein windiges Prestigeprojekt.
NRhZ-Online-Flyer Nr. 209: “
Ein Stück aus dem Mülheimer Tollhaus nun vor dem EU-Gerichtshof: „Ruhrbania“ und das Vergaberecht als (185 KB)
13.7.09: Das EU-Vergabeverfahren 2007/4384, SG (2007) A 4052 zur MBI-Ruhrbania-Beschwerde ist inzwischen beim Europ. Gerichtshof EuGH in Luxenburg anhängig ist, wozu voraussichtlich im Herbst eine mündliche Verhandlung stattfinden wird. Die ursprüngliche MBI-Beschwerde „Wettbewerbs- und vergaberechtliche Bedenken beim EU-weiten Vergabeverfahren zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen der „Ruhrbania-Projektentwicklungsgesellschaft mbH“ Mülheim a.d. Ruhr“ vom 7.4.07 bezog sich nur auf die Beteiligung der Fa.Reggeborgh an der RPG. Die EU-Vergabestelle vom 28. Feb. 2008 ergänzte noch den Punkt "Verkauf des Baufeldes 1 mit Bauverpflichtung" , bei dem ebenfalls massive vergaberechtliche Bedenken vorliegen. Es gibt noch ein weiteres Geschäft, das u.E. sehr eindeutig vergaberechtswidrig abgelaufen ist, das auch im Zusammenhang von Ruhrbania zu sehen ist - die Sanierung des Rathausaltbaus. per Umwegfinanzierung, bei der die Stadt ihr Rathaus der Wohnungsbaugesellschaft SWB auf Erbbaurechtsbasis übertrug. SWB führt die Sanierung durch und kassiert 50 Jahre Miete, in der die Sanierungskosten enthalten sind. Diese Transaktion wurde als angebliches "inhouse"-Geschäft ohne Ausschreibung getätigt. Wir haben das in Frage gestellt, weil der SWB zu 50,1% Tochter der medl (Mülheimer EnergieDienstleistungs GmbH) ist, die ihrerseits zu 49% nichtstädtisch ist, weil sie RWE-Rhenag gehört. Das Rechtsamt behauptete, SWB sei wie eine 100%ige Tochter anzusehen, weil nur die Stadt das Sagen habe. Als nun urplötzlich neben der langfristigen "Miete" für das Rathaus auch noch ein Bürgschaft von 40 Mio. ¥ für die Rathaussanierung per Dringlichkeitsbeschluss und nur nicht öffentlich durchgepeitscht wurde, schlugen die MBI Alarm und sie machten eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Oberbürgermeisterin, nachzulesen als (37 KB)

Mülheim, 27.3.2008

Ruhrbania: Schwere Klatsche aus Brüssel!

MBI-Fraktionssprecher L. Reinhard hatte heute (allerdings nur als Privatperson nach Informationsfreiheitsgesetz!) Einsicht in das EU-Aufforderungsschreiben wegen Vertragsverletzung Nr. 2007/4394 "Vergabeverfahren Ruhrbania". Die Ruhrbania-Verträge und -verfahren verstoßen nach EU-Auffassung "gegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b sowie jedenfalls gegen Artikel 2 sowie Artikel 30 Absätze 2 und 3, gegen die Artikel 28 bis 55 und gegen die Artikel 56 bis 65 der Richtlinie 2004/18/EG".

"Bereits die Wahl des seinerzeitigen sog. Verhandlungsverfahrens für die Privatisierung der Ruhrbania- Projektentwicklungsgesellschaft (RPG) verstößt anscheind massiv gegen EU-Richtlinien. In der nachträglichen grundlegenden Änderung der Ausschreibungsbedingungen (Verzicht auf die ursprünglich vom privaten Investor verlangten Vorfinanzierung) sieht die Kommission schwere Verstöße gegen verschiedene grundlegende Wettbewerbsrichtlinien. Auch der Verkauf des Baufelds 1 im letzten Sept. wird als vergaberechtswidrig eingestuft," so L. Reinhard.

