MBI
Zu Punkt 1 der Anfrage:
Dem Ordnungsamt sind 3 kommerzielle Internetcafes in Mülheim an der Ruhr bekannt. Im Einzelnen handelt es sich um:
- Netzpark, Delle 45
- Cyber-Planet, Friedrichstr. 3
- PC-Cafe, Auerstr. 51 im Autonomen Jugendzentrum.
Zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Altersbeschränkung der Nutzung ist davon abhängig, ob wie der Gewerbebetrieb nach der Gewerbeordnung bzw. dem Gaststättengesetz genehmigt
ist.
Bei dem Internetcafe auf der Friedrichstr. 3
handelt es sich um einen nach dem Gaststättengesetz konzessionierten Betrieb. Hierfür wurde eine gebührenpflichtige Gaststättenerlaubnis erteilt.
Nach dem Jugendschutzgesetz darf der
Aufenthalt in Gaststätten Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet. Für Jugendliche ab 16 Jahre ist der Aufenthalt ohne Begleitung eines
Erziehungsberechtigten bis 24.00 Uhr gestattet.
Die beiden Betriebe Delle 45 und Auerstr. 51 sind nicht nach dem Gaststättengesetz konzessioniert. Es liegt auch
keine Genehmigung als Spielhalle/spielhallenähnlicher Betrieb im Sinne der Gewerbeordnung vor.
Derzeit prüft die Verwaltung, inwiefern in dem Internetcafe Delle 45 ein Spielbetrieb
zulässig ist, denn nach dem Jugendschutzgesetz ist der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen, vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet.
Aufgrund des Zeitungsberichtes der WAZ vom 03.11.2000 sind Kontrollen zur Überprüfung des neu eingerichteten Internetcafes in dem Autonomen Jugendzentrum Auerstr. 51 veranlasst worden, um
festzustellen, ob dieser Betrieb gaststättenrechtlich oder spielhallenrechtlich zu genehmigen ist. Das Ergebnis der Ermittlung bleibt derzeit noch abzuwarten.
Zu Punkt 3 der Anfrage:
Beschwerden liegen ausschließlich über das nach dem Gaststättengesetz konzessionierte Internetcafe auf der Friedrichstr. 3
vor. Diese beziehen sich insbesondere auf Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz und den dauerhaften Spielbetrieb. Die durchgeführten zahlreichen Kontrollen führten zu dem Ergebnis, dass
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz eingeleitet wurden. Außerdem wurde die spielhallenähnliche Nutzung durch ein entsprechendes Bußgeldverfahren
geahndet. Gleichzeitig wurde nach Maßgabe der Gewerbeordnung ein dauerhafter Spielbetrieb an den Computerterminals untersagt. Hiergegen wurde Widerspruch
eingelegt. Dieser liegt zurzeit der Bezirksregierung Düsseldorf zur Entscheidung vor. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es sich in diesem Verfahren nach Rücksprache mit den Nachbargemeinden und der Bezirksregierung Düsseldorf um einen Präzedenzfall handelt.
Durch das Ordnungsamt werden Gespräche mit den Betreibern der Internetcafés über die Zulässigkeit des Spielbetriebs angestrebt und sind teilweise schon terminiert.
Zu Punkt 4 der Anfrage:
Hierzu kann das Ordnungsamt keine Angaben machen, da hier lediglich Gewerbebetriebe angezeigt werden. Gegebenenfalls könnten die Schulverwaltung und das
Jugendamt hierzu Stellung beziehen. Eine differenzierte Auskunft konnte aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage nicht erfolgen.
Zu Punkt 5 der Anfrage:
Wie bereits
zuvor erläutert, sind den Jugendschutz betreffende Maßnahmen abhängig zu machen von der Art des Gewerbebetriebes. Anfragen bei der Aufsichtsbehörde und dem Innenministerium führten zu keinen eindeutigen
Erkenntnissen und Maßgaben für die zukünftige Vorgehensweise der Verwaltung.