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Meldungen und Links zu den medl-Gaspreisen und der Sammelklage dagegen, in braun zu Texten auf dieser Seite

mehr zur Sammelklage gegen die medl, weiter unten und von diesem Link aus direkt erreichbar


Nächstes reguläre Treffen am Mi., 14. April 2010 um 19.00 Uhr
in der Gaststätte "Altes Schilderhaus" an der Südstraße 2

Die Sammelklage gegen die medl-Gaspreise wurde am Mittwoch, dem 7. Februar 2007, von Frau RA Holling eingereicht.

54 Kläger vertraten weit über 200 Haushalte, weil etliche verantwortungsbewusste Vermieter dabei waren. Mehr dazu weiter unten.

28.10.09: Hamburg. Mehrere Gaspreisrebellen haben erfolgreich gegen Preiserhöhungen auch von Eon Hanse geklagt, die erste aller Sammelklagen. Das Hamburger Landgericht kippte entsprechende Preisklauseln im Vertrag. Das Urteil, so meinen Verbraucherschützer, hat auch Auswirkung auf alle Gaskunden mit ähnlichen Vertragsinhalten. Der Energiekonzern Eon darf die Gaspreise für Endkunden nach einem Urteil nicht mehr ohne stichhaltige Begründung erhöhen. Das Hamburger Landgericht erklärte am Dienstag nach mehr als vier Jahren Verhandlungsdauer eine Preisklausel in den Verträgen der Eon-Tochter Eon Hanse mit Endkunden für ungültig. Nach Einschätzung von Verbraucherschützern können sich nun alle Gaskunden mit ähnlichen Klauseln gegen Preiserhöhungen wehren.

16.10.09: Viele medl-Kunden erhielten Post. Betreff: „Erdgasliefervertrag - Änderung der Preisanpassungsregelungen“. Ähnlich wie bereits im April versucht die medl erneut, einseitige Vertragsänderungen durchzuführen, die automatisch zum 1. Dezember in Kraft treten sollen, wenn der Kunde nicht seinerseits den Vertrag bis zum 31. Oktober kündigt. Unabhängig von der Frage, ob diese Änderungen für die medl-Kunden von Vor- oder Nachteil sind, ist die Vorgehensweise der medl befremdlich und chaotisch. Seit Mai hat sie vielen - aber nicht allen! - Sondervertragskunden gekündigt und neue Verträge angeboten , s.u., die z.T. bereits seit 1. Sept. oder 1. Okt. in Kraft getreten sind. Kunden, deren "alter" Vertrag noch länger läuft, werden nun aufgefordert, den Vertrag zu kündigen oder die Vertragsänderungen zu akzeptieren. Medl schreibt: „Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die hier mitgeteilten Ä nderungen als vereinbart gelten, falls Sie von Ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.“ Ob noch mit "altem" oder bereits mit "neuem" Vertrag: Diese Vorgehensweise, die an Nötigung grenzt, sollte so nicht akzeptiert werden. Legen Sie deshalb Widerspruch dagegen ein. Dazu rät auch Frau RA Holling.
Widerspruchsvordruck zu den einseitigen medl-Vertragsänderungen als (23 KB)

25.8.09: Der medl-Geschäftsführer verbreitet gezielt Falschmeldungen in der NRZ. Eine unglaubliche Missachtung von Rechtsstaat und Informationspflicht einer halbstaatlichen Abzockerfirma!

10.8.09: Gute Nachricht für Gaskunden: Als erster Versorger in Deutschland prüft die Berliner GASAG eine Rückzahlung an alle 300 000 Kunden! Und die medl?

15.7.09: Der BGH bestätigte jetzt erneut das vorherige Urteil aus Dez., dass Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die nur ein Recht auf Preiserhöhungen, jedoch keine Pflicht zu Preissenkungen beinhalten, unwirksam sind. Das trifft in Mülheim auf alle Verträge sowohl aus Rhenag- wie zu medl-Zeiten zu. Die MBI raten deshalb allen Kunden, die Jahresrechnung zu kürzen

19.6.09: Medl-Jahresabrechnungen 2009: Was tun? Musterbrief zu Kürzungen als  (36 KB). Gute Nachricht für viele medl-Kunden, die in den letzten Jahren die Gaspreiserhöhungen nicht bezahlten: Sie können die einbehaltenen Gelder behalten! Ein Riesenerfolg auch der BI gaspreise-runter-mh! Und die anderen medl-Kunden? MBI fordern Gleichbehandlung und empfehlen allen medl-Kunden, die Jahresabrechnung zu kürzen! als (60 KB). Musterschreiben für Rückforderung der Preiserhöhungen der letzten 3 Jahre als medl-Sondervertragskunde als (23 KB)

9.6.09: Hauptausschuss mit dem MBI-Antrag, die städtischen Vertreter/innen im medl-Aufsichtsrat zu beauftragen, darauf hin zu wirken, dass die medl allen Kunden mit Gaslieferungs-Sonderverträgen die Erhöhungsbeträge der letzten 3 Jahre zurück erstattet oder verrechnet. Doch die Politik wollte sich damit nicht ernsthaft befassen. Blamabel! Die medl (51% städtisch, 49% RWE-Rhenag), die unrechtmäßigen Preiserhöhungen und das totale Versagen der Mülheimer Politik. Zum Thema auch von Anfang Juni 09: Das Grundgesetz und die Mülheimer Realität - 2 Welten? Das FH-Standort-Durcheinander per Mölmscher Demokratur, der missachtete Bürgerantrag der BI "Beckstadt-/ Ludwigstr .", die medl und die unrechtmäßigen Preiserhöhungen und Ausgrenzung sowie Diffamierung der MBI sind nur 4 von vielen möglichen Beispielen alleine aus einer Woche, nachzulesen als (34 KB).

