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Leserbrief von Hans-Jörg Lenze an die NRZ:  Chancengleichheit der OB -Kandidaten ??? und der Antwort-Leserbrief von SL Heeren . Außerdem: Märchen von der Styrumer Schul-Demokratie

Der RP hat sich ziemlich gewunden in seiner Stellungnahme zu der folgenden Beschwerde und erst etliche Monate später geantwortet. Er berief sich auf die Stadt und wollte kein Dienstvergehen erkennen.
Der positive Effekt aber war, dass bei den
Kommunalwahlen eineinhalb Jahre später kein Schulleiter in Mülheim sich mehr traute, ähnlich selektiv vorzugehen wie Herr Heeren.

      Mülheim, den 20. März 2003

An die Bezirksregierung Düsseldorf
z. Hd. Herrn Dr. Grete, Dezernat für Gesamtschulen

Betreff:

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter der Willy-Brandt-Schule, Gesamtschule in Mülheim-Styrum,

Herrn Behrend Heeren

wegen

Anmaßung im Amt, Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Verstoß gegen Grundgesetz, ADO, LBG und LV NRW.

Vorgang zur Dienstaufsichtsbeschwerde

Im Rahmen einer Kandidatenrunde zur OB-Wahl am 23. 03. 2003 wurden von acht Einzelbewerbern um das Amt des Oberbürgermeisters nur vier Kandidaten vom Schulleiter der Willy-Brandt-Gesamtschule eingeladen. Es fand am 06.03.03 in der öffentlich zugänglichen Stadtteilbücherei, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, eine Vorstellungsrunde der Kandidaten statt, damit sich die Schüler/innen ein Bild machen können, wem sie denn als Erstwähler ihre Stimme geben.

Auf Nachfragen seitens der MBI, warum denn Herr Wilhelm Schmitz-Post, Kandidat der MBI, die auch im Rat vertreten sind, nicht eingeladen wurde, teilte das Sekretariat und Herr Heeren selbst mit, dass die Schulleitung nur die im Rat vertretenen Parteien mit Fraktionsstatus angeschrieben habe. Dies erstaunte uns sehr.

Ein Mitglied der MBI verteilte vor der Veranstaltung Informationszettel, aus denen hervorging, dass sich acht Kandidaten um das Amt des OB beworben haben. Er wurde von der Schulleitung unter Androhung von Polizeigewalt des Hauses verwiesen. Bei der Veranstaltung wurden Probewahlen abgehaltenen, es standen nur die vier geladenen Kandidaten zur Auswahl.

Die Schulleitung hätte wissen müssen,

  • dass im Rat der Stadt Mülheim auch Vertreter der MBI vertreten sind, die bei den Kommunalwahlen 99 aus dem Stand 5,6% der Wählerstimmen erhielten, obwohl die MBI nur 6 Wochen davor erst gegründet wurden
  • dass die OB-Wahl eine reine Personenwahl ist und keine Parteienwahl,
  • dass die Bezirksregierung die kommunale Verwaltung angewiesen hat, besonders Alleinbewerber zu unterstützen, um mögliche Benachteiligungen auszuschließen und den Gleichheitsgrundsatz zu wahren,
  • dass eine solche “Scheinwahl” einen hohen manipulativen und konditionierenden Einfluss auf das reale Wahlverhalten der Erstwähler haben kann (nicht zufällig wurde diese Scheinwahl in Lokalfunk und Printmedien ausführlich dargestellt incl. des zugehörigen Interviews mit Herrn Heeren im Radio)

Die Mülheimer Bürger Initiativen (MBI) erheben

D i e n s t a u f s i c h t s b e s c h w e r d e

gegen den Schulleiter der Willy-Brandt-Gesamtschule, Herrn Behrend Heeren.

Begründungen der Dienstaufsichtsbeschwerde:

1. Missbrauch §23 ADO

Aus beiliegendem Leserbrief (siehe Anlage) der aus der Bücherei "hinauskomplimentierten" Person ist der Hergang ersichtlich.

