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RP-Repressalien

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3. Nov. 03: Unterscheidet nur die letzte gerichtliche Instanz NRW noch von der DDR? Ehrlich lebt gefährlich!? Eine schallende Ohrfeige erteilte das OVG Münster als letzte Instanz kürzlich dem Regierungspräsidenten aus Düsseldorf, damit gleichzeitig auch dem Schulministerium, bei dem Versuch, den Mülheimer MBI-Ratsherrn Lothar Reinhard disziplinarisch zu belangen. Damit ist ein weiterer Versuch, die MBI als politische Kraft in Mülheim mundtot zu machen, gescheitert!

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Disziplinierungsversuche gegen den MBI-Ratsherrn, chronologisch sortiert

Aug. 02: Der MBI-Ratsherr L. Reinhard, von Beruf Mathe- und Erdkundelehrer für Gymnasium, wurde Ende 1994 aus gesundheitlichen Gründen frühpensioniert. Im März 02 meldete sich die Schulbehörde der Bezirksregierung (RP) nach über 7 Jahren urplötzlich mit der Ankündigung der Reaktivierung, nachdem die MBI in den Wochen davor die Machbarkeitsstudie für den Metrorapid in diversen Medien kritisiert hatte.

April 02ff: Reinhards Anwalt moniert, dass in der Pensionierungsurkunde steht, dass nach Ablauf von 5 Jahren eine Reaktivierung nur noch mit Zustimmung möglich ist. Ohne darauf einzugehen schickte die Behörde die Vorladung zu einem Amtsarzttermin. Reinhards Anwalt empfieht, den nicht wahzunehmen, sondern die 5-Jahres-Frage (s.o.) zu klären.

15.8.2002 - 2 Wochen nachdem u.a. L. Reinhard Strafanzeige wegen Steuerveruntreuung für die Totgeburt des Metrorapid gestellt hatte - erhielt er aus Düsseldorf die Wiederzuweisung zu einer Lehrerstelle zum 2.9.02. Er ging über Anwalt zum Verwaltungsgericht Düsseldorf.

7.10.02: Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied im Eilverfahren gegen L. Reinhard, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, wobei die Begründung fast wörtlich den Behördenschreiben entspricht. Dagegen wurde beim OVG Münster Beschwerde eingelegt.mit abenteuerlicher bis skandalöser Begründung. Genaueres nachzulesen in der Pressemitteilung von Reinhards Anwalt Dr. Wesener unten. Das VG Düsseldorf gilt als verwaltungsfreundlich und hat bisher schon öfter seltsame Urteile gefällt, zuletzt im Juli zum Günstlingsprojet “Residieren am Raffelberg”, als das VG den Sinn des Bau-§ 34 geradezu auf den Kopf stellte. Auch zur Erweiterung des Rhein-Ruhr-Zentrums hatte das VG 1998 ein skandalöses Urteil gefällt!

2.1.03: Das OVG übernimmt die skandalöse Begründung und Entscheidung ebenfalls fast wörtlich u.a. sinngemäß, die zerrütteten Landesfinanzen seien wichtiger als der verfassungsmäßig garantierte Vertrauensschutz u.v.m. Damit kann alles gerechtfertigt werden! Der Schriftsatz des RP war übrigens erst kurz vor Weihnachten beim OVG eingegangen! Gegen dieses Skandalurteil wurde beim Bundesverfassungsgericht Widerspruch eingelegt. Im Übrigen liegt das o.g. Bauprojekt “Residieren am Raffelberg” seit August beim OVG, nichts geschieht, während der Bau wächst und wächst!

10.1.03ff: Reinhard beantragt amtsärztliche Untersuchung, doch der RP lehnt dies ab und fordert zum Dienstantritt am 1.2. auf. Auch die ärztliche Bescheinigung der Dienstunfähigkeit erkennt der RP nicht an und fordert im Feb. zur Angabe von Ort+Zeitpunkt zur Übergabe der Reaktivierungsurkunde. Als dies verweigert wird, veranlasst die Behörde eine Pensionskürzung ab März (150 EURO wollte man L. Reinhard lassen!), macht die Kürzung aber wieder rückgängig.

