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The same procedure als every year?
Bürgerbegehren 2006 zum Erhalt der Ostruhranlagen
Über 12.000 abgegebene Unterschriften (6764 waren nötig!) für das
in nur etwas mehr als 1 Monat bei miserablem Wetter und ohne ein einziges größeres Volksfest o. ä.! Ein sensationeller Erfolg! Verwaltung und SPCDFU aber stimmten mit wenig stichhaltigen Argumenten erst einmal für die Nichtzulässigkeit, um Zeit zu gewinnen. Fazit der Ratsitzung:
“Kein Ruhmesblatt Mölmscher Demokratie“ Die BI wird auf jeden Fall gerichtlich dagegen vorgehen! Rede von A. Schulze in der Ratsitzung am 6. April zum Bürgerbegehren als (106 KB):  ”Schade, daß Sie die Meinung dieser hohen Anzahl von Unterzeichnenden einfach ignorieren”

5.5.06: Widerspruchsschreiben gegen die Nicht-Zulässigkeitsentscheidung des Rates der Stadt vom 6.4.06 bzgl. des Bürgerbegehrens zum vollständigen Verbleib der Parkanlage "Ostruhranlage" und von Flächen der Ruhrstraße im städtischen Besitz mit der Anlage der rechtlichen Bewertung von Ende März: ”Das Bürgerbegehren ist sehr wohl zulässig!”als (36 KB)

13.6.06: Ratsitzung, auf der auch über den Widerspruch der Initiatoren gegen die Ratsentscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgestimmt wird. (Zu dem Widerspruch 2004 gab es keinen TOP auf keiner Ratsitzung!), ebenso der Beschluss zur Gründung einer Projektentwicklungsgesellschaft "Ruhrbania" (also genau der Beschluss, wegen dem das Bürgerbegehren verfristet sein soll!). Projektentwicklungsgesellschaft Ruhrbania: Als Papiertiger gegründet und kontrollresistent konstruiert?

20.6.06: Der Widerspruchsbescheid zum Bürgerbegehren der BI Ostruhranlagen ist gekommen, erstaunlich schnell nach der Ratsitzung. Vielleicht hat es doch gefruchtet, dass die MBI der Verwaltung Verschleppung und Zeitschinden vorwarf. Jetzt kann und wird innerhalb von 4 Wochen Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Nur schade, dass Mülheim nicht an der Lippe liegt und hier keine ”Hammer”-Verhältnisse herrschen! In Hamm gab es am 18.6.06 ein vom Rat initiiertes Bürgerbegehren gegen ein ähnliches Projekt und die Hammer lehnten es mehrheitlich ab!

Mülheim, den 13. April 2004

Joachim Kalka, Grabenstraße 6, 45479 Mülheim
Ralf Kurbach, Kampstraße 18, 45468 Mülheim
Annette Schulze, Hagdorn 15, 45468 Mülheim

An die Oberbürgermeisterin der Stadt Mülheim/Ruhr,
Frau Mühlenfeld

Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.3.04 zum Bürgerbegehren vom 04.02.04 gegen den Architektenwettbewerb „Ruhrpromenade - Stadt ans Wasser“

Zulässigkeitsentscheidung des Rates der Stadt vom 26.02.2004

Gegen den o.g. Bescheid legen wir als Initiatoren des ebenda genannten Bürgerbegehrens hiermit fristgerecht Widerspruch ein.

Auf Ihren Vorschlag hin lehnte der Rat der Stadt am 26.02.04 mehrheitlich das o.g. Bürgerbegehren als unzulässig ab mit der Begründung, dass

  1. ein Bürgerbegehren gegen den Beschluss des Planungsausschusses vom 4.11.03 nicht möglich gewesen sei, da dessen Beschluss lediglich ein „wiederholender ohne eigenständigen Regelungscharakter“ gewesen sei.
  2. das erforderliche Unterschriftenquorum nicht erreicht worden sei.