Zwar ist im Sinne § 23 ADO der Schulleiter berechtigt, auf Anordnung des Schulträgers das Hausrecht auszuüben, bei dem Veranstaltungsort handelt es sich jedoch um eine öffentliche Bücherei.

2. Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes, Art. 80 LV NRW

Als Mitglied der SPD hat Herr Heeren hier Amt und Mitgliedschaft in einer Partei miteinander vermischt. Im Sinne des Artikel 80 der Landesverfassung NRW wäre der Schulleiter, Herr Heeren, dazu verpflichtet gewesen, sein “Amt (und seine Aufgaben) unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahr zu nehmen”. Sachlicher Gesichtspunkt ist die Tatsache, dass seinen Schülerinnen und Schülern als Erstwählern 50% der Kandidaten vorenthalten wurden. Es hat in dem vorliegenden Fall keinen “sachlichen Gesichtspunkt” gegeben, aus dem heraus er qua Amt hätte ein Haus- und damit verbundenes Informationsverbot aussprechen dürfen. Das ausgesprochene Informationsverbot stellt somit einen schweren Eingriff in das Informationsrecht der Schülerinnen und Schüler dar.

An dieser Stelle sei zusätzlich auf den Beamteneid in Artikel 80 der Landesverfassung verwiesen, nachdem der Schulleiter als vereidigter Landesbeamte seine “Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann (hätte) üben” müssen. Insofern liegt ein doppelter Verstoß gegen Artikel 80 der Landesverfassung vor. Es ist nicht gerecht gegen jedermann, wenn nur die Hälfte der OB-Kandidaten eingeladen wird, zumal die Kandidatur vom Wahlleiter der Stadt Mülheim an der Ruhr als rechtens erkannt wurde. Allen Kandidaten wird damit ein einwandfreies Leumundszeugnis bescheinigt.

3. Verletzung des Erziehungsgrundsatzes gem. Art. 7(2) LV NRW und des Autonomie-Rechtes von Schülerinnen und Schülern

Durch die Tatsache, dass der Schulleiter Herr Heeren das Hausverbot erteilt hat und gleichzeitig die Diskussionsrunde mit anderen Kandidaten zur OB-Wahl stattfand, hat er den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit einer neutralen Meinungsbildung im Sinne der Grundrechtsm¸ndigkeit abgesprochen. Damit ist hier gegen das Autonomierecht, welches sich aus Artikel 2(1) des Grundgesetzes ableitet, verstoßen worden, denn das Autonomierecht stellt die Grundlage für die Mitspracherechte in der Schule grundsätzlich dar. Dies beinhaltet auch das Recht auf unzensierte Information.

Das Vorenthalten von vier weiteren Kandidaten durch den Schulleiter Herrn Heeren hat zu einem Unmündig-Machen der an Politik interessierten Schülerinnen und Schüler geführt. Er hat ihnen das vorenthalten, was nach den RL für den Ge-Po Unterricht an Oberstufen als Basis für Meinungsbildungsprozesse angesehen wird. Das Gebot, dass die “Jugend ... erzogen werden (soll) im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit” ... ist mit Absicht übertreten worden, wenn von acht Kandidaten nur vier eingeladen werden.

Herr Heeren hat hier wissentlich gegen seine Aufgaben als Lehrer gehandelt und zusätzlich durch eine Scheinabstimmung manipuliert. Es bleibt zu hoffen, dass allen anwesenden Erstwählern dies aufgefallen ist.

4. Verstoß gegen die Gebote gem. §§ 55, 56, 57 und 61 LBG

Nach § 20 SchVG ist Herr Heeren als Schulleiter verantwortlich für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule. Insofern kommt ihm gerade die verantwortungsvolle Aufgabe zu, auf die Einhaltung der Richtlinien für die Bildungs- und Erziehungsarbeit zu sorgen. Dazu zählt auch, dass Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben wird, sich selbst ein Meinungsbild über alle OB-Kandidaten zu machen. Der Ausschluss von vier Kandidaten stellt somit eine Verletzung des Auftrages zur Bildungs- und Erziehungsarbeit durch den Schulleiter einer Schule dar.

