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Mülheim, den 25. Jan. 2010

Antrag für den Umweltausschuss am 9.2. 2010
TO öffentlich

Betr.: Minimierung des Streusalzeinsatzes

§ 3, (2) der Satzung über Straßenreinigung besagt folgendes:
„… Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Anliegern zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen umweltgefährdenden auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur auf gefährlichen Gehwegbereichen (z.B. Treppen, Passagen, Brückenauf- und -abgängen, Gefällstrecken) oder bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen (z.B. Eisregen) erlaubt, soweit ein verkehrssicherer Zustand  - auch ohne Räumung des Schnees – mit abstumpfenden Mitteln allein nicht hergestellt werden kann. Auf Straßen ohne Gehwege ist ein entsprechend breiter Streifen im allgemeinen an der Seite der Fahrbahn begehbar zu machen…..  Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.“

Aus der Satzung geht nicht hervor, ob das grundsätzliche Streusalzverbot für Gehwege auch für städtische Grundstücke gilt, ebenso für andere staatliche Grundstücke in öffentlichem Eigentum des Landes oder des Bundes. Die Verwaltung möge deshalb vorab die z.Zt. gültigen Bestimmungen und Ausnahmeregelungen darlegen. Unabhängig davon, ob auch für Gehwege städtischer/staatlicher Grundstücke das gleiche gilt wie für Privatgrundstücke, möge der Umweltausschuss beschließen:

Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, das grundsätzliche Streusalzverbot für Gehwege auch für städtische/staatliche Grundstücke in der Straßenreinigungssatzung festzuschreiben.

Die als Eigentümer städtischer Grundstücke eingetragenen Beteiligungsgesellschaften MST, MSS und Ruhrbania Gmbh&CoKG sowie der Eigenbetrieb Immobilienservice werden angehalten, dafür zu sorgen, dass das Salzstreuverbot bei allen ihren Grundstücken in jedem Falle auch eingehalten wird.  

Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie der Salzeinsatz real reduziert und minimal gehalten werden kann. Die Schädlichkeit für die Umwelt ist unbestritten. Dennoch wird von nicht wenigen Bürgern ausgiebig Salz gestreut, was auch kaum kontrolliert, geschweige denn geahndet wird und auch kaum werden kann. Dementsprechend hat das grundsätzliche Salzverbot auch lediglich Appellcharakter. Das Salzstreuverbot und dessen konsequente Befolgung auch für städtische/staatliche Grundstücke ist eine wichtige Voraussetzung, dem Appell Nachdruck und Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Eine wirklich deutliche Reduktion des Salzeinsatzes ist aber nur möglich, wenn auch der städtische Winterdienst der MEG nur noch minimal Salz einsetzen dürfte. Es gibt Städte und Gemeinden, die den Streusalzeinsatz generell auf ihrem Gebiet ausgeschlossen haben. Die Verwaltung möge deshalb recherchieren, wie die Erfahrungen dieser Kommunen damit sind, und an Beispielen dem nächsten Umweltausschuss vorstellen, so dass ggfs. auch für Mülheim die Satzung dahingehend geändert werden könnte.

Eine Auflistung bundesdeutscher Kommunen, in denen die Verwendung von Streusalz auf Gehwegen strikt verboten beziehungsweise nur unter besonderen Umständen erlaubt ist, Stand 17.12.2009, ist herunterzuladen über

http://www.robinwood.de/german/wald/streusalz/Streupflichtregelungen_Kommunen.pdf