25.2.03: Der Chefredakteur der Lokalredaktion der WAZ ruft L. Reinhard an und will den Stand der Dinge erfahren. Als der nichts sagen will, erzählt der WAZ-Mann, der Pressesprecher des RP, Herr Hamacher, habe ihm gesagt, Reinhards Pension werde gekürzt, weil er die Wiederernennungsurkunde nicht abhole u.v.m., was deutlich zu den persönlichen Daten von H. Reinhard gehört.

13.3.02: RP-Schreiben an RA Wesener als “Feststellung des Verlustes der Versorgungsbezüge” und “Anordnung der sofortigen Vollziehung”. Dagegen muss nun sowohl ein Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung (die keinen Widerspruch zulässt) als auch ein Verfahren gegen die Streichung der Pension bei der Disziplinarkammer des VG Düsseldorf beantragt werden. Beschäftigungstherapie, Zermürbungstaktik und existenzbedrohendes Verhalten der Behörde/n, die ja auch eine Fürsorgepflicht haben sollte?!

15.3.03: Nur noch 1 Woche OB-Wahlkampf in Mülheim. Jetzt auf einmal kommt der Artikel in der WAZ (siehe RA-Stellungnahme unten) und darin wird Hamacher zitiert, der RP lasse sich von Reinhard “nicht auf der Nase herumtanzen” und werde deshalb eine Teilkürzung(!) seiner Pension vornehmen. Presseerklärung von RA Dr. Wesener dazu: Die RP-Mitteilung trifft nicht zu!

2. Maihälfte 03: das VG Düsseldorf lehnt L. Reinhards Antrag ab, seine Bezüge wieder zu erhalten und verwehrt ihm das Recht auf einstweilige Verfügung!

2. Juni-Hälfte 03: L. Reinhard stellt in einer Beihilfeabrechnung fest, dass er auch den Krankenschutz verloren hat. Niemand hatte ihn jemals informiert.

1. Juli 03: Brief an Ministerin Schäfer mit der Bitte um ein dringendes Gespräch.

11./26. Juli 03: 2.+3. Brief an Frau Schäfer mit der dringenden Aufforderung, Krankheitsschutz herstellen für die Dauer des laufenden Verfahrens.

10. Aug. 03: Antwort Schäfer-Ministerium: das Min. habe wichtigeres zu tun und habe die Sache an den RP gegeben.

27. Aug. 03: Mit Zustellungsurkunde: Einleitung Disziplinarverfahren gegen L. Reinhard mit dem Ziel der Aberkennung aller Pensionsansprüche auf Lebenszeit, unterschrieben von Büssows Stellvertreter Riesenbeck

21. Okt. 03: OVG-Beschluss: die Verfügung vom 10.3. zur Einbehaltung von L. Reinhards Versorgungsbezügen wird aufgehoben

3. Nov. 03:MBI-Presseerklärung: Unterscheidet nur die letzte gerichtliche Instanz NRW noch von der DDR? Ehrlich lebt gefährlich!? Eine schallende Ohrfeige erteilte das OVG Münster als letzte Instanz kürzlich dem Regierungspräsidenten aus Düsseldorf, damit gleichzeitig auch dem Schulministerium, bei dem Versuch, den Mülheimer MBI-Ratsherrn Lothar Reinhard disziplinarisch zu belangen. Damit ist ein weiterer Versuch, die MBI als politische Kraft in Mülheim mundtot zu machen, gescheitert!

 

Auszüge aus den Briefen von L. Reinhard an Ministerin Schäfer:

vom 1. Juli 03
Ich bin seit Ende 1994 aus gesundheitlichen Gründen frühpensioniert und erhalte aufgrund meiner verringerten Dienstjahre nur eine kleine Pension von 52%. Seit April dieses Jahres wird mir die Pension nicht mehr ausgezahlt und zudem wurde mir auch das Anrecht auf Beihilfe zu Arzt- und Krankheitskosten seit dem 10.3.03 gestrichen. Die Schulbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf (RP) begründet dies damit, dass sie mich auch ohne Amtsarzt und entgegen des Attestes meiner Ärztin als dienstfähig ansieht. Wegen angeblicher „Arbeitsverweigerung“ wurde mir so das Ruhegehalt gestrichen! Dies ist nicht nur eine massive existenzielle Bedrohung für mich persönlich, sondern auch ein bedenklicher Akt von Behördenwillkür, wie er nach unserem Grundgesetz ausgeschlossen sein sollte.