Ende Mai 09: Erst nur Kläger und inzwischen etliche andere Sondervertragskunden erhielten jetzt die Kündigung ihres Sondervertrages von der medl, meist mit Bezug auf das Widerspruchsschreiben zu dem hinterhältigen medl-Versuch von Ende März (mehr dazu s.u.). Vielen Kunden hat die medl zudem Einzelgespräche angeboten, inzwischen bereits mit Terminen bis Ende Sept.. Sie will die "Problemkunden" wohl einzeln bearbeiten. Man muss diese Termine nicht wahrnehmen. Erste Erfahrungen beim nä. Treffen am 24. Juni, an dem auch Frau RAin Holling teilnehmen wird. Zur Vertragskündigung folgende Hinweise:

  1. Es besteht kein Grund für schnelles Handeln. Selbst wenn man überhaupt nicht reagiert, kann nichts passieren, denn den Gashahn sperren darf die medl nicht. Deshalb vorerst nichts unterschreiben!
  2. Sie sollten überlegen, ob sie gegen die einseitige Vertragsänderung Widerspruch einlegen wollen. Wenn nicht, sollten Sie zum Auslaufen des alten Vertrags entscheiden, ob Sie zu einem anderen Anbieter wechseln oder den neuen Vertrag akzeptieren wollen. Sie sollten sich aber in jedem Fall auf die bisherigen Widersprüche berufen und auch bei Unterschreiben des neuen Vertrages diesen Widerspruch ausdrücklich erneuern.
  3. Nach Einschätzung von Frau RAin Holling ist auch die neue Preisanpassungsklausel unter § 2, 3. (s.u.) in dem neuen Vertrag rechtlich wieder unwirksam. Das bedeutet, dass mit der 1. Preiserhöhung nach Beginn des neuen Vertrages wieder Widerspruch eingelegt werden sollte, gekürzt werden kann usw. wie gehabt, nur auf anderem Preisniveau.
  4. Wer überhaupt nichts macht, fällt laut medl nach Vertragsende in die sog. "Grundversorgung", d.h. er kann sich bei Preiserhöhungen und Widerspruch nur auf § 315 berufen.  Ob das überhaupt rechtens ist, muss noch geklärt werden. Gas abdrehen darf die medl zum Vertragsende nicht.
  5. Bis zum Auslaufen des alten Sondervertrages gelten natürlich die gekürzten Preise, was bei der Jahresabrechnung, die in Kürze kommt, wichtig sein wird!
  6. Überprüfen Sie, ob die Kündigungsfrist im medl-Schreiben mit den Fristen im alten Sondervertrag übereinstimmt.

Mai 09: Ein Kläger nach dem anderen erhält nun die Kündigung ihres Sondervertrages von der medl mit Bezug auf das Widerspruchsschreiben zu dem hinterhältigen medl-Versuch, Preisanpassungsklauseln per S. 3 der Ankündigung von Gaspreissenkung einseitig zu ändern. Die medl schickte einen neuen "Erdgaslieferungsvertrag" mit. Darin sind anders als in den bisherigen Sonderverträgen keine Preise zu Vertragsbeginn angegeben (es gilt dann die jeweilige Preisliste zum Kündigungstermin). Außerdem steht zu § 2 Gaspreise unter 1. Die Preise entnehmen Sie bitte dem beigefügten Preisblatt, (was aber nicht dabei war, weil die Kündigungsfrist unterschiedlich ist je nach Sondervertrag) und 3. medl GmbH gesteht sich das Recht zu, die bei Vertragsbeginn vereinbarten Preise einseitig nach billigem Ermessen anzupassen (§ 5 Abs. 2 GasGVV). Alles in zweifacher Ausfertigung zum Zurückschicken, wenn unterschrieben. Es geht also doch, sich wenigstens an die vorgeschriebenen Verfahrensregeln zu halten.

30.4.09: Gerichturteile bestätigten in allen Fällen: Die medl-Preiserhöhungen der letzten Jahre waren bei allen Sondervertragskunden unzulässig. MBI empfehlen allen medl-Kunden, Geld zurückzufordern und Widerspruch gegen die einseitige Vertragsänderung einzulegen gegen den Versuch, die Sondervertragskunden zu übertölpeln. Widerspruchsmuster als (25 KB)

18.2./18.3./15.4.09: Gerichtstermine von über 20 Klägern aus der zerstückelten Sammelklage gegen die medl-Gaspreise. Die Verhandlungen um 10 Uhr in Raum R 275 beim Landgericht Düsseldorf sind öffentlich. Obwohl die medl spätestens nach dem BGH-Urteil vom 17.12.08 weiß, dass sie nur verlieren kann, hat sie jegliches Vergleichsangebot abgelehnt, wohl um Zeit zu schinden! Verkündungstermine alle am 29. April.

1.4.09: Medl-Kunden bekamen heute Post: "Da legt selbst der Osterhase die Ohren an! Zum dritten Mal in Folge senken wir den Gaspreis!" lautet die fette Überschrift. Die medl kündigt 1.) eine Preissenkung von 0,7 Ct/kWh zum 1. Juni an und 2.) legt sie eine geänderte Preisanpassungsklausel für Sonderverträge vor, die gelten soll, wenn die Kunden dem bis 15.5.09 nicht widersprochen haben. Aprilscherz oder ein Versuch, die Sondervertragskunden zu übertölpeln?

