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Anfragen zu diversen Mülheimer Baugünstlingen
Zusammenstellung und Bilder zu “Residieren am Raffelberg”
vgl. MBI-Flugblatt: “Günstlinge am Raffelberg?” Anfrage und ergänzende Fragen + Antworten der Verwaltung in Rot weiter unten auf dieser Seite, darunter ein vernichtender Kommentar zu den ab- oder unabsichtlich falschen bis unzureichenden Antworten der Verwaltung
 ein skandalöser Planungsausschussdazu nach dem Motto: Klein-Neapel an der Rennbahn?
Kurzbericht unter MH-News, 19.02.02

Mülheim, den 13.02.02:  Pressemitteilung
"Residieren am Raffelberg" eine Baugenehmigung zur Überausnutzung eines Grundstücks, die nicht hätte gegeben werden dürfen! 
MBI wollen nun die empörten und übergangenen Anwohner im Planungsausschuss zu Wort kommen lassen.

Immer mehr Anwohner von Hittfeld-/Park- und Wichernstr. in Speldorf melden sich bei den MBI als Reaktion auf das Flugblatt: ”Günstlingswirtschaft am Raffelberg?” Die Menschen fühlen sich seit Monaten belogen und überfahren, denn sie waren  bereits seit Okt. 01 als “Interessengemeinschaft” auf allen Ebenen gegen das Vorhaben aktiv. Sie wurden nur hingehalten und sogar belogen und dann mit der Baumfällaktion von 9 großen, kerngesunden Bäumen überrumpelt! Die MBI haben daraufhin nun zu ihrer Anfrage an den Planungsausschuss ergänzende Fragen gestellt und angekündigt, für die Anwohner Rederecht zu beantragen.

für die MBI: H. Godbersen

Ergänzung zu unserer Anfrage an den Planungsausschuss am 19.02.01        TO: öffentlich

Betr.: Bebauung des Grundstücks Wichernstr.2/Hittfeldstr. 10
           MBI-Anfrage vom 7.2.02: Vorlage A 02/0126-01 (weiter unten)

Aufgrund neuerer Informationen bitten wir folgende Zusatzfragen ebenfalls zu beantworten:

(1) Wann genau wurde

  1. die Bauvoranfrage gestellt?
  2. der Bescheid der Verwaltung zur Bauvoranfrage erteilt?
  3. der Bauantrag gestellt?
  4. die Baugenehmigung erteilt?

Zur Bauvoranfrage bezüglich der Errichtung von zwei freistehenden Mehrfamilienwohnhäusern auf dem o. g. Grundstück vom 28.02.2001 wurde mit Datum vom 19.04.2001 ein positiver Vorbescheid erteilt. Der Bauantrag wurde am 13.11.2001 gestellt, eine Baugenehmigung konnte bisher noch nicht erteilt werden, weil die zur Prüfung notwedigen Unterlagen nicht vollständig vorliegen.

(2) Wie wir zwischenzeitlich erfahren haben, befindet sich auf dem Grundstück unterirdisch ein "Löschbecken", das früher von der Feuerwehr benutzt wurde. Wurde dies bei der Baugenehmigung berücksichtigt?

Ein unterirdisches Löschbecken ist nicht Bestandteil der eingereichten Bauzeichnungen und wurde daher bei der Prüfung der Bauvoranfrage nicht berücksichtigt und ist auch der Feuerwehr nicht bekannt. Die Löschwasserversorgung ist ausreichend gesichert.

(3) Warum wurde die Bauvoranfrage nicht im Planungsausschuss vorgestellt und beraten?

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 34 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung störungsfrei in die nähere Umgebung einfügt, d .h. keine städtebaulich unvertretbaren Spannungen erzeugt. An diesen gesetzlichen Vorhaben muss sich auch die aktuelle Planung für dieses Grundstück orientieren. Das bedeutet allerdings nach durchgängiger Rechtsprechung nicht, dass nur identische Vorhaben zulässig wären (sklavische Anpassung/Unterordnung). Aufgrund der planungsrechtlichen Wertung war eine Vorlage im Planungsausschuss nicht notwendig.