Bis spätestens 28.4. muss nun die Bundesrepublik sich zu den schweren Vorwürfen äußern und "sämtliche abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Unterlagen, insbesondere die kompletten Verdingungsunterlagen und Vergabevermerke für die Entwicklung und Vermarktung der Ruhrpromenade" in Brüssel vorlegen. Wieso aber Innenminister Wolf und RP Büssow die fundamentalen Verstöße gegen Vergaberecht auf die MBI-Beschwerde letzes Jahr hin nicht sehen wollten, das ist bedenklich. Sollte die EU der Stadt Mülheim eine Strafe aufbrummen, sollte man die Landesbehörden haftbar machen müssen wegen nicht erfolgter Aufsichtskontrolle, vgl. das Beispiel Oderwitz, nachzulesen als (10 KB).

Stadtdirektor Frank Steinfort indes gibt sich laut WAZ gelassen und glaubt: „Ruhrbania schreibt Rechtsgeschichte.” und „Die EU stellt lediglich Fragen.” und weiter: Steinfort vermutet, dass die Stadt eine mächtige Verbündete hinter sich habe: die Bundesregierung. „Sie will der EU signalisieren, dass sie das von ihr gewählte Vergabeverfahren nicht für richtig hält.”

Na denn, wenn das so einfach ist oder wäre! NRhZ-Online Nr. 140 dazu

Mülheim, 11. März 2008

Geheimniskrämerei um das EU-Schreiben zum Vergabeverfahren Ruhrbania?

Rechtsdezernent Dr. Steinfort zu dem MBI-Ansinnen vom Vortag, das EU-Schreiben wegen Vergaberecht und Ruhrbania zu erhalten: “W ir werden das Schreiben der EU-Kommission unverzüglich an die Fraktionen versenden, sobald die Vorbereitungen für unsere Gesamtberichterstattung für den Hauptausschuss am 10.04.2008 abgeschlossen sind. Wir streben an, die Fraktionen "aus einem Guss" zu informieren und eine Zerfaserung der Berichterstattung über dieses Thema zu vermeiden. Zugleich wollen wir die Fraktionen so in den Stand versetzen, die im Schreiben aufgeworfenen Fragen anhand unserer zeitgleichen Berichterstattung besser beurteilen zu können. Wir bitten insoweit um etwas Geduld ....

Aus dem Antwortschreiben des MBI-Sprechers:
“Wir bitten darum, das Schreiben der EU-Kommission den Fraktionen unverzüglich zukommen zu lassen und nicht erst, nachdem Sie und Frau Döbbe eine Stellungnahme dazu abgeschickt haben. Wir sind überzeugt, dass es für Sie hilfreich sein wird, wenn Sie auch Anregungen bekommen, die Ihrer bisherigen rechtlichen Einschätzung nicht entsprechen. Wir erinnern daran, dass Rechtsamt und -dezernat unserer Stadt in der Vergangenheit insbesondere bzgl. des Vergaberechts mitunter deutlich daneben gelegen haben.
Das war bei der MEG-Umgründung mit Trienekens der Fall, was beinahe zu einem Debakel wurde (s.u.). Wären nämlich Rethmann/Harmuth damals zum OLG gegangen, hätten sie nach dem für die Stadt vernichtenden Urteil der Vergabekammer nur gewinnen können. Auch nach dem 1. EuGH-Urteil von Anfang 2005 war Ihre damalige Einschätzung, dass Grundstücksverkäufe grundsätzlich nicht tangiert seien, nicht zutreffend. Dies hat das 2. EuGH-Urteil von Jan. 2007 dann endgültig anders klar gestellt, als Sie es sahen. Auch, dass die Stadt erst im Sept. 2007 auf das Urteil vom Jan. reagierte, ist kein Ruhmesblatt. Die Stadt Köln hat z.B. bereits Anfang Aug. 2007 alle in Frage kommenden Projekte und Verkäufe gestoppt und die nach dem EuGH-Urteil vorgeschriebenen europaweiten Ausschreibungen in die Wege geleitet. Nicht so in Mülheim. Zu Ruhrbania wurde das 1. Baufeld entgegen der Rechtsprechung Ende Sept. verkauft. Andere Fälle wie der Verkauf des ehemaligen Exerzierplatzes kommen nur kleckerweise ans Tageslicht. Die SWB-Konstruktion zur Rathaussanierung als angeblich reines inhouse-Geschäft erscheint uns ebenfalls nicht vergaberechtskonform. Auch der Umbau der Stadthalle ohne Ausschreibung war sicherlich vergaberechtlich bedenklich.

