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Brief StA
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Brief StA

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6. Aug. 02 (zwei Jahre später): Die Staatsanwaltschaft Duisburg schreibt den MBI, das “Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Bauamtes Mülheim/Ruhr wegen Bestechlichkeit” aufgrund der MBI-Anzeige vom 27.09.00 im Hinblick auf das Grundstücksgeschäft Lehnerfeld 75 von Herrn Rixecker sei eingestellt, “da ein diesbezüglicher Tatnachweis nicht zu führen ist”. Zwar haben die MBI vor 2 Jahren keine Anzeige erstattet, sondern nur einen ausführlichen Brief an die StA (s.u.) zu dem laufenden, von OB Baganz eingeleiteten Verfahren geschickt, doch die Geschäftsnr. ist die zu der Anzeige von Herrn Hammesfahr (s.u.), der aber schon im Feb. 02 den Einstellungsbescheid  erhielt, allerdings mit Rechtsmittelbelehrung, was wiederum bei dem Bescheid an die MBI fehlt! Dennoch werden die MBI nun Beschwerde beim Generalstaatsanwalt in Düsseldorf führen. Trotz widersprüchlicher Zeugenaussagen will nämlich die StA Duisburg “keine Anhaltspunkte für eine Bestechlichkeit der verantwortlichen Beamten....” gefunden haben. Sie hat wohl auch nicht wirklich danach gesucht!

Mahnschreiben vom 30.3.01 an die Staatswaltschaft (ein halbes Jahr später )

Im folgenden Auszüge aus dem MBI-Brief an die Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft. Alle Passagen, wo Informationen bzw. Schlußfolgerungen zu finden sind, die nur aus der Akteneinsicht des MBI-Sprechers herrühren, sind herausgenommen und mit ........ versehen.
Der gesamte Brief ist 15 Seiten lang und hat zusätzlich ca. 25 Seiten Anhang.

MBI -  Mülheimer Bürger Initiativen
Fraktion im Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr
Kohlenkamp 1, 45476 Mülheim/Ruhr, Tel.: 0208 - 3899810, Fax: 3899811

An die
Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft Bochum
Westring 8
44787 Bochum     
Fax: 0234/967 - 2587

Mülheim, den 27.09.2000

Ermittlungsverfahren
bezüglich des Grundstücksgeschäfts Lehnerfeld 75/ Brüsseler Allee 47
der Stadt Mülheim an der Ruhr mit den Erwerbern Rixecker

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr hat Akten, die die vorbezeichnete Grundstücksveräußerung betreffen, zwecks strafrechtlicher Prüfung der diesbezüglichen Vorgänge an Sie übersandt. Damit hat er einen Antrag der MBI - Fraktion, der Rat der Stadt Mülheim möge die Übersendung der Grundstücksakten an Ihre Behörde zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen beschließen, gegenstandslos gemacht.
Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat unter dem Aktenzeichen 142/ Js  269/ 00 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, bei dem der Mülheimer Bürger Hammesfahr u.a. auch o.g. Grundstücksverkauf angezeigt hatte.
Einer mehrfach wiederholten Mitteilung des persönlichen Referenten des Oberbürgermeisters zufolge hat mittlerweile die Staatsanwaltschaft Duisburg das Verfahren an Ihre Behörde als Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft abgegeben.

Die Wählergemeinschaft Mülheimer Bürger Initiativen (MBI) ist, in Reaktion auf die Beseitigung der Fünf - Prozent - Hürde für die kommunale Ebene in NRW, Ende Juli 1999 gegründet und unter dem Slogan "Frischer Wind ins Rathaus" am 12. September 1999 mit 5,5 % der Stimmen in den Rat der Stadt gewählt worden; sie hat zwei Mitglieder im Rat und damit Fraktionsstatus.

