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Antrag, gem. den Empfehlungen des MSWWF eine Liste als
Verzeichnis von zur Vertretung geeigneten Personen für die "Verlässliche Grundschule - Schule von 8 - 1" zu erstellen und diese den Schulen mit Betreuungsangebot zu überlassen 5.06.2000:
Antrag, einen
Vertretungspool für Betreuungskräfte für “verlässliche Grundschule” von 8 bis 1 einzurichten 18.10.2000
Anfrage an den Schulausschuss am 27.11.00
Die Verwaltung möge darüber Auskunft geben, wie hoch die Gesamtsumme aller Beiträge oder Beitragsanteile gewesen ist, die aufgrund des Ausfalls der Betreuung der „Verlässlichen Grundschule - Schule von 8 -
1“ an die Eltern zurückerstattet werden mußte und dies für die Zeiträume vom Schuljahr 1996/97 an jeweils schuljahresweise.
Die Verwaltung möge darüber Auskunft geben, in wie vielen Fällen, jeweils auf die Schuljahre bezogen, Beiträge oder Beitragsteile an Eltern zurückerstattet werden mußten und dies für die Zeiträume vom Schuljahr
1996/97 an jeweils schuljahresweise.
Begründung: a) In der Weiterführung des Zitates im Antrag der MBI vom 05. 06. 2000, TOP 12.3 Teil 2 der Begründung, zur
SAS- Sitzung vom 29. 09. 2000 heißt es über das Zur-Verfügung-Stellen von Ersatzkräften im Krankheitsfall, dass es sich empfiehlt, Zitat: „... für solche Fälle eine Liste mit geeigneten Personen anzulegen, die
kurzfristig und vorübergehend eingesetzt werden können.“ b) Aus der Formulierung, dass für den Fall der Streichung des Betreuungsangebotes Geld zurückerstattet wird, lässt sich ablesen, dass diese Möglichkeit bereits
bei der Planung involviert war. Dies aber widerspricht dem Sinn des Betreuungsangebotes vom Grundsatz der Verlässlichkeit her. Zitat: „Eltern.....müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Kinder....betreut werden.“
Begründung: Grundsätzlich ist von einer erstrangigen Fürsorgeverpflichtung des Schulträgers auszugehen. Das MSWWF spricht vom
„Ausfall der Betreuungskaft“. Die Verwaltung hat in der SAS-Sitzung vom 29. 09. 2000 zitiert: „Auch Eltern können vorübergehend einspringen. Sie werden meistens entweder ehrenamtlich oder für eine Aufwandsentschädigung
tätig.“(Es muß also eine Lücke da gewesen sein, in die Eltern einspringen. Damit ist die Nachrangigkeit der Elternhilfe geklärt und
somit auch, dass der Schulträger die Erstverpflichtung hat. |