nicht eingeladen wurde, teilte der Schulleiter des o. gen. Gymnasiums, Herr Hermann Blümer mit, dass er dem Bundestagskandidaten der MBI das Betreten der Schule verwehre und für den Fall, dass Herr Hans-Georg Hötger dennoch erschiene, er von seinem Hausrecht Gebrauch machen werde und den Kandidaten mit Staatsgewalt aus dem Gebäude entfernen lassen würde.
Begründungen der Dienstaufsichtsbeschwerde
1. Missbrauch §23 ADO
Die Androhung eines „Hinauswurfs“ in Verbindung mit dem ausgesprochenen Verbot zum Betreten des
Schulgebäudes kommt de facto einem ausgesprochenen Hausverbot gleich.
Zwar ist im Sinne § 23 ADO der Schulleiter berechtigt, auf Anordnung des Schulträgers das Hausrecht auszuüben, jedoch trifft die vom
Schulleiter Herrn Blümer Zeugen gegenüber - die bei Bedarf benannt werden können - gemachte Äußerung: „Es kann zu Krawallen kommen“ in keiner Weise zu. Für diese Vermutung gibt es keinerlei Anlass und somit
keinen Grund, einem Bundestagskandidaten den Zugang zu
einer politischen Veranstaltung in der Schule zu untersagen. Auch die in den Erläuterungen zu §23 ADO heran gezogenen Begründungen, nämlich
die einer „Notmaßnahme“ und
die der „Gefahr im Verzuge“
greifen hier ebenso wenig wie § 123 St GB.
Herr Hans-Georg Hötger ist ein nach dem Wahlgesetz demokratisch legitimierter
Kandidat für die Bundestagswahl und als Lehrer vereidigter Beamter des Landes NRW. Die oben zitierte Äußerung des Schulleiters, Herrn Hermann Blümer, stellt in sofern ein ungerechtfertigtes Präjudiz dar. Mit
der Aussprache des Hausverbotes hat hier der Schulleiter Herr Blümer sich ein Recht angemaßt und seine Kompetenzen überschritten.
2. Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes, Art. 80 LV NRW
Als Mitglied der CDU Mülheim hat Herr Hermann Blümer hier Amt und Mitgliedschaft in einer Partei miteinander vermischt. Im Sinne des Artikel 80 der Landesverfassung NRW wäre der Schulleiter, Herr Hermann
Blümer, dazu verpflichtet gewesen, sein „Amt (und seine Aufgaben) unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahr zu nehmen.“
Es hat in dem vorliegenden Fall keinen „sachlichen Gesichtspunkt“ gegeben, aus dem heraus er qua Amt hätte ein Hausverbot aussprechen dürfen.
An dieser Stelle sei zusätzlich auf den
Beamteneid in Artikel 80 der Landesverfassung verwiesen, nachdem der Schulleiter als vereidigter Landesbeamte seine „Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann (hätte) üben“
müssen. Insofern liegt ein doppelter Verstoß gegen Artikel 80 der Landesverfassung vor.
3. Verletzung des Autonomie-Rechtes von Schülerinnen und Schülern
Durch die Tatsache, dass der
Schulleiter Herr Blümer das Hausverbot erteilt hat, und gleichzeitig die Diskussionsrunde mit anderen Kandidaten zur Bundestagswahl stattfand, hat er den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit einer
neutralen Meinungsbildung im Sinn der Grundrechtsmündigkeit abgesprochen. Damit ist hier in das Autonomierecht, welches sich aus Artikel 2 (1) des Grundgesetzes ableitet, verstoßen worden, denn das
Autonomierecht stellt die Grundlage für die Mitspracherechte in der Schule grundsätzlich dar.
Hier hat der Missbrauch des Hausrechts durch den Schulleiter Herrn Blümer zu einem Unmündig-Machen der an
Politik interessierten Schülerinnen und Schüler geführt. Er hat ihnen das vorenthalten, was nach den RL für den Ge-Po Unterricht an Gymnasien als Basis für Meinungsbildungsprozesse angesehen wird. Herr
Blümer hat hier wissentlich gegen seine Aufgaben als Lehrer gehandelt.
4. Verstoß gegen die Gebote gem. §§ 55,56,57 und 61 LBG
Nach § 20 SchVG ist Herr Blümer als Schulleiter
verantwortlich für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule. Insofern kommt ihm gerade die verantwortungsvolle Aufgabe zu, auf die Einhaltung der Richtlinien für die Bildungs- und Erziehungsarbeit zu
sorgen. Dazu zählt auch, dass Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben wird, sich selbst ein Meinungsbild über die lokalen Bundestagskandidaten zu machen. Der Ausschluss eines Kandidaten
stellt somit eine Verletzung des Auftrages zur Bildungs- und Erziehungsarbeit durch den Schulleiter einer Schule dar.
Als Landesbeamter hat der Schulleiter Herr Blümer, in gleicher Weise verstoßen gegen
den § 61 LBG, nach welchem er verpflichtet ist, seine „Pflichten gewissenhaft (zu) erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann“ zu üben.
Das Verhalten eines Beamten im Sinne §57 LBG muss
„der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.“
Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums müssen davon ausgehen, dass sie ihrem Schulleiter diesbezüglich Vertrauen entgegen bringen können; dazu zählt auch, dass in angemessener Weise Gelegenheit gegeben wird, z. B,. in Diskussionsrunden mit den Bundestagskandidaten den politischen Meinungsbildungsprozess von Schülerinnen und Schülern zu unterstützen.
Im Sinne § 55 LBG hätte der Schulleiter, Herr Hermann Blümer, die Pflicht gehabt, seine Aufgaben als Schulleiter „unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der
Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.“
Schülerinnen und Schüler sind nach Auffassung der MBI lebendig teilhabender Part einer lebendigen Demokratie. Die Erziehung zur Mündigkeit dient dem Wohl der
Allgemeinheit.
Hier ist den Schülerinnen und Schülern eine Chance vorenthalten worden.
Ein ausgesprochenes Hausverbot stellt zusätzlich einen Verstoß gegen §56 LBG dar, da hier keine „Mäßigung“
und keine „Zurückhaltung“
erkennbar war. Im Gegenteil: Die Androhung des gewaltsamen Entfernens aus dem Schulgebäude und das unbegründete Präjudiz der Störung des Hausfriedens stellen genau die andere Seite dessen dar, was Sinn und Inhalt des §56 LBG sind.
Zum Schutze der ungestörten Meinungsbildungsmöglichkeit von Schülerinnen und Schülern eines gesamten Gymnasiums liegt hier der Verdacht nahe, dass die den jungen, mündigen Bürgern vorenthaltenen und in
den Schulgesetzen verbrieften Rechte auch als Hinweis auf § 45 LBG gesehen werden können.
Insofern stellt sich die Frage, wann hier der Schulleiter Herrn Blümer das letzte Mal dienstlich überprüft worden
ist, wenn dass wissentliche Verstoßen gegen die o. gen. §§ und Artikel der Landesverfassung so offensichtlich zu Tage tritt.
Die Bildungskommission NRW beim Ministerpräsidenten des Landes NRW hat in ihrer Denkschrift „Zukunft der Bildung- Schule der Zukunft“ bereits 1995 in Kapitel III, Gesellschaft, Bildung, Schule, ein
deutliches Plädoyer für das Lernen als lebenslangen Bildungsprozess formuliert. Als eine der Grundvoraussetzungen zur Einstellungsveränderung