All das zeugt eher davon, dass die vorherrschende Rechtsauffassung unserer Stadt die Bedeutung der verbindlichen EU-Vergabeordnung nicht gerade verinnerlicht hat. Sie werden verstehen, dass wir es auf dieser Grundlage für sinnvoll erachten, wenn eine Diskussion um die städtische Stellungnahme für die EU eröffnet wird, bevor Ihr Bericht verschickt wurde. Aus Ihrer Sicht mag das eine "Zerfaserung" sein, weil Sie sich nicht hinein reden lassen wollen. Wie Sie in der gestrigen Presseerklärung zum Ausdruck brachten, sehen Sie auch alles im grünen Bereich. Das können wir aber nicht nachvollziehen.

Aus unserer Sicht ist deshalb eine intensive und offene Diskussion dringend erforderlich, um möglichen Schaden von unserer Stadt zumindest zu verringern.“

Doch Herr Steinfort ließ sich nicht erweichen und schrieb:
“Auch wenn Sie es beharrlich wiederholen, so wird es doch nicht richtig: Wir haben bisher nicht "gelegentlich deutlich neben dem Vergaberecht gelegen". Soweit Sie den alten MEG-Fall ansprechen, war damals eine externe Gutachterin gemeinsam mit dem damaligen Oberbürgermeister - entgegen meiner Rechtsauffassung - zu dem Schluss gekommen, dass keine Vergabepflicht bestand. Insoweit müssen Sie sich bitte an jemanden anderen wenden. .... Zu behaupten, man hätte völlig klar sehen können, welche Konsequenzen sich aus der von Ihnen in Bezug genommenen Entscheidung ergaben, ist einfach nicht richtig. Wir haben unsere Einschätzung auf mehreren Fachkongressen bestätigt gesehen; gleiches gilt für das einschlägige Schrifttum.
Wir haben die Umsetzunng der europäischen Rechtsprechung durch nationale Rechtsprechung aus dem Sommer 2007 unverzüglich nach Bekanntwerden in unseren Entscheidungen in laufenden Vergabeverfahren der Stadt umgesetzt und nicht gezögert, Verfahren zu modifizieren. Über einen aktuellen Fall haben sich noch in der letzten Ratssitzung entschieden, nachdem wir eine Grundstücksentscheidung auf dem ehemaligen Kasernengelände revidiert hatten, weil es an der nach neuer Rechtsprechung erforderlichen Ausschreibung fehlte. .....

Im übrigen bleiben wir bei unserer Entscheidung, Sie möglichst umfassend und aus einem Guss informieren zu wollen. .... Es ist uns auch nicht ersichtlich, welche Bedenken Sie gegen diese Vorgehensweise haben.“

Die MBI haben nun die EU-Kommission direkt gebeten, möglichst zeitnah mitzuteilen, ob es außer der MBI-Beschwerde aus April 07 (A.z.: 2007/4384, SG (2007) A 4052) noch weitere gab und aufgrund welcher Beschwerde die Kommission jetzt tätig wurde.