Die Behörde beruft sich auf einen anonym gemachten Denunziantenbrief, der mir vorwirft, politisch engagiert zu sein, weshalb ich auch dienstfähig sein müsse. Nun war ich aber sowohl vor wie während wie nach meiner Pensionierung politisch genauso engagiert. Auch gibt es keine landesweite Initiative, politisch, sozial oder anderweitig engagierte pensionierte Beamte reaktivieren zu wollen, geschweige denn dem Verdacht zu unterwerfen, sie müssten dienstfähig sein, weil sie öffentliche oder auch andere Aktivitäten zeigten. Ebenso ist keine landesweite Initiative zu erkennen, den bekannten Lehrermangel mit systematischen Reaktivierungsversuchen von frühpensionierten Lehrern zu mildern. Kurzum: es kann nur um mich als Person gehen und darum, dass ich das aus Behördensicht falsche Engagement zeige, das bestraft werden und stellvertend für alle, die nicht genehme Positionen vertreten, mundtot gemacht und existenziell bedroht werden soll.

vom 11. Juli 03:
Ich bin nicht aus dem Beamtendienst entlassen worden, sondern „nur“ pensioniert worden. Ich werde logischerweise auch weiter unter einer R-Personalnummer für Ruhestandsbeamte geführt, denn die skurile Geschichte mit meiner 2. Personalnr. musste von der LBV als „irrtümlich“ richtiggestellt werden. (vgl auch meinen Brief  vom 1. Juli). Wenn die unrechtmäßige Streichung meiner Pension noch länger anhält, werde ich ggfs. auch ohne Strom und Wasser und von der Mülheimer Tafel (einer Armenspeisung) leben müssen. Das wäre aber halb so gravierend wie der z.Zt. real fehlende Krankheitsschutz, der ansonsten jedem Obdachlosen und selbst abgelehnten Asylbewerbern zusteht.

vom 26. Juli 03
Meine Lage im bald 5. Monat ohne Geld und Beihilfe ist dramatisch und Gefahr für Leib und Leben nicht auszuschließen. Deshalb bitte ich Sie eindringlich, sich meiner Sache anzunehmen, denn ich bin auch Ihr Schutzbefohlener und Sie haben eine Fürsorgepflicht mir gegenüber.

Wenn ein Beamter ein ganz schweres Dienstvergehen begangen hat, z.B. ein Lehrer sich an Untergebenen sexuell vergangen oder ein Staatsekretär nachweisbar tief in die Kasse gegriffen hat, wird ein Disziplinarverfahren zur Entlassung eingeleitet. Während des Verfahrens und bis zur absehbaren Entlassung können ihm nur bis zu 50% der Bezüge gekürzt werden und Beihilfe erhält er solange ebenfalls weiter. Das macht auch Sinn, denn auch ein vor der Entlassung stehender Beamter soll ja nicht vernichtet werden.

In meinem Fall aber wurden Bezüge und Beihilfe von heute auf morgen gänzlich gestrichen und auch kein Disziplinarverfahren eröffnet. Ich habe schließlich auch kein Dienstvergehen begangen. Ich habe lediglich die Wiedernennungsurkunde nicht abgeholt und beantragt, vor einer Wiederernennung einen Amtsarzt einzuschalten. Außerdem habe ich eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.

Worin Frau Ministerin liegt nun mein Vergehen bzw. meine Schuld, dass ich selbst im Vergleich zu einem Kinderschänder oder korrupten Beamten, deren Schuld nachgewiesen ist, derart gravierend schlechter gestellt bin?

Frau Ministerin,

Sie sind nicht nur Parteipolitikerin. Als Ministerin tragen Sie auch die Verantwortung für den Schutz der Ihrem Ministerium zugeordneten Menschen vor existenzieller Ruinierung und gesundheitlichem Schaden. Ich bin auch als pensionierter Lehrer Beamter und damit weiter unter ihrem Fürsorgeschutz. Meine finanziellen Grundlagen sind mir entzogen und gleichzeitig kann ich nicht mehr zum Arzt gehen, weil ich das selbst bezahlen müsste.