Der Erwerber (neben seiner Ehefrau) des o.g. Grundstückes,
Manfred R i x e c k e r, war Referatsleiter im Bauordnungsamt (Amt 63) der Stadt, dabei u.a. jahrelang in dieser Funktion im nichtöffentlichen Vergabeausschuss der Stadt,  und bis mutmaßlich Mitte 1999 persönlicher Referent der Baudezernentin, Frau Sander. Er ist aus dieser Position 1999 in die neu geschaffene Wohnungsfachstelle gewechselt, die sich mit der Unterbringung von Obdachlosen in feste Wohnungen bzw. der Prävention bei drohender Obdachlosigkeit zu befassen hat. Seit Dezember 99 ist er beim Mülheimer Sportservice (MSS), einem Eigenbetrieb der Stadt, beschäftigt. Daneben ist er seit März diesen Jahres Geschäftsführer der "Skate Galaxy" GmbH, deren Gesellschafter der MSS und die Träger des Rhein-Ruhr-Zentrums sind und deren Betrieb offiziell am 14. Oktober 2000 aufgenommen werden soll. Offiziell geführt wird Herr Rixecker im Stadtbedienstetenverzeichnis als "Leiter Sportbüro".

Fünf Tage vor den erwähnten Wahlen, am 7. September 1999, haben die Eheleute Rixecker, wie auch aus der im nachstehenden Abschnitt V. gegebenen chronologischen Übersicht zu ersehen, die Abänderung des ursprünglichen Umlegungsbeschlusses im Sinne der ihnen zugestandenen sie begünstigenden Änderungen beantragt. Fünf Tage nach den Wahlen, am 17. September 1999, hat der Umlegungsauschuß, noch in alter Besetzung, dem Antrag entsprochen. In Gestalt der Mitteilung des Beschlusses ist die MBI - Fraktion im Oktober 1999 auf das Grundstücksgeschäft der Stadt mit den Eheleuten Rixecker und auf die fragwürdigen Umstände seines Zustandekommens aufmerksam geworden.

Seitdem hat die MBI - Fraktion gegenüber der Stadtverwaltung beharrlich auf Aufklärung gedrängt. Monatelang ist sie seitens der Stadtverwaltung mit der Erklärung hingehalten worden, die Akten seien dem Rechtsamt der Stadt Essen zur Überprüfung und Beurteilung der Angelegenheit zugeleitet worden. Die ursprünglich versprochene Unterrichtung der Fraktionen über das Ergebnis solcher Prüfung wird neuerdings aber wiederum verweigert.
Nachdem ein schriftlicher Appell des Oberbürgermeisters an die Fraktionen vom 25. August 2000, den MBI - Antrag auf Einschaltung der Staatsanwaltschaft in den ausstehenden Gremiensitzungen nicht zu behandeln,

Anlage 1:    Schreiben des OB, Dr. Baganz, vom 25. 8. 2000

bei der MBI - Fraktion nicht gefruchtet hatte, hat der Oberbürgermeister am Tag vor der Ratssitzung vom 7. September 2000 angekündigt, er werde die Akten der Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Angelegenheit zuleiten.

Anlage 2:  Zeitungsartikel WAZ Mülheim vom 7. 9./ 8. 9. 2000

Das vorangegangene Verhalten der Mülheimer Stadtverwaltung macht deutlich, daß die Repräsentanten der Stadtverwaltung bisher an der Aufdeckung der den Komplex Grundstücksgeschäft mit Rixecker kennzeichnenden dubiosen Praktiken, zurückhaltend ausgedrückt, nicht sonderlich interessiert waren.

Darum sehen die Unterzeichner, nachdem der MBI-Fraktionssprecher einen Teil der Akten einzusehen Gelegenheit hatte, sich veranlaßt, vorsorglich die ihnen bekannten Daten und Fakten im Zusammenhang darzustellen, die alleine bereits die Einschätzung aufdrängen, daß .................................

