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Volltreffer in der Karl- Zie(g)ler-Schule?! Schützenverein mit Schießstand auf dem Schulgelände? Wie bitte? Wie konnte das passieren? Warum wurden Eltern, Lehrer, Schüler und Schulausschuss nicht gefragt?  OFFENER BRIEF an Eltern, Lehrer, Schüler der Karl-Ziegler-Schule

Mülheim, den 8. Okt. 2002

An die Bezirksregierung Düsseldorf
z. Hd. Herrn Schütze, Dezernat für Gymnasien

Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter des Karl-Ziegler-Gymnasiums,  Mülheim an der Ruhr, Herrn Hermann Blümer

wegen

Anmaßung im Amt, Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Verstoß gegen ADO, LBG und LV NRW.

Vorgang zur Dienstaufsichtsbeschwerde

Im Rahmen einer Kandidatenrunde für die Bundestagswahl am 22. September 2002 wurden die ortsansässige Bewerber um das Mandat eines Bundestagsabgeordneten vom  Karl-Ziegler-Gymnasium mit dem Ziel der Umsetzung der Politik-Richtlinien für die Oberstufe an Gymnasien eingeladen.

Alle Kandidaten wurden eingeladen mit Ausnahme des Kandidaten der MBI, Hans-Georg Hötger.

Auf Nachfragen seitens der MBI, warum denn der von den MBI aufgestellte Kandidat, Herr Hans-Georg Hötger nicht eingeladen wurde, teilte der Schulleiter des o. gen. Gymnasiums, Herr Hermann Blümer mit, dass er dem Bundestagskandidaten der MBI das Betreten der Schule verwehre und für den Fall, dass Herr Hans-Georg Hötger dennoch erschiene, er von seinem Hausrecht Gebrauch machen werde und den Kandidaten mit Staatsgewalt aus dem Gebäude entfernen lassen würde.

Begründungen der Dienstaufsichtsbeschwerde

1. Missbrauch §23 ADO

Die Androhung eines „Hinauswurfs“  in Verbindung mit dem ausgesprochenen Verbot zum Betreten des Schulgebäudes kommt de facto einem ausgesprochenen Hausverbot gleich.

Zwar ist im Sinne § 23 ADO der Schulleiter berechtigt, auf Anordnung des Schulträgers das Hausrecht auszuüben, jedoch trifft die vom Schulleiter Herrn Blümer Zeugen gegenüber - die bei Bedarf benannt werden können - gemachte Äußerung: „Es kann zu Krawallen kommen“ in keiner Weise zu. Für diese Vermutung gibt es keinerlei Anlass und somit keinen Grund, einem Bundestagskandidaten den Zugang zu

einer politischen Veranstaltung in der Schule zu untersagen. Auch die in den Erläuterungen zu §23 ADO heran gezogenen Begründungen, nämlich

die einer „Notmaßnahme“ und

 die der „Gefahr im Verzuge

greifen hier ebenso wenig wie § 123 St GB.

Herr Hans-Georg Hötger ist ein nach dem Wahlgesetz demokratisch legitimierter Kandidat für die Bundestagswahl und als Lehrer vereidigter Beamter des Landes NRW. Die oben zitierte Äußerung des Schulleiters, Herrn Hermann Blümer, stellt in sofern ein ungerechtfertigtes Präjudiz dar. Mit der Aussprache des Hausverbotes hat hier der Schulleiter Herr Blümer sich ein Recht angemaßt und seine Kompetenzen überschritten.

2. Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes, Art. 80 LV NRW

Als Mitglied der CDU Mülheim hat Herr Hermann Blümer hier Amt und Mitgliedschaft in einer Partei miteinander vermischt. Im Sinne des Artikel 80 der Landesverfassung NRW wäre der Schulleiter, Herr Hermann Blümer, dazu verpflichtet gewesen, sein „Amt (und seine Aufgaben) unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahr zu nehmen.“

Es hat in dem vorliegenden Fall keinen „sachlichen Gesichtspunkt“ gegeben, aus dem heraus er  qua Amt hätte ein Hausverbot aussprechen dürfen.

An dieser Stelle sei zusätzlich auf den Beamteneid in Artikel 80 der Landesverfassung verwiesen, nachdem der Schulleiter als vereidigter Landesbeamte seine „Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann (hätte) üben“ müssen. Insofern liegt ein doppelter Verstoß gegen Artikel 80 der Landesverfassung vor.

3. Verletzung des Autonomie-Rechtes von Schülerinnen und Schülern

Durch die Tatsache, dass der Schulleiter Herr Blümer das Hausverbot erteilt hat, und gleichzeitig die Diskussionsrunde mit anderen Kandidaten zur Bundestagswahl stattfand, hat er den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit einer neutralen Meinungsbildung im Sinn der Grundrechtsmündigkeit abgesprochen. Damit ist hier in das Autonomierecht, welches sich aus Artikel 2 (1)  des Grundgesetzes ableitet, verstoßen worden, denn das Autonomierecht stellt die Grundlage für die Mitspracherechte in der Schule grundsätzlich dar.

Hier hat der Missbrauch des Hausrechts durch den Schulleiter Herrn Blümer zu einem Unmündig-Machen der an Politik interessierten Schülerinnen und Schüler geführt. Er hat ihnen das vorenthalten, was nach den RL für den Ge-Po Unterricht an Gymnasien als Basis für Meinungsbildungsprozesse angesehen wird. Herr Blümer hat hier wissentlich gegen seine Aufgaben als Lehrer gehandelt.