Was ist, wenn ich einen Unfall habe?

Es besteht akuter Handlungsbedarf. Deshalb können und dürfen Sie nicht weiter nicht reagieren.

 

Recklinghausen, den 28.3.03

Dr. Wesener
Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

An die Redaktion der WAZ Mülheim
Presseerklärung

Betr.: Ihr Bericht vom 15.03.2003: "Reinhards Rückkehr ans Lehrerpult bleibt ungewiss" - Düsseldorf will MBI-Ratsherr reaktivieren und droht mit Pension-Kürzung - "Versanden lassen" als Ausweg?"

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr vorbezeichneter Artikel gibt mir als zur Vertretung von Herrn Reinhard beauftragten Rechtsanwalt in allen anhängigen Verfahren Veranlassung zu folgender Stellungnahme:

Die Mitteilung der Pressestelle der Bezirksregierung Düsseldorf, Herr Reinhard habe seine amtsärztliche Untersuchung grundsätzlich verweigert, trifft nicht zu. Richtig ist vielmehr, daß im Hinblick auf die nach seiner frühzeitigen Zurruhesetzung eingetretene Gesetzesverschärfung und das eingreifende Rückwirkungsverbot die Auffassung vertreten wurde, zumindest bis zum Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, in dem die Auswirkungen des Rückwirkungsverbots zu prüfen seien, habe sich Herr Reinhard einer amtsärztlichen Untersuchung nicht zu unterziehen. Für ihn gelte noch die alte gesetzliche Regelung, nach der frühpensionierte Beamte ohne Zustimmung nur innerhalb einer Frist von 5 Jahren wieder reaktiviert werden durften.

Verschwiegen wird, daß Herr Reinhard sofort nach Bekanntwerden der negativen Eilentscheidung des OVG Münster Bereitschaft zu einer amtsärztlichen Untersuchung erklärt hat. Die Untersuchung wird somit durch die Bezirksregierung verweigert! Ein ausdrücklich gestellter Antrag auf Durchführung der Untersuchung wurde zurückgewiesen; diese muß vielmehr mit einer beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klage durchgesetzt werden!

Dagegen hat die Bezirksregierung trotz dieser Klage und obwohl die Eilentscheidungen wegen fehlerhafter Behandlung der Rückwirkungsproblematik mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angegriffen wurden, mit sofortiger Wirksamkeit den Einbehalt der Versorgungsbezüge verfügt, weswegen wir das Disziplinargericht anrufen müssen!

Wer tanzt da wem auf der Nase herum?

Es würde den Unterzeichner freuen, wenn Sie seine Presseerklärung alsbald und möglichst vollständig und unverändert veröffentlichen könnten.

Selbstverständlich besteht Gelegenheit zu weitergehenden, auch telefonischen Rückfragen.

Mit besten Dank im voraus und
mit freundlichen Grüßen

Dr. Wesener
Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

 

Recklinghausen, den 18.10.02

Dr. Wesener
Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

Bezug: unsere Pressemitteilung vom 27.08.2002: „Land NRW beruft letzte Lehrerreserve ein! Vor 7 1/2 Jahren pensionierter Lehrer soll am 02.09.2002 wieder seinen Dienst antreten -“

Pressemitteilung

Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liegt vor!

in der vorbezeichneten Angelegenheit hat zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in dem seinerzeit angeleiteten Eilverfahren eine erstinstanzliche Entscheidung gefällt.

Bedauerlicherweise sind alle von uns gestellten Anträge abgelehnt worden, so daß wir Beschwerde einlegen mußten, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zu entscheiden haben wird.

Die beiden auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gerichteten Hauptanträge wurden mit der Begründung abgelehnt, es handele sich weder bei der Aufforderung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung noch bei der Aufforderung zum Dienstantritt und zur Inempfangnahme der Ernennungsurkunde um (belastende) Verwaltungsakte. Insoweit lägen lediglich (innerdienstliche) Weisungen (ohne Außenwirkung) oder bloße, einen Verwaltungsakt lediglich vorbereitende Verfahrenshandlungen vor.