14.3.08: EU-Vergaberecht vs. gewohnte Ruhrgebietsmauschelei? Die MBI-Beschwerde führte zur EU-Überprüfung des Ruhrbania-Vergabeverfahrens! Stadtdirektor Steinfort: “Laufende Vermarktungs- und Bebauungsaktivitäten nicht gefährdet!“ MBI dazu: Das ist wohl reines Wunschdenken in Bau- und Rechtsdezernat!

19.3.08: Löst Mülheim an der Ruhr Köln als Klüngelhauptstadt ab? EU-Bestimmungen bei Ruhrbania missachtet und verletzt! als (567 KB) Neue Rheinische Onlinezeitung Nr. 138

1.7.08: Für 90.000 Euro ließ die Stadt ein Gutachten des RA-Büros Dörfler zu Ruhrbania+Vergaberecht erstellen, das bis 24. April zusammen mit allen Verträgen bei der EU-Kommission eingereicht sein musste. Bis heute kam nichts in Brüssel an, soll aber zusammen mit den ganzen Verträgen per Boten losgeschickt worden sein! Gut die Nummer, gell!

Frage wie so häufig zuletzt: War das Schlamperei oder Absicht? Wenn ersteres, dann hält man das bald an der Ruhr im Kopf nicht mehr aus. Wenn aber zweiteres, was könnte warum bezweckt worden sein mit dem Verschwindenlassen insbesondere der ganzen Verträge mit Reggeborgh? Die 90-Tausend-Euro-Wischiwaschi-Stellungnahme war weniger interessant. Sie liegt auch allen Fraktionen vor. Aber die Verträge eben nicht. Deshalb müssen die schwarzen Löcher im Bermuda-Dreieck Mülheim/Düsseldorf/Berlin damit zusammen hängen. Wahrscheinlich sind die derart deutlich nicht nur zu Ungunsten der Stadt, sondern auch eindeutige Beweise für die Aushebelung des Vergaberechts, dass sie nicht nach Brüssel gelangen sollen!

Oder als Geheimtip: Wer mal was oder wen (z.B. eine Schwiegermutter oder schlechte Verträge) verschwinden lassen will: Kommen Sie nach Mülheim, hier werden Sie dabei geholfen!
 

Doch Spass beiseite: Man darf gespannt sein, watt bei Ruhrbania noch so kütt! In Köln gilt wenigstens: "Et is noch immer jud jejange". In Mülheim/Ruhr gilt das nicht, denn "unsere" Schutzpatronin "Mülheimia" - neulich bei "Aufruhr mit Titanick" - musste sofort danach zurück nach Köln-Mülheim, wo sie als Statue an der "Mülheimer Freiheit" steht. Ja selbst eine Straße oder einen Platz mit solch einem Namen gibt es an der Ruhr leider nicht. Zur Erinnerung: MBI-Beschwerde von April 2007 bei der EU-Kommission wegen Verstoß gegen das EU-Vergaberecht bei der Beteiligung von Reggeborgh an der Ruhrbania-Projekt-Entwicklungsgesellschaft als ( 42 KB). In der Dez.-Ratsitzung 2007 hatten die MBI ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass sie den Verkauf des 1. Baufeldes Ruhrbania (Ostruhranlagen usw.) an Reggeborgh für eindeutig vergaberechtswidrig halten. NRhZ-Online Nr. 140: Mülheimer Opposition bekam Einsicht in Brief der EU-Kommission „Schwere Klatsche! - Massiv gegen EU-Richtlinien verstoßen“ haben die Verantwortlichen der Stadt Mülheim bei der Auswahl eines Projektentwicklungspartners zum Bau der geplanten Ruhrpromenade, dem Verkauf von deren Baufeld 1 und der Ausschreibung von Baufeld 2, nachzulesen auch als (256 KB)

 

    Mülheim, den 19.01.2005

Privatisierung und ihre Folgen:
Beispiel Vergaberecht: MEG-Gründung wäre so nie mehr möglich, aber was ist bei Ruhrbania?