17.12.08: Schlechte Karten für die medl!? Schwarzer Mittwoch für Abzocker. Zusätzlich informierte Frau RA Holling, dass es heute auch ein weiteres Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) - VIII ZR 274/06 - gab, das auch die medl direkt betrifft: Die Passage in Gasversorgungs-Sonderverträgen: "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt" ist vom BGH im Falle Euskirchen endgültig als unwirksame Preisanpassungsklausel ausgeurteilt worden! Genau das trifft für die meisten der Mülheimer Kläger gegen die medl zu. Damit wird die medl auch nicht in Revision gehen können, wenn sie in den kommenden Monaten einen nach dem anderen Prozess verlieren muss! Sie wird den Klägern die letzten Preiserhöhungen zurückzahlen müssen (bis zu 3 Jahre wegen Fristen).
Jetzt ist es an der Zeit, dass auch alle anderen medl-Kunden ihre Sonderverträge, meist noch mit der Rhenag, heraussuchen. Wer bereits Widerspruch eingelegt hat in den letzten Jahren, sollte die medl demnächst zur Rückzahlung auffordern und ansonsten mit Klage drohen. Die ersten genauen Urteile zur medl sind im Feb. zu erwarten! Wer einen Sondervertrag hat, aber bisher noch keinen Widerspruch einlegte oder/und Gelder kürzte, sollte ganz schnell Widerspruch gegen die medl-Gaspreise und damit die Preiserhöhungen der letzten Jahre einlegen! Musterschreiben als (23 KB)

31.10.08: Nach langer Zeit hat sich das Landgericht Düsseldorf zu den ca. Mülheimer 50 Klagen der aufgesplitteten ehemaligen Sammelklage gegen die medl-Gaspreise gemeldet und folgendes mitgeteilt:

  1. die Änderungsklagen von Feststellungs- in Zahlungsklagen sind zulässig, und zwar ohne Revisionsmöglichkeit
  2. Entsprechend des BGH-Urteils vom 29. April sind bei den medl-Kunden mit Sonderverträgen die Erhöhungen seit dem 1.11.05 (davor ist verjährt) unwirksam, je nachdem wann Widerspruch eingelegt wurde usw.
  3. Es wird eine mündliche Verhandlung angesetzt und die Parteien haben die Möglichkeit, Vergleiche zu schließen. Wie erwartet ein voller Erfolg zumindest für alle Kunden mit alten Rhenag- oder neueren medl-Sonderverträgen!

Die Kläger und Frau RA Holling müssen sich deshalb möglichst bald treffen und die weitere Vorgehensweise besprechen. Nächstes Sondertreffen der Kläger mit Frau RAin Holling  am 19. Nov. um 19 Uhr in der Gaststätte Altes Schilderhaus an der Südstr.
Unabhängig davon liebe medl: Gaspreissenkung bei den gefallenen Ölpreisen bitte deutlich mehr als die angekündigten 0,5 Cts/kWh zum 1.12. und zwar möglichst bald!
Tabelle Medl-Gaspreisänderungen seit 2004. Musterwiderspruch als (25 KB).

30.7.08: Treffen der Mülheimer Kläger mit Frau RA Holling um 19.00 Uhr in der Gaststätte "Altes Schilderhaus" an der Südstraße 2. Ergebnis: Die Kläger, die einen medl- bzw. Rhenag-Sondervertrag haben, werden die Feststellungsklage in eine Leistungsklage umwandeln und zuviel gezahlte Gelder aufgrund der Preiserhöhungen seit 2005 einklagen.

13.6.08: Eon weiter unter Druck! Im Prozess gegen Paderborner Gaspreisrebellen muss der Energieversorger erneut Zahlen auf den Tisch legen

29.4.08: Nach BGH-Urteil als oberster Instanz haben rund 160 Verbraucher aus Sachsen ihren Prozess gegen den Gasversorger ENSO endgültig gewonnen (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof KZR 2/07). Sie müssen die viermaligen Preiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006 wegen Ungültigkeit der Preiserhöhungsklausel nicht bezahlen. Bei den 160 Klägern handelt es sich nicht um Tarifkunden, sondern um so genannte Sonderkunden. Der größte Teil der Mülheimer Gaskunden und -kläger hat aber genau derartige Sonderverträge, in vielen Fällen noch abgeschlossen mit der Rhenag vor 1997 (damals Sondervertrag S I), die aber immer noch gültig sind, da die medl als Rhenag-Nachfolger auch die Verträge übernahm. Alle medl-Kunden sollten deshalb möglichst umgehend nachzuprüfen, ob sie im Besitz von Sonderverträgen sind. Wenn ja, sollte sich jede/r überlegen, ob er/sie ggfs. ebenfalls Klage einlegt. Leider ist nämlich nicht zu erwarten, dass unsere Mülheimer medl , wenn sie gemäß des BGH-Urteils verlieren sollte, das Urteil auf alle ähnlich gelagerten Vertragsverhältnisse anwenden wird. Unrechtmäßig erhobene Gelder wird die medl (leider) wohl nur zurückzahlen, wenn sie vom Gericht dazu verurteilt wird.

19.1.08: RWE-Gaskunden müssen Preiserhöhungen nicht zahlen! Gegen überhöhte Gaspreise hat die Verbraucherzentrale NRW einen Etappensieg errungen: Das Landgericht Dortmund hat ihrer Sammelklage gegen RWE-Weser-Ems stattgegeben. Das Gericht hat den Energieriesen verurteilt, 25 Verbrauchern insgesamt rund 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen zurückzuzahlen. Das Gericht urteilte, dass keine wirksame Rechtsgrundlage für die diversen Preiserhöhungen gegeben sei. Weder könne die damals geltende Rechtsverordnung dafür herangezogen werden noch enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers wirksame Preisanpassungsklauseln. Kunden müssten daher Gaspreiserhöhungen mangels vertraglicher Grundlage nicht zahlen. Genau das droht der medl auch, denn die bei den meisten Mülheimer Klägern immer noch gültigen Sonderverträge der Rhenag enthalten keine wirksamen Preisanpassungsklauseln für alle Preiserhöhungsorgien der medl seit Nov. 2004! Pressemeldung der BI gaspreise-runter-MH dazu: " Gerichtsurteile eröffnen neue Möglichkeiten! BI empfiehlt weiterhin allen medl-Kunden Kürzungen vorzunehmen! Vor allem: Nachdem das LG Düsseldorf die Mülheimer Sammelklage in Einzelklagen aufgeteilt hat, erschließen sich neue Möglichkeiten: Weitere Kläger können sich der Klage anschließen. Die Chancen stehen schlecht für die medl!!"