Bezogen auf den ersten Hilfsantrag, der auf Feststellung einer nicht bestehenden Verpflichtung zur Teilnahme an der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung gerichtet war, wurde entschieden, daß insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Eilbedürftigkeit fehle, da die Bezirksregierung nicht (mehr) auf einer - nach unserer Auffassung zwingend vorgeschriebenen - amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der positiven Feststellung der Dienstfähigkeit unseres Mandanten bestünde. Die Feststellung des Gerichts, ein Ruhestandsbeamter sei alleine deshalb dienstfähig, weil er einen Amtsarzttermin nicht wahrgenommen hat, erscheint verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Düsseldorfer Schulbehörde es zudem versäumt hat, unseren Mandaten trotz vorgetragener unsererseits über die Rechtsposition des Dienstherrn und deren Grundlagen zu informieren. Unsere Zweifel alleine wegen der Rückwirkungsproblematik waren und sind weiterhin mehr als begründet. Die Behörde schickte unseren Mandanten damit regelrecht in eine Falle. Es liegt hier u.E. ein gravierender Fall von Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.

Mit der bundes- und landesweit gerichtlich bislang nicht entschiedenen Frage, ob ein Beamter noch nach Ablauf der früher geltenden, später gesetzlich aufgehobenen Fünfjahresfrist reaktiviert werden dürfe, hat sich das VG dann bei der Entscheidung des zweiten Hilfsantrages auseinandergesetzt.

Zunächst wurde bestätigt, daß es sich bei der Anwendung des neuen Gesetzes um einen Fall von (verfassungsrechtlich grundsätzlich problematischer) Rückwirkung handele, wobei aufgrund des sich nur zukünftig ändernden Beamtenverhältnisses ein Fall sog. unechter Rückwirkung vorläge.

Auf den dabei zu beachtenden Vertrauensschutz könne sich ein entgegen der ursprünglichen Gesetzesfassung nach Ablauf von 5 Jahren reaktivierter Beamter aber nicht berufen. Es bestünde aus finanziellen Erwägungen heraus „ein erhebliches öffentliches Interesse“ daran, Ruhestandsbeamte auch danach noch zu reaktivieren, wenn sie „wieder dienstfähig geworden seien“.

Demgegenüber wöge das Interesse der betroffenen Ruhestandsbeamten „weniger schwer“. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, daß das früher geltende Gesetz einen „an sich irregulären Zustand“ aufrechterhalten habe. Es widerspräche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wenn Beamte von ihren Dienstverpflichtungen befreit seien und ein Ruhegehalt bezögen, obwohl Sie dienstfähig sind.

Den Interessen der Beamtenschaft sei dadurch genüge getan, daß nach der Neuregelung eine Reaktivierung nach 5 Jahren gegen den Willen der Beamten nur für unter 55-jährige in Betracht komme. Hierzu heißt es wörtlich abschließend: „Den unter 55-jährigen, dienstfähigen Beamten ist es zuzumuten, erneut in den aktiven Dienst einzutreten, weil sie die damit verbundene Änderung ihrer Lebensumstände bewältigen können.“

Ob sich das OVG Münster dieser als bedenklich anzusehenden Rechtsauffassung anschließen oder etwa das vom VG übersehene öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Überalterung der Lehrerschaft höher bewerten wird, bleibt abzuwarten. Ebenso dürfte der Gesichtspunkt von Bedeutung sein, welchen wirklichen pädagogischen Nutzen ein reaktivierter Lehrer nach 8, 10 oder mehr Jahren ohne Praxis und Erfahrungen im Alltag von immer komplizierter werdenden Schulen noch haben kann.

Sollte sich das OVG Münster der vom VG Düsseldorf geäußerten Rechtsauffassung anschließen, dürfte jedenfalls damit zu rechnen sein, daß landesweit hunderte von Lehrerinnen und Lehrern mit Ihrer baldigen Reaktivierung rechnen müssten!

Sollte Sie noch weitergehende Rückfragen haben, setzen Sie sich bitte direkt telefonisch mit dem Unterzeichner in Verbindung!

Das Aktenzeichen des unter dem Datum des 07.10.2002 getroffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses lautet übrigens: 2 L 3361/02.