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- Antrag an den Planungsausschuss am 30.03.04,
zum Bauvorhaben Papenbusch/Gießerstraße
keine Baugenehmigung zu erteilen, solange nicht zufriedenstellend
geklärt ist, welche ehemaligen Bergwerks- oder /und Luftschutzstollen daunter oder in unmittlbarer Nähe liegen und wie die vorgesehene Bebauung in die Denkmalschutzsatzung für die Siedlung Papenbusch passt. - direkt im Anschluss und
Stellungnahme der Verwaltung
Antrag an den Planungsausschuss am 11.12.01 zu beschließen, in den ersten Monaten des Jahres 2002 eine
Informationsveranstaltung für die Bewohner und Eigentümer der Siedlung Papenbusch durchzuführen.
Anfrage an den Planungsausschuss am 20.11.01 zum Denkmalschutz der Siedlung Papenbusch Mülheim
und Antworten der Verwaltung zu der Anfrage von Nov. 01
Ereignisse zum Bauprojekt Gießerstr./Papenbusch mit Links zu anderen Seiten29.4.04: Akteneinsicht zu
Bergbaurisiken in der Papenbusch-Siedlung wird nun gewährt, weil alle Fraktionen im Rat der Stadt dafür sind, nur abstimmen wollten sie nicht! (MBI-Kommentar: “Peinlich, peinlich bis possig, weil nach
Landesinformationsgesetz selbst "normalen" Bürgern die Akteneinsicht gewährt werden muss”) 27.8.04:
Die MBI-Nachfrage im Planungsausschuss ergibt, dass eine Baugenehmigung noch nicht erteilt ist. Eilantrag an den Rat der Stadt Mülheim a.d. Ruhr am 29. April 2004, die Verwaltung zu beauftragen, dem MBI-Ratsvertreter Reinhard unverzüglich Akteneinsicht in
die zum Bauvorhaben Papenbusch/Gießerstr. gehörenden bergbaulichen und den Denkmalschutz berührenden Gutachten und Stellungnahmen zu gewähren und ferner auch eine/n ortskundige/n Bewohner/in der Siedlung auf
Vorschlag des Ratsherrn Reinhard an dieser Akteneinsicht zu beteiligen. 19.4.04: Nach Ablehnung der Akteneinsicht durch OB Mühlenfeld: Aufforderung an das Landesoberbergamt,, das Bauprojekt
Papenbusch/Gießerstr. genau zu überprüfen und dabei – anders als die Stadt Mülheim – auch die angefügten historischen Karten zu berücksichtigen. Außerdem Aufforderung, bis zur endgültigen Klärung evtl.
Risiken der Stadt Mülheim mitzuteilen, keine Baugenehmigung zu erteilen. Auch die Genehmigung des Denkmalschutzes liegt noch nicht vor, denn schließlich besteht für die Siedlung Papenbusch insgesamt Denkmalschutz: deshalb der fast
identische Brief wie oben an das Rheinische Amt für Denkmalpflege mit der Aufforderung der Überprüfung. 7.4.04: Antrag auf Akteneinsicht und Beschwerdebrief
wegen des Verdachts der mangelnden Sorgfaltspflicht bei Erteilung der Baugenehmigung Papenbusch/Gießerstr. Mülheim, den 15.3.04Vorschlag für den Planungsausschuss am 30.03.04
TO: öffentlich Bauvorhaben Papenbusch/Gießerstraße
Der Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, sprich Bauordnungsamt, für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Papenbusch/Gießerstraße keine Baugenehmigung zu erteilen, solange folgende Fragen nicht
zufriedenstellend geklärt sind:
- Welche ehemaligen Bergwerks- oder /und Luftschutzstollen liegen unter dem o.g. Baugrundstück oder in in unmittlbarer Nähe?
- Wie passt die vorgesehene Bebauung in die Denkmalschutzsatzung für die Siedlung Papenbusch?
Begründung Die letzten Ereignisse im Ruhrgebiet und im Siegerland durch eingebrochene Stollen unter bereits
bestehenden Gebäuden haben gezeigt, dass die Pläne des Bergamts nicht ausreichen. Alte Unterlagen (vgl. Anhang) zeigen, dass ehemalige Luftschutzstollen und wilder Bergbau in der Nähe und im nahen Umfeld des
o.g. Bauvorhabens zu vermuten sind. Mit diesem Wissen sind u.a. später auftretende Haftungsschäden auch durch die Stadt zu Lasten der Steuerzahler nicht auszuschließen.