Die Gemeindeordnung NRW schreibt in § 90 ausdrücklich vor, daß Vermögensgegenstände "in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden" dürfen. Liegenschaften der Stadt dürfen also "in der Regel", von der hier abzuweichen kein rechtfertigender Grund erkennbar ist, nur zu mindestens ihrem Verkehrswert veräußert werden. ..............................................................................................

Im Zuge der Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung der Stadt Mülheim an der Ruhr hat der Rat der Stadt am 24. Oktober 1996 die bis dahin geltenden "Richtlinien für die Veräußerung von Wohnimmobilien in Mülheim an der Ruhr" bezüglich der Möglichkeit von Preisnachlässen im Einzelfall und der Bevorzugung von Privatleuten beim Verkauf  zwar für 2 Jahre ausgesetzt, in den Kernpunkten jedoch ausdrücklich bekräftigt.

Vor allem bekräftigt wurde die Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung ("jeder beabsichtigte Verkauf wird durch eine Anzeige im Immobilienteil der örtlichen Tageszeitungen und durch Aushang im Rathaus öffentlich bekannt gegeben").

Außerdem waren der Rat der Stadt bzw. der Hauptausschuß auch für die Zeit der Ausnahmeregelung weiterhin zu beteiligen. ("Der Rat der Stadt beschließt die Bedingungen der Ausschreibung." Oder: "Der Rat der Stadt bzw. der Hauptausschuß wird über das Ergebnis der Ausschreibung unterrichtet und entscheidet, ob die zum Verkauf anstehenden Objekte an interessierte Investoren oder an eigennutzende Bauherren veräußert werden.")

Anlage 4: Richtlinien für die Veräußerung städtischer Wohnimmobilien in  Mül
                 heim an der Ruhr (alte Fassung und zweijährige Ausnahmeregelung
                 vom 24.Oktober  1996)  ...........................................

Daraufhin intervenierte die  Verwaltungsspitze (nicht die Leitung der zuständigen Ämter), untersagte die Umsetzung des vorherigen Verfahrens und..........................und ordnete die „öffentliche Ausschreibung“ an.

Mit Inserat/Aushang vom 08. August 1998 kamen die Fachbediensteten der Aufforderung vordergründig nach...........................

Anlage 5 :    Inserat vom 08. August 1998 mit Ausschreibung des  Verkaufs des
                     städtischen Grundstücks Lehnerfeld 75
.............................................................

Ohne Information, geschweige denn Diskussion des Rates und seiner Gremien und ohne den erkennbaren Versuch einer inhaltlichen Begründung, nur auf der Basis der erkennbar falschen „Ertragsberechnung“ des.............................

Die gesetzlich vorgeschriebene „Gewinnabschöpfung“ wird also erneut nicht einmal eingeleitet...vielmehr sollen auch jetzt sämtliche Verfahrenskosten, die sonst.................

Gleichzeitig erscheint der gewiß schon vorher in Auftrag gegebene Verkaufsprospekt der Eheleute, der den Umfang der zwischenzeitlich beantragten, genehmigten und auch schon begonnenen Bauvorhaben abschließend klarstellt. ...........................................

Die abschließende Vermarktung hätte also dann ohne Beschränkungen beginnen können, wenn nicht inzwischen angezeigte Verstöße gegen Auflagen der Baugenehmigungen einen zeitweiligen Baustopp ausgelöst hätten und die daraufhin einsetzende öffentliche Diskussion zu internen und externen Überprüfungen geführt hätte. In dem Zusammenhang sei daran erinnert, daß der Gutachterausschuss in 1998 einen........... Abschlag von dem sowieso wegen Denkmalwürdigkeit sehr niedrig angesetzten Grundstückspreis berechnet hatte, so daß für diesen Bereich der Saarner Kuppe, bei dem Grundstückspreise zwischen 570 und 770 DM/qm in der Bodenrichtwertkarte desselben Gutachterausschusses zu finden sind, ein Baulandpreis von nur ...... DM/qm angesetzt wurde!