19.12.07: Nachdem die Sammelklage gegen die medl-Preise im Feb. eingereicht wurde, fand am 24. Juli ein 1. Termin beim Landgericht Düsseldorf statt. Für 26. Sept. war ein Verkündungstermin angesetzt. Es sollte u.a. darum gehen, ob das Gericht die Klage als Sammel- oder als Einzelklagen behandelt. Das Gericht verkündete, dass der Verkündungstermin auf den 30. Oktober verschoben sei und am 30. Oktober dann die erneute Verschiebung auf den 19. Dezember.Und jetzt am 19. Dez. verkündete das Gericht, dass aus der Sammelklage 52 Einzelklagen gemacht werden müssten. Das ist bisher einzigartig in Deutschland, wo in den letzten Jahren dutzende Sammelklagen meist auch erfolgreich waren. Auf die Begründung des Langerichts darf man gespannt sein. Zur Sache selbst hat das Gericht aber noch nichts beschlossen o.ä.. Das kann man eher als gutes Zeichen werten. Dennoch: Das Aufspalten der Sammelklage nach 9 Monaten sieht etwas nach Zeitschinden aus nach dem Motto: Der Elefant kreißte und gebar erstmals ein Mäuselein .... Die Sammelklage wurde nicht abgewiesen, sondern nur in Einzelklagen aufgeteilt. Das ist für die medl nicht gerade von Vorteil, denn dann kommt es auf das Vertragsverhältnis jeden einzelnen Klägers an. Für etliche gilt noch der alte Rhenag-Vertrag, in dem Preisgleitklauseln definiert waren, mit denen alle medl-Preiserhöhungen seit Nov. 2004 unwirksam sind. Das entspricht exakt dem gerichtlich auf allen Instanzen ausgeurteilten Bremer Verhältnissen, bei denen sich alle Preiserhöhungen als nicht rechtens erwiesen! Gesamter Wortlaut des Beschluss des Landgerichts Düsseldorf, die mit der vorliegenden Klage von 52 Parteien erhobenen Ansprüche gegen die medl jeweils in getrennten Prozessen zu verhandeln, weiter unten

Dass das Landgericht auch schneller kann, zeigt das folgende Urteil zu Gaspreisen vom 04.01.2006: Düsseldorf (ddp/sm) -Gasversorgungsunternehmen müssen nach einem Urteil Kunden ihre Preiskalkulation offen legen. Das entschied das Landgericht Dü sseldorf am Mittwoch in einem Eilverfahren. Hintergrund ist ein Zivilstreit zwischen einem Gaskunden und den Stadtwerken Ratingen. Der Mann hatte sich Anfang 2005 geweigert, den um dreizehn Prozent erhö hten Gaspreis zu bezahlen. Er verlangte die Offenlegung der Kalkulation. Die Stadtwerke hatten dies abgelehnt und mit Sperrung des Anschlusses gedroht.(Az: 12 O 544/05). Die illegale Androhung der Versorgungseinstellung war - wie wohl so oft - ein Missverständnis des Versorgers, welches ganz leicht hätte vermieden werden können, weil man die Mahnläufe EDV- technisch aussteuern kann. Dem Landgericht Düsseldorf kam es ferner bei der Prüfung der Berechtigung von Preiserhöhungen auf die Notwendigkeit der Offenelegung der Preiskalkulation an.

NRZ-Überschrift, 18.12.: "Gaspreise bleiben stabil - vorerst. Die gute Nachricht zuerst: Die MEDL wird die Gaspreise zum 1. Januar nicht erhöhen. Dies erklärte Medl-Geschäftsführer Gerd Bachmann der NRZ .... Bachmann, .... dass auch in Mülheim eine Erhöhung mittelfristig ansteht. Dies dürfte zum 1. April der Fall sein."
NRZ/WAZ-Anzeigenteil, 19.12.: "medl-Bekanntmachung - 2007 konnten wir unsere Preise gleich zweimal senken ... zum 1. Feb. 2008 die Arbeitspreise um 0,47 ct/kWh netto zu erhöhen"
NRZ-Überschrift 20.12.: "Sammelklage abgewiesen ... Preiserhöhungen schon zum 1. Februar"
20.12.07: Weihnachtsgeschenk der medl: 10% Gaspreiserhöhung zum 1. Feb. 2008, damit 57% Preiserhöhung seit Okt. 04! Was aber sollten das unwürdige Versteckspiel von medl-Geschäftsführer Bachmann und die NRZ-Falschmeldungen? Die Medl sollte endlich ihre Kalkulationen nachvollziehbar offenzulegen und die Preise senken statt erneut anzuheben! Alle medl-Kunden sollten erneut Widerspruch gegen die angekündigte und nicht gerechtfertigte Preiserhöhung einlegen und evtl. geforderte höhere monatliche Abschläge nicht zahlen!

31.10.07: Das Gericht verkündete heute, dass der Verkündungstermin erneut verschoben sei, und zwar auf 19. Dezember. Auch Frau RA Holling wertet das eher positiv im Sinne der Kläger.