Beide Begründungen sind u.E. nicht zutreffend und halten einer genaueren Untersuchung nicht Stand.

Außerdem beanstanden wir die „mangelnde Bestimmbarkeit“ der Ablehnungsgründe zu 2. sowohl in der Ratsvorlage für die Sitzung am 26.02.04, als auch erneut in der Begründung Ihres Bescheides an uns vom 15.03.04.

Ferner wurde uns zwischen Einreichung des Bürgerbegehrens am 4.2.04 und Ratsitzung am 26.2.04 keine Möglichkeit gegeben, „Nachbesserungen“ bei nicht anerkannten Unterschriften durchzuführen.

Begründung im einzelnen:

Zu Punkt 1: Die formalrechtliche Ablehnung wegen Verfristung mit der Begründung, beim Beschluss des Planungsausschusses vom 04.11.2003 handele es sich lediglich um eine Wiederholung des bereits vom Rat der Stadt am 10.07.2003 gefassten Beschlusses ohne eigenen Regelungsgehalt.

Diese Auffassung der Verwaltung ist zumindest nicht unumstritten. Zu einem Bürger-begehren in Neuss z.B. hatte der zuständige Oberkreisdirektor die Auffassung der
Initiatoren des Bürgerbegehrens unterstützt, wobei es sich um einen ähnlich gelagerten Fall handelte (vgl. Anlage: Auszug aus „Direkte Demokratie in der Kommune“, S. 200ff.)

Zunächst sei die Frage erlaubt, warum ein weiterer Beschluss eines Ratsgremiums (hier des Planungsausschusses) überhaupt nötig war, wenn alle Fragen und Themen bereits geregelt sein sollten. In der Ratsvorlage vom Juli 2003 war ein Hinweis, dass der Planungsausschuss sich nochmals vor dem Tätigwerden der Verwaltung mit dem Wettbewerb zu befassen habe, nicht enthalten. Die Verwaltung hatte einen Auftrag und konnte diesen gemäß des Ratsbeschlusses umsetzen. Wiederholendes oder Überflüssiges hemmt Politik und Verwaltung. Die Verwaltungsvorlage im Planungsausschuss eröffnete diesem Gremium dagegen zumindest folgende Entscheidungen mit eigenem Regelungsgehalt:

  1. Anstelle eines im Rat entschiedenen Wettbewerbsverfahrens in Form eines kooperativen Gutachterverfahrens wurde im Planungsausschuss ein begrenzt offener Wettbewerb nach RAW mit vorgeschaltetem Bewerbungsverfahren beschlossen und dann auch durchgeführt. Die Bewertung der Verwaltung, es handele sich nur um eine geringfügige Änderung, beseitigt nicht die Tatsache, daß eine neue Regelung stattgefunden hat. Die “Tür in der Beschlussfolge wurde neu geöffnet” und der Planungsausschuss hat sie durchschritten. Diese Möglichkeit muss für beide am Verfahren beteiligten Seiten gelten, also auch für die begehrenden Bürger.
  2. Dem Planungsausschuss war es möglich, die Vorlage der Verwaltung mit allen Details hinsichtlich des Wettbewerbsverfahrens und seiner Durchführung abzuändern, also etwas anderes zu regeln, als von der Verwaltung vorgelegt. Wenn hiervon kein Gebrauch gemacht wurde, ändert das nichts an der in diesem Fall grundsätzlich bestehenden Regelungskompetenz.
  3. Die Kosten des Wettbewerbs in Höhe von 169.000 €, also dessen finanzielle Auswirkungen, waren zu keinem früheren Zeitpunkt als in der Vorlage des Planungsausschusses für den 04.11.2003 genannt bzw. beschlossen worden. Ergo wurde erst hier geregelt, was der Wettbewerb kosten darf und wie die Kosten aufgebracht werden sollen. Eine Zurückweisung des Beschlusses allein aus Kostengründen wäre also möglich gewesen und hierin ist ein weiteres Mal eine Regelungskompetenz des  Ausschusses über den vorangegangenen Ratsbeschluss hinaus zu sehen. Wie sollte man übrigens gegen die Kosten vorgehen können, wenn man deren Höhe zu einem früheren Zeitpunkt noch gar nicht kannte? Bei dem Beschluss des Planungsausschusses handelte es sich somit nicht um einen “bloßen Wiederholungsbeschluss”, sondern zumindest um einen Vollzugsbeschluss, der gesondert angefochten werden kann.