Anlage 6:    Mülheimer Zeitungsausschnitte Mai 2000

Nicht gestoppt wurden hingegen die Arbeiten an der Zuwegung und den für die Bauvorhaben der Eheleute Rixecker unerläßlichen PKW-Stellplätzen, obwohl das Ausgabevolumen mit insgesamt etwa ............DM nicht mehr als „laufendes Geschäft der Verwaltung“  beurteilt werden konnte und mithin auf jeden Fall der Zustimmung der Gremien des Rates der Stadt bedurft hätte.

Eben diese Zustimmung durch den Rat der Stadt hätte aber von Rechts wegen nicht erteilt werden können, da die Ausgaben gegen alle Regeln des Haushaltsrechtes und, obwohl alle Einnahmen aus Grundstücksverkäufen bereits pauschal für die Deckung der Haushaltslücken im Etat eingestellt und so beschlossen waren, aus den Verkaufseinnahmen gedeckt werden sollten.

Das Haushaltssicherungskonzept der Stadt Mülheim für den Doppelhaushalt 1998/99 enthielt als wichtigsten Posten "Einkünfte aus Grundstücksverkäufen".
Die tatsächliche Handhabung des Grundstücksverkaufs Lehnerfeld 75/ Brüsseler Allee 47 hat alleine durch .................mit dazu beigetragen, daß das Haushaltssicherungskonzept scheiterte und im April 1999 von der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung endgültig abgelehnt wurde.........................................

Die danach durch die Abänderung des Umlegungsbeschlusses für die Stadt Mülheim entstandenen Mindereinnahmen bei dem Verkauf des Grundstücks an die Fam. Rixecker hätte bei der gegebenen "vorläufigen Haushaltsführung" von verschiedenen Seiten beanstandet werden müssen und hätte zumindest dem Hauptausschuß bzw. dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt werden müssen, auch wenn es sich bei dem Erwerber um keinen hochrangigen städtischen Mitarbeiter gehandelt hätte. Realiter aber wurde genau in der Zeitspanne zwischen den letzten Gremiensitzungen des alten Stadtrats Mitte Juni 1999 und den ersten Sitzungen des neuen Stadtrats im Okt. 1999 ausnahmslos alles abgewickelt incl....................................

......, indem der Umlegungsbeschluss bereits am 17. September gefaßt wurde - nachdem der Ausgang der Kommunalwahlen am 12. Sept. eine völlig andere Zusammensetzung des Rates ergeben hatte und noch bevor ein neuer OB in der Stichwahl am 26. September gewählt wurde. Dieser Umlegungsbeschluß wurde laut Anzeige im Amtsblatt damit am 11. Oktober 1999 unanfechtbar, also noch kurz bevor der neue Rat der Stadt zu seiner ersten regulären Sitzung am 18. Oktober 1999 zusammenkam.

Anlage 7: Amtsblatt der Stadt Mülheim Nov. 1999: 
                "Unanfechtbarkeit eines Umlegungsbeschlusses"

Zusätzlich hatte das Anfang Feb. 1999 endgültig gescheiterte schwarz-grüne Bündnis in Mülheim (als der einzigen bundesdeutschen Großstadt mit einer solchen Farbenlehre) ein Vakuum auch in der Verwaltungsspitze hinterlassen: seit April ohne Oberstadtdirektor und dessen Vertreter, Stadtdirektor Gehl, war bereits abgewählt, als er bis zum 10. Juli 1999 kommissarisch die Stadtspitze übernehmen mußte

Ab dem 10. Juli 1999, dem Tag nach dem Ausscheiden des seit dem 1. April 1999 kommissarisch auch als Chef der Stadtverwaltung fungierenden Stadtdirektors Gehl als eines maßgeblichen Verhinderers der ..........und in der Einarbeitungszeit des neu gewählten und gleichzeitig zunächst kommissarisch die Verwaltung leitenden Stadtdirektors Dr. Steinfort, überschlagen sich die Ereignisse ......................