Für 26. Sept. 07 war ein Verkündungstermin beim Landgericht Düsseldorf angesetzt zur Sammelklage von 52 Mülheimer/innen gegen die medl-Gaspreise. Es sollte u.a. darum gehen, ob das Gericht die Klage als Sammel- oder als Einzelklagen behandelt. Das Gericht verkündete, dass der Verkündungstermin auf den 30. Oktober verschoben sei. Ein Treffen der Kläger mit RA Holling dazu findet statt am Donnerstag, dem 8. November, um 19 Uhr in der Gaststätte "Altes Schilderhaus" an der Südstraße. Das nächste reguläre Treffen der BI gaspreise-runter-mh am Donnerstag, dem 29. November, um 19 Uhr , ebenfalls in der Gaststätte "Altes Schilderhaus" an der Südstraße

25.7.07: Erster Verhandlungstermin gegen die Medl-Gaspreise vor dem Landgericht Düsseldorf. Zunächst wurde um die Frage gestritten wurde, ob die Tarife der Medl nun allgemeine Tarife seien oder möglicherweise Sonderverträge. Hierzu müssen die Anwälte noch ergänzend vortragen.Im übrigen ist sich das Gericht noch nicht schlüssig, ob es das Verfahren als Sammelklage führen will oder als Einzelklagen. Hintergrund ist, dass bei den einzelnen Tarifstrukturen unterschiedliche Erhöhungen vorliegen. Eine Problem, dass bisher kein deutsches Gericht so gesehen hat. Termin zur Verkündung einer Entscheidung dazu ist anberaumt für den 26.09.07. Frau Holling hat danach einen 7-seitigen ergänzenden Schriftsatz eingereicht. Wer den einsehen oder eine Kopie haben will, melde sich in der MBI-Geschäftsstelle.

Bei dem sehr gut besuchten Treffen der BI gaspreise-runter-mh im Dezember 2006 wurden noch einmal die verschiedenen Aspekte des Für und Wider einer Sammelklage gegen den Gasversorger besprochen. Alle waren sich schließlich einig, ähnlich wie in vielen anderen Städten jetzt auch in Mülheim eine gerichtliche Klärung zu beantragen, da es keine Anzeichen gibt, dass die medl von sich aus an einer Aufklärung interessiert ist. Es sei auch daran erinnert, dass die Landeskartellbehörde die medl bereits im vergangenen März wegen überhöhter Preise auch im Landesvergleich als „preisauffällig" bewertet hatte. Die daraufhin durchgeführte „Preissenkung" von 0,1 Cent/kWh für die verbrauchsarmen Monate ab 1. Juli kann man nur als Augenwischerei ansehen. Bereits über 60 Klagewillige gaben Frau Rechtsanwältin Holling aus Düsseldorf Vollmacht und Unterlagen für eine Sammelklage gegen die medl wegen der überhöhten Gaspreise. Weitere werden noch folgen, so dass die Anwältin jetzt die Klage vorbereiten kann.

Die medl wurde Mitte August in einem Brief aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben zu einer möglichen Sammelklage, u.a. zur Frage, ob sie eine Musterklage akzeptieren würde. (Brief an die medl zur Ankündigung einer Kundensammelklage: "Wir, die unterzeichnenden bis jetzt 64 medl-Kunden möchten die bestehende Unsicherheit durch eine eigene Klage beseitigen. Deshalb fragen wir Sie vorab, ob Sie eine Musterklage akzeptieren würden?" nachzulesen als (30 KB). Eine Antwort der medl steht nach 3 Monaten immer noch aus!

Frau Rechtsanwältin Holling aus Düsseldorf berichtete auf der BI-Sitzung über die neuesten Entwicklungen der bundesweit laufenden Gerichtsverfahren. Sie rechnete auch vor, dass das Klagerisiko für einen Normalhaushalt zwischen 170 und 210 Euro liegen dürfte. Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Prozesskosten. Doch darum muss sich jede/r Klagewillige selber kümmern.

2. Mai 2007: In der vor der 4. Handelskammer des Landgerichtes Düsseldorf anhängigen Sammelklage gegen die Preisgestaltung von Erdgas durch die MEDL liegt nunmehr die Klageerwiderung vor. Erwartungsgemäß hat die MEDL Herrn Rechtsanwalt Dr. Hempel, Wuppertal, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Auf die ebenfalls nicht überraschend umfangreiche Klageerwiderung (49 Seiten) hat das Gericht eine Frist zur erneuten Erwiderung bis zum 30.05.2007 gesetzt.
Ein Termin zur ersten mündlichen Verhandlung hat das Gericht nicht bestimmt. Dies wird voraussichtlich nach Eingang der Replik durch RA Holling und der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichtshofes in dem Revisionsverfahren Heilbronn am 13.06.2007 geschehen. Der 1. Gerichtstermin in Düsseldorf wurde danach auf  den 24. Juli festgesetzt.

 

34 O 30/07       Verkündet am 19.12.2007

Landgericht Düsseldorf
Beschluss

In dem Rechtsstreit
………  u.a. gegen Mülheimer Energiedienstleistungs GmbH

Wird gem. § 145 ZPO angeordnet, dass die mit der vorliegenden Klage von 52 Parteien erhobenen Ansprüche gegen die Beklagte jeweils in getrennten Prozessen verhandelt werden. Lediglich die von den Klägern zu 2. und 3. erhobenen Ansprüche sollen in einem Verfahren zusammen verhandelt werden.

Die Prozesstrennung ist geboten, da die Kläger nicht in einer Streitgenossenschaft, insbesondere nicht in notwendiger Streitgenossenschaft, zueinander stehen. Vielmehr besteht nach dem unstrittigen Vorbringen der Parteien zwischen der Beklagten einerseits und jedem Kläger andererseits ein rechtlich selbständiger und inhaltlich unterschiedlicher Gasbelieferungsvertrag, so dass die Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes nicht in Rechtgemeinschaft stehen. Sie sind weder aus dem selben tatsächlichen noch aus dem selben rechtlichen Verhältnis berechtigt und verpflichtet.