Die längst überfällige endgültige Denkmalschutzsatzung für die Siedlung Papenbusch ist bis heute ungeklärt. Im Übrigen sei verwiesen auf den Artikel in der Mülheimer Woche vom 10./11.3.2004: „Neubau durch
Stollen gefährdet? – Am Papenbusch gab es noch vor 5 Jahren einen Einbruch“ L. Reinhard, MBI-Vertreter im Planungsausschus Anlagen: 3 Blätter Kartenmaterial zum Papenbusch aus den 30iger Jahren Stellungnahme der
Verwaltung im Ausschuss am 30.3.04:
Am 18.02.04 wurde der Bauantrag zu dem o.a. Bauvorhaben gestellt. Eine Genehmigung wurde bisher noch nicht erteilt, da das Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Laut Stellungnahme des Landesoberbergamtes NRW vom 18.03.1997 befindet sich im Randbereich des Baugrundstückes ein Wetterschacht. Diese Stellungnahme war Bestandteil des positiven
planungsrechtlichen Vorbescheides vom 20.01.03. Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zwischenzeitlich vorgenommen und abgeschlossen. Es liegt bereits ein Gutachten
und eine bergbaulich-geotechnische Stellungnahme vor, wonach die Stand- und Verkehrssicherheit des Grundstückes nachgewiesen bzw. hergestellt ist. Es besteht die Möglichkeit dieses Gutachten beim
Immobilienservice der Stadt Mülheim einzusehen. ( dazu: MBI-Antrag auf Akteneinsicht und Beschwerdebrief wegen des
Verdachts der mangelnden Sorgfaltspflicht be Erteilung der Baugenehmigung Papenbusch/Gießerstr. )
Die Bebauung des Grundstückes wurde bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt. Die Bauanträge liegen zur Zeit der Unteren Denkmalbehörde zur
Genehmigung vor. Die Baugenehmigung wird erst nach Vorlage der denkmalrechtlichen Erlaubnis erteilt. Antrag an den Planungsausschuss am 11.12.01 TO: öffentlich Beschlussvorschlag zum Denkmalschutz der Siedlung Papenbusch
Der Planungsausschuss möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, in den ersten Monaten des Jahres 2002 eine Informationsveranstaltung für
die Bewohner und Eigentümer der Siedlung Papenbusch durchzuführen. Auf der Versammlung sollen die unterschiedlichen Möglichkeiten des Denkmalschutzstatus für die Siedlung Papenbusch und die jeweils
daraus resultierenden Konsequenzen für Bewohner und Eigentümer vorgestellt und besprochen werden. Nach Möglichkeit soll der Landeskonservator zu der Veranstaltung hinzugezogen werden. Begründung
Wie die beiden letzten Sitzungen des Planungsausschusses gezeigt haben, bestehen Unklarheiten darüber, ob die Siedlung Papenbusch als Denkmalbereich ausgewiesen werden müsste oder nicht. Bevor dazu ggf.
Änderungen in Angriff genommen werden, ist es vonnöten, allen Beteiligten die Bedeutung und Konsequenzen im einzelnen darzustellen und zu verdeutlichen. L. Reinhard, MBI-Vertreter im Planungsausschuss
Mülheim, den 06.11.01 Anfrage an den Planungsausschuss am 20.11.01
TO: öffentlich Betr.: Denkmalschutz der Siedlung Papenbusch
Zum Denkmalschutz der Siedlung Papenbusch möge die Verwaltung genaue Auskunft geben zu folgenden Kriterien bei der Eintragung von Denkmälern:
- Kurzbezeichnung des Denkmals
- lagenmäßige Bezeichnung des Denkmals (Koordinatenbezeichnung oder Straßennamen und Hausnummer oder Grundbuchbezeichnung)
- Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals
- Tag der Eintragung
- Die Verwaltung möge ferner darstellen, welche Hindernisse sich ergeben haben bei der Anmeldung der Siedlung Papenbusch als Denkmalbereich, wie es seinerzeit vorgesehen war.
Begründung In der letzten Sitzung des Planungsausschuss gab es eine Bürgeranfrage zum Denkmalschutz der
Papenbuschsiedlung. Da die Beantwortung der Fragen mehr zusätzliche Unklarheiten erzeugte als Klärung zu bringen, stellen sich in der Konsequenz obige Fragen.
L. Reinhard, MBI-Vertreter im Planungsausschuss Stellungnahme der Verwaltung zur MBI-Anfrage vom 8.11.01
Nach der Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallistenverordnung) vom 06. März 1981 muss gem. § 2 dieser Verordnung die Denkmalliste folgende Angaben enthalten:
- Die Kurzbezeichnung des Denkmals, (z.B. "Siedlung Papenbusch").
- Die lagemäßige Bezeichnung des Denkmals, (z.B. durch Straßennamen, Hausnummern usw.)
- Die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals (z.B. durch einen beschreibenden Text) und das Datum des Tages der Eintragung.
Diese Angaben sind auf einer (oder mehreren) Karteikarten festzuhalten, da die Denkmalliste in Form einer
Kartei zu führen ist. Die Stadt Mülheim an der Ruhr verwendet für die Karteikarten einen Vordruck des Deutschen Gemeindeverlags. Für die Siedlung Papenbusch liegen nach diesen Vorschriften ausgefüllte
Karteikarten vor. Die Eintragung der Siedlung Papenbusch in die Denkmalliste erfolgte nach einem Gutachten des Rheinischen
Amtes für Denkmalpflege, in dem die Denkmaleigenschaft der Siedlung festgestellt und die Eintragung der Siedlung als ein Baudenkmal in die Denkmalliste - als die in diesem Falle angemessene und
gesetzeskonforme Schutzform -begründet wurde. Die Obere Denkmalbehörde hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde bestätigt, dass die inhaltliche Definition der Siedlung Papenbusch als Baudenkmal (nicht
als Denkmalbereich) denkmalrechtlich einwandfrei ist. Eine Festsetzung der Siedlung als Denkmalbereich war nicht vorgesehen; der Rat der Stadt hat am
29.3.1990 einstimmig der Unterschutzstellung der Siedlung Papenbusch als Baudenkmal zugestimmt.
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