MBI-Fragenkatalog zu Folgen des Urteils für Mülheim
weiter unten und
von hier per Link direkt erreichbar

Bisher glaubten viele in Deutschland, dass auch die öffentliche Beauftragung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft unter privater Beteiligung ein ein vergaberechtsfreies "Inhouse"-Geschäft darstellen könne, und zwar in Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber eine Kontrolle wie ü ber eine Diensstelle ausübt und die Gesellschaft zugleich Leistungen "im wesentlichen" für den öffentlichen Auftraggeber erbringt.

Mit genau der Begründung genehmigte der RP in 2000 die MEG-Grü ndung ohne Ausschreibung: weil die Stadt 51% besitze und der Hauptteil der MEG-Arbeit eben Müllabfuhr und Straßenreinigung für die Stadt sei.

Nun aber ist die "Inhouse"-Frage letztinstanzlich ausgeurteilt. Deshalb folgender Brief an Frau OB Mühlenfeld.

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

Uns ist heute das ganz frische EuGH-Urteil aus Luxemburg zugegangen, nach dem „Inhouse“-Beauftragung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen künftig nicht mehr möglich ist.

Laut der Entscheidung Rs. C-26/03 des Europäischen Gerichtshofs gilt: „Jede – auch nur geringfügige – Beteiligung eines privaten Unternehmens an der beauftragten Gesellschaft führt dagegen zwingend zur Anwendung des Vergaberechts und damit zur Pflicht, den entsprechenden Auftrag auszuschreiben.“

Wir bitten Sie, bereits in der kommenden Sitzung des Hauptausschusses einen Tagesordnungpunkt zu der Problematik neu aufzunehmen, um die sicherlich nicht geringe Bedeutung des Urteils auch für Mülheim zu beraten, obwohl die Frist für Anfragen nicht mehr einzuhalten war.

 

Mülheim, den 19.01.2005

Anfrage für die Hauptausschusssitzung am 27. 01.05
STELLUNGNAHME DER VERWALTUNG in braun jeweils hinter der Frage

TO: öffentlich

Bedeutung des EuGH-Urteils zu Vergaberecht und „Inhouse“-Beauftragung

Einige Menschen werden sich erinnern, dass die MEG-Umgründung deshalb ohne Vergabeverfahren durchgeführt wurde, weil Frau Dr. Jasper ein windiges „Inhouse“-Geschäft vorgab. Das war bereits damals sehr heikel, wie die Vergabekammer es in 2000 bescheinigte. Das EuGH-Urteil hat nun letztendlich entschieden, dass „Inhouse“-Beauftragung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen zukünftig nicht mehr möglich sind.

Mit Urteil vom 11. Januar 2005 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) – C-26/03 – dargelegt, dass die Vergabe eines öffentlichen  Auftrages an ein Unternehmen, an dem ein privater Dritter beteiligt ist, unabhängig von der Höhe der Beteiligung kein sog. In-House-Geschäft darstellt.

Sog. In-House-Geschäfte - bei denen der Auftrag von einer Stelle erbracht wird, die der öffentlichen Verwaltung bzw. dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen ist - sind nach der Rechtsprechung der EuGH – C 107/98, Urteil vom 18.11.1999, Teckal - vom Anwendungsbereich der Vergabevorschriften ausgeschlossen. Streitig war bisher in der Rechtsprechung und Literatur, unter welchen Bedingungen ein sog. In-House-Geschäft vorlag. Sofern ein öffentlicher Auftraggeber die Mehrheit der Geschäftsanteile eines Tochterunternehmens inne hatte und aufgrund seiner gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte in den Gesellschaftsgremien maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung nehmen konnte, wurde von der überwiegenden Meinung von einem In-House-Geschäft ausgegangen, das vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgeschlossen war.

Das Urteil hat nur Auswirkung auf Auftraggeber und Aufträge, die vom Anwendungsbereich der Vergabeverordnung bzw. Vergaberichtlinie 97/52/EG überhaupt erfasst sind. Erfasst sind danach nicht Aufträge, die keine entgeltlichen Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Aufträge, die die EU-Schwellenwerte vom Auftragsvolumen her nicht überschreiten und sonstige Aufträge, die gemäß § 100 GWB vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen sind.