Selbst wenn eine weite Auslegung aus Gründen der Prozessökonomie angenommen werden sollte, so sind vorliegend die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Streitgenossenschaft nicht erfüllt. Die Wirkungen der der streitigen Gaspreiserhöhungen sind nämlich bei den einzelnen Klägern unterschiedlich, weil mit den Klägern nicht die selben vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind und ihnen gegenüber keine einheitlichen Preise gelten. Die Kläger gehen nämlich davon aus, dass die Beklagte verschiedene, an der Jahresabnahmemenge des jeweiligen Kunden orientierte Tarife – Sonderpreise – ( „klein und fein“, „grundsolide“, „behaglich warm“, „rundum sorglos“, „Natur und Energie“, „großartig warm“ und „meisterhaft beheizt“) anbietet und es deshalb bei den einzelnen Klägern Unterschiede bei den von ihnen angegriffenen Arbeitspreisen gebe.

Hinzukommt, dass auch der Vortrag der Partei zur Frage, ob, gegebenenfalls wann und in welcher Weise die einzelnen Kläger einer Preiserhöhung widersprochen haben, bei den einzelnen Klägern völlig unterschiedlich ist, so dass auch dies für eine Prozesstrennung im Sinne des § 145 ZPO spricht.

Landgericht Düsseldorf
4. Kammer für Handelssachen

Der Vorsitzende ( Dr. Butz ) Vorsitzender Richter am LG

 

20.11.08: BGH-Richter Ball, bekannt dafür, dass er auf Veranstaltungen des Lobbyverbandes der Gasversorger auftritt und Vorträge hält, hat die volle Anwendbarkeit des & 315 BGB abgelehnt. Liest man die Pressemeldungen, könnte man glauben, der BGH habe das Ende des Gaspreiswiderstand eingeläutet. Ist aber wohl nicht so, wie sowohl der Dinslakener Kläger, als auch der Bund der Energieverbraucher es darstellen.

3.7.08: Die medl hat wie im letzten Juli und September wieder Rundbriefe als eine Art Drohbrief verschickt mit folgender Aufforderung: "Wir sehen uns durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Angemessenheit und Billigkeit unserer Preiserhöhungen bestätigt und betrachten Ihren Widerspruch gegen unsere Gaspreise als gegenstandslos. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, die von Ihnen evtl. gekürzten Beträge innerhalb einer Woche auszugleichen." Auch dieser "Bittbrief" ist als gegenstandlos anzusehen. Nach Rücksprache mit Frau RAin Holling empfehlen wir, darauf überhaupt nicht zu reagieren. Frau Holling erzählte, dass fast wortgleiche Briefe auch von anderen Gasversorgern verschickt worden wären, in der Hoffnung, dass sich der ein oder andere erschrecken lässt und freiwillig gekürzte Beträge nachzahlt.

Wenn die medl was will, soll sie doch gekürzte Beträge einklagen. Das aber scheut sie wie der Teufel das Weihwasser! Der jetzige medl-Brief sagt ja auch nicht, was passieren würde, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nachzahlt. Deshalb ist der Brief völlig unverbindlich und rechtlich bedeutungslos. Gestern war Sitzung der BI "gaspreise-runter-mh" und heute erhielten viele Kunden diesen Brief. Sicherlich "nur Zufall". In der Hoffnung, dass sich dieses Mal niemand mehr durch derartige Bluffbriefe verunsichern lässt.

Mehr zur seltsamen medl-Interpretaion des BGH-Urteils zu Heilbronn aus 2007 im folgenden und aus dem letzten Jahr.

25.8.07: Die medl hat nun Mahnbriefe verschickt an ausgesuchte Gaspreispreisboykotteure mit der Androhung von gerichtliche Schritten, wenn bis 4.9. nicht gezahlt wird. Der nächste Einschüchterungsversuch? Ob die medl wirklich klagen wird , ist ungewiss, denn das Risiko ist hoch, dass sie dann ihre Kalkulationen offenlegen muss. Frau RA Holling hat ein Formschreiben als Antwort vorbereitet, was sie uns Montag zugeschickt. Wir werden es weiterleiten. Sie sagt: Keine Panik und nicht erschrecken lassen. Die dabei zusätzlich von der medl geforderte Mahngebühr ist übrigens eindeutig unzulässig! Muster für ein ausführliches Widerspruchsschreiben von Frau RA Holling zu dem erneuten medl-Drohbrief mit Klageandrohung als (25 KB)

Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2007

    - Az. VIII ZR 36/06 – von Frau RA Holling

I.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007 betrifft die Frage der gerichtlichen Billigkeitskontrolle von Preisanhebungen bei Gasbelieferung von Tarifkunden außerhalb von Sonderverträgen im Rahmen des § 315 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB.

Ausgangspunkt war eine Klage eines Endverbrauchers gegen eine bestimmte Preisanhebung seines Energieversorgungsunternehmens (im Folgenden: EVU ) im Hinblick auf eine mögliche Unbilligkeit (also: Unangemessenheit) des Erhöhungsverlangens. Das AG Heilbronn gab der Klage des Verbrauchers auf Feststellung der Unbilligkeit statt, das LG Heilbronn als Berufungsinstanz hob das Urteil auf und wies die Klage mit der Begründung ab, das EVU habe sein Erhöhungsverlangen durch Nachweis seiner Bezugskostensteigerung belegt.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der Berufungsinstanz bestätigt.

Auffällig an der Begründung des Revisionsurteils ist, dass der BGH ausdrücklich den Umfang seiner eigenen Prüfungskompetenz heraus stellt. Hierbei verweist der BGH auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, dass die Revision nur zu prüfen habe, was die Parteien in erster und zweiter Instanz selbst vorgetragen bzw. als rechtsfehlerhaft beanstandet hatten.

Insbesondere stellt der BGH hierbei heraus, dass der Umstand, dass der Kläger (Verbraucher) der Behauptung des EVU, seine Bezugskosten seien gestiegen und nur diese Steiegerung habe zur Anhebung der Endkundenpreise geführt, nicht endgültig bestritten habe, ihn selbst nicht ermächtige, hierzu eigene Nachforschungen anzustellen. Auch ein entsprechendes Wirtschaftsprüfertestat habe der Kläger letztlich akzeptiert, so dass auch insoweit die Revision hierzu keine anderen Feststellungen treffen könne.