4. Verstoß gegen die Gebote gem. §§ 55,56,57 und 61 LBG

Nach § 20 SchVG ist Herr Blümer als Schulleiter verantwortlich für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule. Insofern kommt ihm gerade die verantwortungsvolle Aufgabe zu, auf die Einhaltung der Richtlinien für die Bildungs- und Erziehungsarbeit zu sorgen. Dazu zählt auch, dass Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben wird, sich selbst ein Meinungsbild über die lokalen Bundestagskandidaten zu machen. Der Ausschluss eines Kandidaten  stellt somit eine Verletzung des Auftrages zur Bildungs- und Erziehungsarbeit durch den Schulleiter einer Schule dar.

Als Landesbeamter hat der Schulleiter Herr Blümer, in gleicher Weise verstoßen gegen den § 61 LBG, nach welchem er verpflichtet ist, seine „Pflichten gewissenhaft (zu) erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann“ zu üben.

Das Verhalten eines Beamten im Sinne §57 LBG muss „der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.“ Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums müssen davon ausgehen, dass sie ihrem Schulleiter diesbezüglich Vertrauen entgegen bringen können; dazu zählt auch, dass in angemessener Weise Gelegenheit gegeben wird, z. B,. in Diskussionsrunden mit den Bundestagskandidaten den politischen Meinungsbildungsprozess von Schülerinnen und Schülern zu unterstützen.

Im Sinne § 55 LBG hätte der Schulleiter, Herr Hermann Blümer, die Pflicht gehabt, seine Aufgaben als Schulleiter „unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.“

Schülerinnen und Schüler sind nach Auffassung der MBI lebendig teilhabender Part einer lebendigen Demokratie. Die Erziehung zur Mündigkeit dient dem Wohl der Allgemeinheit.

Hier ist den Schülerinnen und Schülern eine Chance vorenthalten worden.

Ein ausgesprochenes Hausverbot stellt zusätzlich einen Verstoß gegen §56 LBG dar, da hier keine „Mäßigung“ und keine „Zurückhaltung“ erkennbar war. Im Gegenteil: Die Androhung des gewaltsamen Entfernens aus dem Schulgebäude und das unbegründete Präjudiz der Störung des Hausfriedens stellen genau die andere Seite dessen dar, was Sinn und Inhalt des §56 LBG sind.

Zum Schutze der ungestörten Meinungsbildungsmöglichkeit von Schülerinnen und Schülern eines gesamten Gymnasiums liegt hier der Verdacht nahe, dass die den jungen, mündigen Bürgern vorenthaltenen und in den Schulgesetzen verbrieften Rechte auch als Hinweis auf § 45 LBG gesehen werden können.

Insofern stellt sich die Frage, wann hier der Schulleiter Herrn Blümer das letzte Mal dienstlich überprüft worden ist, wenn dass wissentliche Verstoßen gegen die o. gen. §§  und Artikel der Landesverfassung so offensichtlich zu Tage tritt.

Die Bildungskommission NRW beim Ministerpräsidenten des Landes NRW hat in ihrer Denkschrift „Zukunft der Bildung- Schule der Zukunft“ bereits 1995 in Kapitel III, Gesellschaft, Bildung, Schule, ein deutliches Plädoyer für das Lernen als lebenslangen Bildungsprozess formuliert. Als eine der Grundvoraussetzungen zur Einstellungsveränderung auf ein lebenslanges Lernen hin fordert die Bildungskommission, dass entsprechende Bildungsmöglichkeiten gekoppelt sein müssen, um Lernen als kontinuierlichen Prozess wirksam werden zu lassen.

Im vorliegenden Fall hat der Schulleiter Herr Blümer durch den Ausschluss eines völlig unbescholtenen Kandidaten für die Bundestagswahl den Schülerinnen und Schülern seines Gymnasiums die Form der Bildungs- und Lernmöglichkeit durch Teilnahme an Diskussionen mit Politikern vorenthalten, statt sie zu fördern.

Aus diesen Gründen reichen die Mülheimer Bürger Initiativen (MBI) hiermit

D i e n s t a u f s i c h t s b e s c h w e r d e
gegen
den Schulleiter des Karl-Ziegler-Gymnasiums, Herrn Hermann Blümer

ein.

Im übrigen sei darauf verwiesen, dass der Kandidat Hans-Georg Hötger sehr wohl an einer anderen Vorstellungsrunde im Rahmen der politischen Bildung von Schülerinnen und Schülern hat teilnehmen dürfen.

Es war dies am 18. Sept. 2002 in der Luisenschule, einem anderen Gymnasium der Stadt Mülheim an der Ruhr. Hier ist die Schulleiterin Dagmar Mühlenfeld, der an dieser Stelle ein den oben erwähnten Paragraphen des LBG und den Artikeln der LV NRW angemessener und wissender Umgang gerne attestiert wird, von einem anderen Bildungsauftrags- und Demokratieverständnis ausgegangen.

Ihrer Antwort mit den Ergebnissen Ihrer Überprüfung entgegensehend verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

i. A. der MBI: F. Lemke, stellv. Vorsitzender + L. Reinhard, Ratsvertreter