Insbesondere Miete, Kauf und Erwerb von Rechten an Grundstücken und aufstehenden Gebäuden sind vom Anwendungsbereich des Vergaberechts grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 100 Abs. 2 h GWB).

Ohne auf die beispielhaft gestellten Fragen im einzelnen einzugehen, lässt sich grundsätzlich sagen, dass der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, sowie der Verkauf von sonstigem Vermögen nicht auszuschreiben ist.

Wird dagegen für die Stadt etwas abgerissen oder errichtet, so handelt es sich regelmäßig um eine Bauleistung evtl. verbunden mit weiteren Dienstleistungen, die nach den Bestimmungen des Vergaberechts auszuschreiben ist, sofern der Auftrag nicht an eine 100-prozentige Tochter geht.

Die rechtliche Bewertung muss anhand konkreter Vertragsgestaltungen im Einzelfall erfolgen.

Was bedeutet das für verschiedene Projekte in unserer Stadt? Beispielhaft möchten wir folgende Fragen erörtert wissen:

  • Müssen nun Betriebsleistungsverträge bzw. Verkehrsvertrag der Stadt mit der MVG oder mit meoline ausgeschrieben werden, da die MVG zu über 90% im MEDL-Eigentum und diese zu 49% RWE/Rhenag gehört?   Für den Bereich des ÖPNV finden die vergaberechtlichen Bestimmungen ohnehin nur sehr eingeschränkt Anwendung. Hier gelten die Sonderbestimmungen für Sektorenauftraggeber.
  • Muss in Zukunft ausgeschrieben werden, wenn die Stadt z.B. eine neue Buslinie einrichten will? s.o. zu ÖPNV
  • Darf das Wasserkraftwerk Raffelberg nun noch ohne Ausschreibung an MEDL bzw. RWW verkauft werden? Nein, reiner Verkauf von Vermögen – keine Ausschreibungspflicht.
  • Hätte der Bau der Feuerwehr in Heißen durch den SWB ausgeschrieben werden müssen, da der SWB zu 50,1% der MEDL gehört? Nach neuester Rechtsprechung wohl ja, da SWB keine 100 %-Tochter.
  • Hätte das Gründerzentrum gemäß EuGH-Urteil ausgeschrieben werden müssen, da der MWB keine 100%ige städtische Tochter ist? Hier erging kein Auftrag an MWB. MWB hat vielmehr das Gebäude auf eigene Rechnung und im eigenen Namen gekauft. M+B GmbH ist Mieter – hier besteht keine Ausschrei bungspflicht.
  • Müsste der Verkauf des Stadtbads ausgeschrieben werden, da die Stadt noch zu 20% Eigentümer ist? Keine Ausschreibungspflicht, da reine Vermögensveräußerung
  • Muss der geplante Abriss der Bücherei und des Rathausneubaus, das geplante Hafenbecken und andere Vorhaben im Zusammenhang mit der geplanten Ruhrpromenade ausgeschrieben werden? Wenn ja, jedes einzeln oder alles en bloc? Soweit die Stadt im Rahmen dieses Projekts durch einen privaten Dritten etwas bauen oder abreißen lässt, bei dem es sich nicht um eine 100-prozentige Tochter handelt, besteht Ausschreibungspflicht.

Inwieweit gilt das EuGH-Urteil auch rückwirkend? Das EuGH-Urteil legt einen bisher streitigen Begriff aus. Diese Auslegung ist bei künftigen Vergabeverfahren als maßgeblich zu berücksichtigen.

Lothar Reinhard, MBI-Fraktionssprecher

 

    PRESSEMITTEILUNG

Mülheim, den 10.7.2000

Betr.: MEG-neu

"Vergabekammer eindeutig ohne wenn und aber:
Eine Teilprivatisierung der Entsorgungsbetriebe unterliegt dem Vergaberecht! Das bisherige Verfahren einschließlich Ratsbeschluss waren rechtswidrig! MBI bitten RP um Aufklärung und fordern eine baldige europaweite Ausschreibung!"