(4) Da einige Anwohner von Hittfeld-, Wichern- und Parkstraße in der Sitzung des Planungsausschusses am 19. Feb. anwesend sein werden, kündige ich hiermit an, dass ich bei der Besprechung der Tagesordnung folgende beiden Anträge stellen werde:

  • den Tagesordnungspunkt Wichernstr./Hittfeldstr. zu Beginn der Sitzung zu behandeln, damit die Gäste nicht stundenlang warten müssen
  • einem/einer Vertreter/in der Anwohner Rederecht zu gewähren

Mülheim, den 12. 02. 2001        L. Reinhard, MBI-Mitglied des Planungsausschusses

Mülheim, den 07.02.02

Anfrage an den Planungsausschuss am 19.02.01  TO: öffentlich

 Betr.: Bebauung des Grundstücks Wichenstr.2/Hittfeldstr. 10, Bauprojekt “Residieren am Raffelberg”

Am 31. Januar wurden auf dem Eckgrundstück Hittfeldstr./Wichernstr. alle
 
Bäume gefällt und auf dem angebrachten Bauschild war zu lesen, dass hier "Residieren am Raffelberg" entstehen soll, eine Anlage mit etlichen Eigentumswohnungen (ETW) verschiedener Größe. Im zugehörigen Prospekt der Sparkasse kann jeder nachlesen, dass auf nur ca. 1600 qm 17 ETW mit 34 Garagenplätzen in Tief- und Sammelgaragen entstehen sollen. In der gesamten  Umgebung sowohl Hittfeld- wie Wichernstr. gibt es nur freistehende Ein- bis Zweifamilienhäuser mit max. 2 Stockwerken. Da wirken die geplanten "Residenzen" am Raffelberg (vgl. Fotos im Anhang) unpassend und es sieht nach einer deutlichen Überausnutzung des Grundstücks aus.

Wir bitten deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:

(1) Wieviel qm Wohnfläche sind bei der geplanten Bebauung vorgesehen? Welche GRZ und GFZ ergibt sich daraus? Welche GFZ und GRZ sind in dem Gebiet zulässig?

Es ergibt sich eine GRZ von 0,59 und eine GFZ von 0,96. Die geplante Wohnfläche ist nicht prüfungsrelevant

(2) Wie hoch sind GRZ und GFZ bei der vorhandenen Bebauung in der Umgebung?

Die vorhandene Umgebungsbebauung weist folgende GRZ auf:
Hittfeldstraße 4
Ø 0,77
Hittfeldstraße 6
Ø 0,20
Wichernstraße 2
Ø 0,59
Wichernstraße 8
Ø 0,39

(3) Welche und wieviele Bäume von welchem Umfang sind auf dem Grundstück gefällt worden? Wo sollen die Nachpflanzungen stattfinden?

Die am 01.10.2001 erteilte Fällgenehmigung für 9 betroffene Bäume wurde mit der Forderung verbunden, als Ausgleich eine standortgerechte Ersatzpflanzung von 12 Laubbäumen anzulegen.

(4) Ist auf dem Grundstück Regenwasserversickerung vorgesehen, wie es die Landesgesetzgebung bei Neubauten erfordert? Wenn nicht, warum nicht und welche Ersatzmaßnahmen muss der Bauherr leisten?

Die Entwässerungsunterlagen wurden am 17.12.2001 geprüft. Es ist eine Rigolenversickerung vorgesehen

(5) Wie kann eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB erteilt werden, wenn ein geplantes Gebäude sowohl in der Höhe ( 3 geschossig gegenüber 2 geschossig in der Umgebung) als auch nach GRZ und GFZ erheblich von der vorhandenen Bebauung abweicht und für den Bau ein derart großer Baumbestand gefällt werden muss?

Unter den o. g. planungsrechtlichen Voraussetzungen fügt sich die geplante Ausführung mit 2 Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Dachneigung von 45 ° in die Umgebungsbebauung ein. Die notwendigen Pkw-Stellplätze werden in einer vollständig unterirdischen Garage nachgewiesen, um eine Belastung der Nachbarschaft weitgehend ausschließen zu können.

Hinsichtlich des tangierten Baumbestandes ist nach den gesetzlichen Regelungen der Baumschutzsatzung verfahren worden.

(6) Wurden die angrenzenden und umliegenden Nachbarn und Eigentümer über das Vorhaben informiert und wurden sie um ihr Einverständnis gebeten?
Wenn ja, gab es Widersprüche o.ä. und wie ist damit verfahren worden?
Wenn nein, warum nicht?