Wenn aber das Ergebnis dieses Verfahrens offensichtlich durch die Mängel im dortigen Vortrag des Klägers begründet sind, welche verallgemeinerungsfähigen Feststellungen lassen sich dennoch aus diesem Urteil ableiten?

II.

Der BGH stellt fest, dass es verschiedene Arten von „Preisen“ gibt, die unterschiedlich durch Verbraucher angegriffen werden können.

Zunächst gibt es den sog. „Anfangspreis“. Dies ist der Preis, den der Verbraucher zahlt, wenn er erstmals Gas (oder Strom oder Fernwärme) aus dem Netz seines örtlichen EVU´s entnimmt. Dieser Anfangspreis unterliegt keiner Billigkeitskontrolle, da der Verbraucher aufgrund der Preismitteilung seines EVU´s weiss (oder wissen muß), wie hoch dieser Preis ist. Entnimmt er die Leistung, erklärt er (konkludent), mit diesem Preis einverstanden zu sein. Dann jedoch liege keine einseitige Leistungsbestimmung (Preisbestimmung) durch das EVU vor, da er in Kenntnis handelt.

Spätere Preise (inklusive Preisanhebungen) sind genauso zu behandeln, wenn der Verbraucher diesen nicht widerspricht oder entsprechend anstandslos zahlt. Auch hierin sieht der BGH ein Indiz, dass der Verbraucher den Preis akzeptiert. Hierbei reicht es aus, wenn der Verbraucher auf eine Jahresrechnung reagiert, er muß nicht jeder Preisanhebungen innerhalb eines Jahres widersprechen. Aber bei der Schlußrechnung muß er dies tun, will er nicht seine Rechte aus § 315 BGB verlieren. Ansonsten werden diese Erhöhungen behandelt wie der Anfangspreis.

Widerspricht der Verbraucher, dann sind dieser (Erhöhungs-) Preis und die nächste Erhöhung durch das Gericht auf  Billigkeit zu überprüfen.

III.

Zur Frage, wie die Billigkeit im letzten Fall zu überprüfen ist, äußert sich der BGH jedoch ausdrücklich nicht.

Es gibt nur Hinweise, wie dies geschehen könnte.

Hierzu gibt es in diesem Urteil einen Kernsatz, den jedes EVU sicher nicht gerne liest, da doch der Nachweis einer Bezugskostensteiegerung ausreichen soll:

„Eine auf die Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann allerdings unbilig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.“

Das heißt:

Alleine der Verweis auf gestiegene Bezugskosten (Beschaffungskosten/Einkaufskosten des EVU) kann dadurch nicht den Nachweis der Billigkeit begründen, wenn das EVU in anderen Bereichen weniger Kosten hatte, also die Bezugskostensteigerung kompensieren konnte.

Das EVU muß also alle (!) Kostenfaktoren gegenüber dem Endverbraucher bei seiner Preisfindung berücksichtigen.

Letztlich bestätigt damit der BGH, dass, wenn der Verbraucher zutreffend bestreitet, dass die Bezugskostensteigerung durch andere Kostenverminderung kompensiert wurde, eine Preisanhebung unbillig ist.

Das jedoch eröffnet dem Tarifkunden wieder die konsequente Forderung, dass die gesamte Kostenkalkulation offen gelegt werden muß.

IV.

Fazit der Entscheidung ist (leider) auch, dass der BGH die Anforderungen an das prozessuale (und außergerichtliche) Vorgehen gegen Preiserhöhungsverlangen gegenüber EVU´s größeren Anstrengungen unterworfen hat. Es erscheint fast gerechtfertigt zu behaupten, dass ohne eingehende Kenntnisse der Rechtsprechung ein erfolgreiches Vorgehen gegen Preisanhebungsverlangen überaus schwierig geworden.

Dennoch darf nicht vergessen werden, dass die anfängliche Euphorie vieler EVU´s, der BGH habe ihre Sicht bestätigt, völlig verfrührt war. Das Gegenteil ist der Fall. Der BGH hat die Verbraucherseite bestärkt und die Offenlegung der Gesamtkalkulation bestätigt. Aber nur dann ist man erfolgreich, wenn man alles richtig macht.

Leonora Holling, Rechtsanwältin

25.7.07: Die Entscheidung des BGH zu Heilbronn ist da! Der Text läßt nach erster Einschätzung hoffen. Selbstverständlich muß dies jedoch noch genauer geprüft werden.

Leitsätze des BGH-Urteils vom 13. Juni 2007

BGB § 315; EnWG 1998 § 10; AVBGasV § 4

  1. Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
  2. Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB wird durch den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 4, § 33 GWB nicht verdrängt.
  3. Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt.
  4. Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
  5. Eine einseitige Erhöhung des Gastarifs kann unbillig sein, wenn und soweit bereits der vor der Erhöhung geltende Tarif unbillig überhöht war. Das setzt voraus, dass auch dieser Tarif der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Daran fehlt es, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und dem Tarifkunden vereinbart ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. März 2007 – VIII ZR 144/06, z.V. in BGHZ bestimmt).
  6. Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGBals unbillig zu beanstanden.

BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06 – LG Heilbronn AG Heilbronn

Erste Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2007, Az. VIII ZR 36/06
von RA Holling, vom 14.6.07

Die Botschaft des BGH ist klar: Der Gesamtpreis muß beanstandet werden und wer keinen Widerspruch einlegt, sollte lieber gleich zahlen.

Der Bundesgerichthof hat am 13. Juni 2007 das Urteil des Landgerichtes Heilbronn bestätigt, in welchem dieses die Sammelklage einer Reihe von Verbraucherinnen und Verbraucher gegen die Stadtwerke Heilbronn mit der Maßgabe abgewiesen hatte, dass die angegriffene Preiserhöhung wegen Erhöhung der Bezugskosten der Stadtwerke nur eine Weitergabe dieser Bezugskosten sei, deshalb der neu geforderte Preis „billig“ sei.