Als Landesbeamter hat der Schulleiter Heeren in gleicher Weise verstoßen gegen den § 61 LBG, nach welchem er verpflichtet ist, seine “Pflichten gewissenhaft (zu) erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann” zu üben. Dies ist nicht geschehen.

Das Verhalten eines Beamten im Sinne §57 LBG muss “der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.” Alle Schülerinnen und Schüler einer Gesamtschule - und nicht nur die einer Oberstufe - müssen davon ausgehen können, dass sie ihrem Schulleiter diesbezüglich Vertrauen entgegen bringen dürfen.

Im Sinne § 55 LBG hätte der Schulleiter, Herr Heeren, die Pflicht gehabt, seine Aufgaben als Schulleiter “unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.”

Schülerinnen und Schüler sind nach Auffassung der MBI lebendig teilhabender Part einer lebendigen Demokratie. Die Erziehung zur Mündigkeit dient dem Wohl der Allgemeinheit. Sie ist ein tragender Pfeiler unserer Demokratie, der nicht geschwächt werden darf. Den Schülerinnen und Schülern ist eine Chance vorenthalten worden!

Ein ausgesprochenes Hausverbot und die Umsetzung durch Hinauswurf stellen zusätzlich einen Verstoß gegen §56 LBG dar, da hier weder “Mäßigung” noch “Zurückhaltung” erkennbar waren. Und gefragt worden sind die Schülerinnen und Schüler auch nicht.

Zum Schutze der ungestörten Meinungsbildungsmöglichkeit von Schülerinnen und Schülern einer Gesamtschule liegt hier der Verdacht nahe, dass die den jungen, mündigen Bürgern vorenthaltenen und in den Schulgesetzen verbrieften Rechte auch als Hinweis auf § 45 LBG gesehen werden können. Erstaunlich ist die Tatsache, dass es ein Mülheimer Gymnasium geschafft hat, alle acht Kandidaten einzuladen. Wie mögen sich hier wohl die Gesamtschüler fühlen, wenn sie dies erfahren? Es stellt sich die Frage, wann der Schulleiter Herr Heeren in den Fächern Ge-Po, die er selbst erteilt, das letzte Mal dienstlich überprüft worden ist, wenn das wissentliche Verstoßen gegen die o. gen. §§ und Artikel der Landesverfassung so offensichtlich zu Tage getreten ist.

Die Bildungskommission NRW beim Ministerpräsidenten des Landes NRW hat in ihrer Denkschrift “Zukunft der Bildung- Schule der Zukunft” bereits 1995 in Kapitel III, Gesellschaft, Bildung, Schule, ein deutliches Plädoyer für das Lernen als lebenslangen Bildungsprozess formuliert.
Als eine der Grundvoraussetzungen zur Einstellungsveränderung auf ein lebenslanges Lernen hin fordert die Bildungskommission, dass entsprechende Bildungsmöglichkeiten gekoppelt sein müssen, um Lernen als kontinuierlichen Prozess wirksam werden zu lassen.

Im vorliegenden Fall hat der Schulleiter Herr Heeren durch Kandidaten-Selektion den Schülerinnen und Schülern seiner Gesamtschule die Form der Bildungs- und Lernmöglichkeit durch Teilnahme an Diskussionen mit allen OB-Kandidaten vorenthalten, statt sie zu fördern.

Unabhängig von Ihrer Antwort mit den Ergebnissen Ihrer Überprüfung erwarten die MBI eine öffentliche Entschuldigung des Schulleiters.

Mit freundlichen Grüßen

H.-G. Hötger, Vorsitzender
L. Reinhard, Ratsvertreter