Obige Zusammenstellung basiert zum Teil aus den Erkenntnissen der Akteneinsicht des MBI-Fraktionssprechers Mitte Juli 2000, dem allerdings nur die Liegenschaftsakte vorgelegt wurde, die er auch nur unter enormen Zeitdruck und ohne Kopiermöglichkeit einsehen konnte. Eine weitergehende Einsicht auch in die Denkmalschutz- und die Bauakten des Grundstücks Lehnerfeld 75 bzw. Brüsseler Allee 47 bzw. Lehnerfeld 2, 4, 6. 8, 10 wurde der MBI-Fraktion mit Schreiben vom 4. August 2000 von der Stadtspitze, vertreten durch Stadtdirektor Dr. Steinfort, verwehrt.
Anlage 10:   Schreiben von Dr. Steinfort an die MBI-Fraktion vom  4. August. 2000

Die darauf folgenden Versuche der MBI-Fraktion, über Anfragen in verschiedenen Fachausschüssen Antworten auf ausstehende Fragen zu dem gesamten Komplex zu erhalten, scheiterten an der Totalblockade der Verwaltung. Obwohl die Fragen zum größten Teil an nichtöffentliche Sitzungen gerichtet waren und zudem zumindestens teilweise übergeordnete Fragenstellungen beinhalteten,

Anlage 11: MBI-Anfragen dazu von August/ September 2000 an Fachausschüsse des Rates der Stadt Mülheim

wurden die Anfragen entweder unerlaubterweise von der Tagesordnung gestrichen, verweigerten die zuständigen Dezernenten, Werksleiter u.a. schlichtweg eine Beantwortung oder die Anfrage wurde unvollständig beantwortet wie im Rechnungsprüfungsausschuss, wo nur bestätigt wurde, wann es Berichte und Beanstandungen gab, aber die Auskunft über die Art der Beanstandungen verweigert wurde, oder es erfolgte lediglich eine schriftliche Beantwortung wie bei einer Anfrage im Planungsausschuss, deren Aussagekraft aber gegen Null tendiert, wie Sie der beigefügten Anlage 12 entnehmen können.

Anlage 12:  Stellungnahme der Verwaltung zum Vorschlag der  MBI-Fraktion zur
                    Bebauung Lehnerfeld 75/ Bebauungsplan "Saarner Kuppe - O 25 II"

Aus all diesen Vorfällen heraus konnte sich bei der MBI-Fraktion nur der Verdacht erhärten, daß auch in den Akten der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Mülheim, angesiedelt im Dezernat von Frau Sander, deren persönlicher Referent Erwerber Rixecker bis mutmaßlich Mitte 1999 war, und in den Akten des Bauordnungsamtes, in dem Erwerber Rixecker ehemals Referatsleiter war, weitere Ungereimtheiten, Ungesetzlichkeiten oder zumindest Hinweise zur Erklärung und Abrundung der dubiosen Vorgänge bei der Grundstücksveräußerung an Fam. Rixecker zu finden sein dürften.
Auch könnten in der Personalakte weitere Hinweise zu finden sein, da die mehrfache zeitliche Parallelität zwischen beruflichen Veränderungen des Erwerbers Rixecker und Vorgängen im Zusammenhang mit Erwerb, Bebauung und Vermarktung des ehemals städtischen Grundstücks stutzig machen und zugehörige Fragen seitens der Verwaltung unbeantwortet blieben.
Die Unterzeichner gehen natürlich davon aus, daß Sie als Staatsanwaltschaft diese Hinweise für Ihre Ermittlungen nicht benötigen und daß der OB der Stadt Mülheim Ihnen auch diese Akten zur Verfügung gestellt hat.

Wir bitten um Eingangsbestätigung und Mitteilung des Js-Aktenzeichens, unter dem das Verfahren bei Ihnen geführt wird.