Die von den unmittelbaren Angrenzern vorgetragenen Einwände werden im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt und es wird eine hinreichende Abwägung zwischen den nachbarschützenden Belangen und dem Rechtsanspruch des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung vorgenommen.

Soweit der Bauherr mit seiner Planung die rechtlichen Rahmenbedingungen einhält, hat er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Insoweit wurde dem Bauherrn am 19.04.2001 ein positiver Vorbescheid erteilt. Die beschwerdeführenden Angrenzer erhalten bei Erteilung der Baugenehmigung einen rechtsmittelfähigen Bescheid, der ihnen den weiteren Rechtsweg eröffnet.

L. Reinhard, MBI-Mitglied des Planungsausschusses

zu den Antworten der Verwaltung betreffend die MBI-Anfrage vom 07.02.2002.

Beschränken wollen wir uns auf Anmerkungen zu den Antworten gemäß Frage 1 und 2 der Anfragen an den Planungsausschuß vom 19.02.2002:

Es wird in der Antwort zu Frage 1 eine GRZ i.H.v. 0,59 angegeben und dazu werden in der Antwort zu Frage 2 vier Referenzobjekte angegeben.

1.  Hittfeldstraße 4 = GRZ 0,77
2.  Hittfeldstraße 6 = GRZ 0,20
3.  Wichernstraße 2 = GRZ 0,59
4.  Wichernstraße 8 = GRZ 0,39

Zunächst einmal gibt es weder eine Hittfeldstr. 4 noch 6. Das erste Haus rechtsseitig der Hittfeldstraße ist das Haus Nr. 8. Davor befindliche Grundstücke sind die Gärten der Anlieger von Parkstraße 17 und 19.

Zu 1.

Gemeint (irrtümlich oder vorsätzlich falsch bezeichnet) könnte das Objekt Wichernstraße 4 sein, welches das ehemalige Haupthaus des nunmehr zu bebauenden Grundstücks darstellt. Die vergleichsweise hohe GRZ ergibt sich somit aus dem Verkauf des Haupthauses ohne Garten und scheidet daher ohnehin als Referenzobjekt aus.

Zu 2.

Ebenso (irrtümlich oder falsch bezeichnet) könnte das Objekt Hittfeldstraße 6 in Wahrheit Wichernstraße 6 darstellen. Der GRZ-Wert dieses Objektes mit 0,20 könnte zutreffend sein.

Zu 3.

Das Referenzobjekt Wichernstraße 2 ist ebenfalls nicht maßgeblich, da es sich dabei um einen Teil des zu verhindernden Projektes selbst handelt - nämlich das neu geplante Objekt anstelle des jetzt bereits abgerissenen Schwimmbades. Wir verweisen dazu auf die Identität der GRZ i.H.v. 0,59 wie in der Antwort zu Frage 1 angegeben.

Zu 4.

Hier ergibt sich wiederum nicht eindeutig, welches Objekt gemeint sein soll. Es könnte sich tatsächlich um Wichernstraße 8 handeln, aber auch um Hittfeldstraße 8. Im einen wie anderen Fall könnte die angegebene GRZ (0,39) zutreffend sein.

Aus einem diesseits vorliegenden Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt Mülheim an der Ruhr ergibt sich zudem, dass eine GRZ i.H.v. 0,39 in der Umgebungsbebauung dem Höchstwert entspricht bei einer GFZ von ausschließlich 0,5 und weniger (Anlage 2).

Eine GFZ von 0,96 (wie in der Antwort zu Punkt 1 angegeben) entspräche demgemäß einer nahezu 100-prozentigen Überschreitung.

Inwiefern „geplante Wohnflächen nicht prüfungsrelevant“ sein sollen, entzieht sich zunächst unserer Kenntnis, dürfte jedoch in einem gewachsenen Wohngebiet nicht so ohne weiteres unbeachtlich sein.

Allein bei Würdigung der angegebenen Referenzobjekte ist zumindest von  Unseriösität  der gemachten Angaben, wenn nicht von einer bewussten Irreführung auszugehen. In einem potentiellen Genehmigungsfall der Baugenehmigung aufgrund unzureichender Angaben würde einer Umstrukturierung des gesamten Wohngebietes Vorschub geleistet, was nicht im Sinne der Anwohner liegt.