Startseite Übersicht
Anträge/
Anfragen
zu
Mülheimer
Denkmälern
Anträge/Anfragen
Planungsausschuss
MBI-Vertreter
Lothar Reinhard
Heimaterde
Papenbusch
Auerstr.
Auerstr. 14
Thyssen-Villa
ind. Denkmäler
Streithof
Monning
ev. Akademie
Denkmal Papenbusch

Durch Anklicken des MBI-Logos oben links zurück zur Startseite

Zum Thema Papenbusch auf dieser Seite,
jeweils per Link direkt erreichbar

Ereignisse zum Bauprojekt Gießerstr./Papenbusch mit Links zu anderen Seiten

29.4.04: Akteneinsicht zu Bergbaurisiken in der Papenbusch-Siedlung  wird nun gewährt, weil alle Fraktionen im Rat der Stadt dafür sind, nur abstimmen wollten sie nicht! (MBI-Kommentar: “Peinlich, peinlich bis possig, weil nach Landesinformationsgesetz selbst "normalen" Bürgern die Akteneinsicht gewährt werden muss”)

27.8.04: Die MBI-Nachfrage im Planungsausschuss ergibt, dass eine Baugenehmigung noch nicht erteilt ist. Eilantrag an den Rat der Stadt Mülheim a.d. Ruhr am 29. April 2004, die Verwaltung zu beauftragen, dem MBI-Ratsvertreter Reinhard unverzüglich Akteneinsicht in die zum  Bauvorhaben Papenbusch/Gießerstr. gehörenden bergbaulichen und den Denkmalschutz berührenden Gutachten und Stellungnahmen zu gewähren und ferner auch eine/n ortskundige/n Bewohner/in der Siedlung auf Vorschlag des Ratsherrn Reinhard an dieser Akteneinsicht zu beteiligen.

19.4.04: Nach Ablehnung der Akteneinsicht durch OB Mühlenfeld: Aufforderung an das Landesoberbergamt,, das Bauprojekt Papenbusch/Gießerstr. genau zu überprüfen und dabei – anders als die Stadt Mülheim – auch die angefügten historischen Karten zu berücksichtigen. Außerdem Aufforderung, bis zur endgültigen Klärung evtl. Risiken der Stadt Mülheim mitzuteilen, keine Baugenehmigung zu erteilen. Auch die Genehmigung des Denkmalschutzes liegt noch nicht vor, denn schließlich besteht für die Siedlung Papenbusch insgesamt Denkmalschutz: deshalb der fast identische Brief wie oben an das Rheinische Amt für Denkmalpflege mit der Aufforderung der Überprüfung.
7.4.04: Antrag auf Akteneinsicht und Beschwerdebrief wegen des Verdachts der mangelnden Sorgfaltspflicht bei Erteilung der Baugenehmigung Papenbusch/Gießerstr.

 

Mülheim, den 15.3.04

Vorschlag für den Planungsausschuss am 30.03.04
TO: öffentlich

Bauvorhaben Papenbusch/Gießerstraße
 

Der Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, sprich Bauordnungsamt, für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Papenbusch/Gießerstraße keine Baugenehmigung zu erteilen, solange folgende Fragen nicht zufriedenstellend geklärt sind:

  1. Welche ehemaligen Bergwerks- oder /und Luftschutzstollen liegen unter dem o.g. Baugrundstück oder in in unmittlbarer Nähe?
  2. Wie passt die vorgesehene Bebauung in die Denkmalschutzsatzung für die Siedlung Papenbusch?

Begründung

Die letzten Ereignisse im Ruhrgebiet und im Siegerland durch eingebrochene Stollen unter bereits bestehenden Gebäuden haben gezeigt, dass die Pläne des Bergamts nicht ausreichen. Alte Unterlagen (vgl. Anhang) zeigen, dass ehemalige Luftschutzstollen und wilder Bergbau in der Nähe und im nahen Umfeld des o.g. Bauvorhabens zu vermuten sind.

Mit diesem Wissen sind u.a. später auftretende Haftungsschäden auch durch die Stadt zu Lasten der Steuerzahler nicht auszuschließen.

Die längst überfällige endgültige Denkmalschutzsatzung für die Siedlung Papenbusch ist bis heute ungeklärt.

Im Übrigen sei verwiesen auf den Artikel in der Mülheimer Woche vom 10./11.3.2004: „Neubau durch Stollen gefährdet? – Am Papenbusch gab es noch vor 5 Jahren einen Einbruch“

L. Reinhard, MBI-Vertreter im Planungsausschus

Anlagen: 3 Blätter Kartenmaterial zum Papenbusch aus den 30iger Jahren

 

Stellungnahme der Verwaltung im Ausschuss am 30.3.04:

Am 18.02.04 wurde der Bauantrag zu dem o.a. Bauvorhaben gestellt. Eine Genehmigung wurde bisher noch nicht erteilt, da das Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Laut Stellungnahme des Landesoberbergamtes NRW vom 18.03.1997 befindet sich im Randbereich des Baugrundstückes ein Wetterschacht. Diese Stellungnahme war Bestandteil des positiven planungsrechtlichen Vorbescheides vom 20.01.03. Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zwischenzeitlich vorgenommen und abgeschlossen. Es liegt bereits ein Gutachten und eine bergbaulich-geotechnische Stellungnahme vor, wonach die Stand- und Verkehrssicherheit des Grundstückes nachgewiesen bzw. hergestellt ist. Es besteht die Möglichkeit dieses Gutachten beim Immobilienservice der Stadt Mülheim einzusehen. ( dazu: MBI-Antrag auf Akteneinsicht und Beschwerdebrief wegen des Verdachts der mangelnden Sorgfaltspflicht be Erteilung der Baugenehmigung Papenbusch/Gießerstr. )

Die Bebauung des Grundstückes wurde bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt. Die Bauanträge liegen zur Zeit der Unteren Denkmalbehörde zur Genehmigung vor. Die Baugenehmigung wird erst nach Vorlage der denkmalrechtlichen Erlaubnis erteilt.

 

Antrag an den Planungsausschuss am 11.12.01    TO: öffentlich

Beschlussvorschlag zum Denkmalschutz der Siedlung Papenbusch

Der Planungsausschuss möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt, in den ersten Monaten des Jahres 2002 eine Informationsveranstaltung für die Bewohner und Eigentümer der Siedlung Papenbusch durchzuführen. Auf der Versammlung sollen die unterschiedlichen Möglichkeiten des Denkmalschutzstatus für die Siedlung Papenbusch und die jeweils daraus resultierenden Konsequenzen für Bewohner und Eigentümer vorgestellt und besprochen werden.

Nach Möglichkeit soll der Landeskonservator zu der Veranstaltung hinzugezogen werden.

Begründung

Wie die beiden letzten Sitzungen des Planungsausschusses gezeigt haben, bestehen Unklarheiten darüber, ob die Siedlung Papenbusch als Denkmalbereich ausgewiesen werden müsste oder nicht. Bevor dazu ggf. Änderungen in Angriff genommen werden, ist es vonnöten, allen  Beteiligten die Bedeutung und Konsequenzen im einzelnen darzustellen und zu verdeutlichen.

L. Reinhard, MBI-Vertreter im Planungsausschuss

 

Mülheim, den 06.11.01

Anfrage an den Planungsausschuss am 20.11.01   TO: öffentlich

Betr.: Denkmalschutz der Siedlung Papenbusch

Zum Denkmalschutz der Siedlung Papenbusch möge die Verwaltung genaue Auskunft geben zu folgenden Kriterien bei der Eintragung von Denkmälern:

  1. Kurzbezeichnung des Denkmals
  2. lagenmäßige Bezeichnung des Denkmals (Koordinatenbezeichnung oder Straßennamen und Hausnummer oder Grundbuchbezeichnung)
  3. Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals
  4. Tag der Eintragung
  5. Die Verwaltung möge ferner darstellen, welche Hindernisse sich ergeben haben bei der Anmeldung der Siedlung Papenbusch als Denkmalbereich, wie es seinerzeit vorgesehen war.

Begründung

In der letzten Sitzung des Planungsausschuss gab es eine Bürgeranfrage zum Denkmalschutz der Papenbuschsiedlung. Da die Beantwortung der Fragen mehr zusätzliche Unklarheiten erzeugte als Klärung zu bringen, stellen sich in der Konsequenz obige Fragen.

L. Reinhard, MBI-Vertreter im Planungsausschuss

 

Stellungnahme der Verwaltung zur MBI-Anfrage vom 8.11.01

Nach der Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallistenverordnung) vom 06. März 1981 muss gem. § 2 dieser Verordnung die Denkmalliste folgende Angaben enthalten:

  1. Die Kurzbezeichnung des Denkmals, (z.B. "Siedlung Papenbusch").
  2. Die lagemäßige Bezeichnung des Denkmals, (z.B. durch Straßennamen, Hausnummern usw.)
  3. Die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals (z.B. durch einen beschreibenden Text) und das Datum des Tages der Eintragung.

Diese Angaben sind auf einer (oder mehreren) Karteikarten festzuhalten, da die Denkmalliste in Form einer Kartei zu führen ist. Die Stadt Mülheim an der Ruhr verwendet für die Karteikarten einen Vordruck des Deutschen Gemeindeverlags. Für die Siedlung Papenbusch liegen nach diesen Vorschriften ausgefüllte Karteikarten vor.

Die Eintragung der Siedlung Papenbusch in die Denkmalliste erfolgte nach einem Gutachten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege, in dem die Denkmaleigenschaft der Siedlung festgestellt und die Eintragung der Siedlung als ein Baudenkmal in die Denkmalliste - als die in diesem Falle angemessene und gesetzeskonforme Schutzform -begründet wurde. Die Obere Denkmalbehörde hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde bestätigt, dass die inhaltliche Definition der Siedlung Papenbusch als Baudenkmal (nicht als Denkmalbereich) denkmalrechtlich einwandfrei ist.

Eine Festsetzung der Siedlung als Denkmalbereich war nicht vorgesehen; der Rat der Stadt hat am 29.3.1990 einstimmig der Unterschutzstellung der Siedlung Papenbusch als Baudenkmal zugestimmt.

                                            Startseite