Nach ausgiebigem Studium der 30-seitigen Begründung des Beschlusses der Vergabekammer zur Teilprivatisierung der Mülheimer Abfallwirtschaft sind die MBI zu folgendem ersten Fazit gelangt:

  1. Die Vergabekammer zerreißt  die gesamte Argumentation von Stadt MH und Trinekens Punkt für Punkt regelrecht in der Luft! Nichts aber auch nichts von dem, was das teure Anwaltsbüro im Auftrag der Stadt in verschiedenen Fachausschüssen darlegte, läßt die Vergabekammer gelten!
  2. Eindeutige Aussage der Kammer: Nach Recht und Gesetz unterliegt die 49%ige Privatisierung der Entsorgungsbetriebe dem Vergaberecht, keine Ausnahmeregelung kann auch nur im entferntesten greifen, um das bisherige Verfahren zur Gründung von MEG-neu gesetzeskonform zu machen.
  3. Kurzum: Die Teilprivatisierung muss nach EU- und nach deutschem Recht ausgeschrieben werden!
  4. Die Kammer lehnt dennoch den Antrag von Rethmann/Harmuth ab, weil zu spät, wenn auch in der Sache völlig zu Recht. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist aber zulässig.

Was also bedeutet der Beschluss der Vergabekammer und seine Begründung nun unabhängig davon, ob Rethmann/Harmuth gerichtlich dagegen vorgehen?

Die MBI müssen feststellen:

Der Rat der Stadt hat augenscheinlich am 15.6. eine Entscheidung gefällt, die laut Vergabekammer eindeutig dem nationalen und EU-weiten Vergaberecht widerspricht.

Damit kann oder darf die Aufsichtsbehörde beim RP Düsseldorf womöglich der geplanten MEG-neu (51% Stadt/49% RWE-Tochter Trinekens) nicht zustimmen, zumal auch die Vergabekammer selbst beim RP angesiedelt ist!

Die MBI werden Herrn Büssow und ggf. die entsprechenden Landesministerien deshalb um baldige Aufklärung bitten!

Nach Auffassung der MBI sollten alle weiteren Schritte zur geplanten Gründung der MEG-neu mit Trinekens gestoppt werden, um möglichst schnell das gesetzlich vorgeschriebene Ausschreibungsverfahren in die Wege zu leiten, und zwar unabhängig von evtl. gerichtlichen Schritten von Rethmann/Harmuth.

Die MBI haben im Übrigen an den Abstimmungen des Rates am 15.6. und der Fachausschüsse davor zur Gründung der MEG-neu nicht teilgenommen wegen des laufenden Verfahrens bei der Vergabekammer!

Die MBI weisen aber auch daraufhin, dass zusätzlich die kartellrechtlichen Bedenken bzgl. MEG-neu wegen der Fusion von RWE/VEW auch noch bestehen! Das beratende RA-Büro konnte diese bisher nicht glaubhaft ausräumen, was sich durch die vernichtende Bewertung der Anwaltsmeinungen durch die Vergabekammer nicht gerade gebessert hat!

Die MBI sind nicht prinzipiell gegen Teilprivatisierungen, sie sind auch für eine Verlagerung der Schadstoffannahmestelle, aber sie stehen ebenso voll hinter den Vorgaben der Vergabekammer, dass nämlich

  1. ein den Gesetzen entsprechendes Vergabeverfahren durchgeführt werden muss und
  2. die Verlagerung oder Schließung der Schadstoffannahmestelle nicht automatisch und nicht ausschließlich mit der RWE-Tochter Trinekens durchgeführt werden kann oder muss.

Mit freundlichen Grüßen 
 i.A. der MBI-Fraktion: L. Reinhard, Fraktionssprecher

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