Zu Pkt. 2: „Das erforderliche Unterschriftenquorum wurde nicht erreicht“

In der Begründung zum o. g. Bescheid werden insgesamt 844 gestrichene Unterschriften aufgeführt, womit 165 benötigte Unterschriften zur Erreichung des Quorum fehlen sollen.

Nach Rehn/Cronauge, dem Gesetzeskommentar, aus dem die Verwaltung selbst an anderer Stelle zitiert, ist das Kriterium für die Gültigkeit der Unterschriften die eindeutige Erkennbarkeit des Unterschreibenden. Demnach sind die Angaben zu Geburtsdatum und Adresse nur insoweit erforderlich, dass die Identität zweifelsfrei zu erkennen ist. Die Verwaltung hat aber u.a. Abkürzungen von Vornamen, auch solche, unter denen einigen Unterzeichnern seit Jahren auch amtliche Schreiben problemlos zugestellt

wurden, beanstandet. Auch ist innerhalb der Verwaltung die Rechtsauffassung wohl nicht einheitlich, da in mehreren Fällen die Unterschriften zunächst gestrichen und dann doch letztendlich anerkannt wurden.

Eine Begründung zur Streichung der 844 gestrichenen Unterschriften oder zumindestens eine Aufschlüsselung der Streichungsgründe hierzu erfolgt nicht.

Dies stellt nach unserer Auffassung eine „mangelnde Bestimmbarkeit“ in der Begründung zu diesem Punkt dar.

Erst einen Tag vor dem Zulässigkeitsbeschluss des Rates der Stadt wurde uns als
Initiatoren lediglich für 1 1/2 Std. eine Akteneinsicht gewährt, den überwiegenden Teil der gestrichenen Unterschriften konnten wir erst Wochen nach diesem Termin sichten.

Eine Korrektur der für nicht gültig erklärten Unterschriften oder zumindest die Anzweifelung der Streichungsgründe durch die Verwaltungsprüfung war uns daher nicht möglich.

Nach den bisherigen ersten Auswertungen der bisher erfolgten Akteneinsicht ergibt sich zwingend der Verdacht, dass weit über 165 Unterschriften für ungültig erklärt wurden bzw. gestrichen wurden, obwohl die Unterzeichnenden unzweideutig als wahlberechtigte Mülheimer Bürger zu identifizieren waren und eigenhändig das Bürgerbegehren unterschrieben haben. Eigenheiten der persönlichen Handschrift, nicht wesentliche Fehler bei Hausnummern oder Geburtsdaten, Rufnamen oder abgekürzte Vornamen, Doppelhausnummern und ähnliches mehr rechtfertigen nach unserer Auffassung nicht die Streichung entsprechender Unterschriften.

Wir weisen also die Streichung von 844 Unterschriften zurück, mit ermessensfehlerfreien Entscheidungen seitens einer unterstützenden Verwaltung wäre nach unserer Überzeugung das nötige Unterschriftenquorum erreicht worden, denn
viele der eingesehenen Streichungen waren unzweifelhaft den Unterzeichnern zuzuordnen. Ebenso bemängeln wir, dass uns keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde und dass dies durch die zeitliche Inszenierung  der Verwaltung kurz vor Karneval u.E. auch mit voller Absicht geschah.

      Mit freundlichen Grüßen

      (Joachim Kalka)                           (Ralf Kurbach)                              (Annette Schulze)

Anlage: Auszug aus „Direkte Demokratie in der Kommune“, S. 200ff.