In erster Instanz hatte das Amtsgericht Heilbronn noch den klagenden Verbrauchern Recht gegeben und die Preiserhöhung als unbillig bezeichnet.

Auf den ersten Blick mag dieses Urteil daher für alle, die gegen überhöhte Energiepreise vorgehen, ein Rückschritt zu sein.

Ist es das tatsächlich?

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung eine Reihe interessanter Ausführungen gemacht, die für alle, die sich gegen Preisanhebungen ihres Versorgers wenden, in der Zukunft wegweisend sein wird:

Zunächst hat der BGH klar gestellt, dass § 315 BGB ausdrücklich direkt auf Preisanhebungen Anwendung findet. Dies bedeutet, dass sich jeder Kunde bei einer Preiserhöhung zunächst auf diese Vorschrift berufen kann und der erhöhte Preis nicht fällig wird.

Der BGH hat weiter ausgeführt, dass unbedingt unterschieden werden muß zwischen dem sogenannten „Ausgangspreis“, also den Preis, den man zahlt, wenn man erstmal Gas aus dem Netz entnimmt, und weiteren Preisanhebungen. Der Ausgangspreis unterliege hierbei keiner „Billigkeitskontrolle“, da dieser vereinbart sei. Einer ausdrücklichen Erklärung des Verbrauchers bedürfe es nicht. Ähnlich hatte der gleiche Senat bereits zum Sektor „Strom“ am 28.03.2007 entschieden (VIII ZR 144/06). Bei der Entnahme stimme man dem Anfangspreis nämlich konkludent zu. Auch eine entsprechende, d.h. in weiterer Auslegung, Annahme des § 315 BGB scheide aus, da der Gasversorger in diesem Stadium mit anderen Energieträgern (Kohle, Öl usw.) konkurriere, also kein Monopol inne habe.

Hingegen unterliege jede Preisanhebung der Billigkeitskontrolle der Gerichte. Hierbei sei es möglich, dass der Versorger seine Preisanhebungen damit rechtfertigen könne, dass auch seine eigenen Einkaufspreise gestiegen seien. Der Versorger habe dann nur sein berechtigtes Interesse ausgeübt. Da die klagenden Verbraucher sich jedoch nur auf die (fehlerhaftes) Ölpreisbindung berufen hätten, habe die Klage keinen Erfolg. Denn das Gericht überprüfe nicht die Billigkeit der Bezugspreise.

Das sollte man genau lesen!

Der BGH merkt auch ausdrücklich an, dass die Klage deswegen verloren ging, weil die Kläger sich nur gegen die Preiserhöhung (mit der Begründung der fehlenden Ölpreisbindung und der schlichten Weitergabe der Einkauspreise) gewandt hätten. Jedoch gerade nicht vorgetragen haben, dass der vor der Beanstandung geforderte Preis ( hier vor dem 01.10.2004) durch Preisanhebungen nach dem vereinbarten Ausgangspreis bereits zu beanstanden war. Wäre der Gesamtpreis (alter Ausgangspreis + Erhöhungen + neue Erhöhung zum 01.10.2004) beanstandet worden, dann hätte die Entscheidung anders ausfallen können.

Also, wenn der Versorger steigende Einkauspreise anführt und man sich nur auf die Erhöhung als unbillig beruft, unterliegt man!

Schließlich meint der BGH noch, dass der, der aktuelle Jahresabrechnungen unbeanstandet hin nimmt, nicht damit rechnen kann, sich auf diese Preisanhebungen im Rahmen des § 315 BGB noch berufen zu können.

Die Botschaft des BGH ist klar: Der Gesamtpreis muß beanstandet werden und wer keinen Widerspruch einlegt, sollte lieber gleich zahlen.

Wer aber alles richtig macht, dem wird, wie heißt es so schön „geholfen“!

L. Holling, Rechtsanwältin, Düsseldorf

Ende Juni 07: Viele Mülheimer Gaskunden haben zur aktuellen Jahresabrechnung erneut Widerspruch eingelegt und die Rechnung gekürzt, meistens auf die Preise von Okt. 2005. Medl-Jahrerechnung 2007: Was tun? Musterbrief zu Kürzungen bei der Jahresrechnung als (33 KB). Einige haben auch bei der medl angerufen und dort hat man versucht Ihnen zu erzählen, dass mit dem BGH-Urteil vom 13. Juni jetzt alles anders sei. Die medl werde gekürzte Gelder jetzt einklagen usw.. Abgesehen von der Frage, ob das reine Einschüchterungsversuche sind und ob die medl wirklich gegen auch nur einen einzigen der "Boykottöre" wirklich klagen wird/würde, sollte man sich das BGH-Urteil genauer ansehen, obwohl der vollständige Urteilstext anscheinend noch nicht vorliegt. Frau RA Holling hatte ja bereits eine erste Einschätzung gegeben mit dem Fazit: "Die Botschaft des BGH ist klar: Der Gesamtpreis muß beanstandet werden und wer keinen Widerspruch einlegt, sollte lieber gleich zahlen!" Auch der Bund der  Energieverbraucher kommt zu ähnlichen Schlüssen, nachzulesen unter http://www.energienetz.de/index.php?itid=1700&st_id=1700&content_news_detail=6142&back_cont_id=1700   In jedem Fall aber gilt: Nicht bange machen lassen, wie es die medl anscheinend zumindest bei einigen probiert! So schnell schießen die Preußen, sprich medls, nämlich nicht und ihre Munition sieht auch so toll nicht aus! Nächstes Treffen der Initiative am 18. Nov. 09 um 19.00 Uhr in der Gaststätte "Altes Schilderhaus", Südstraße 2.  

 

Ausgesuchte Meldungen im Zusammenhang mit der medl und der Sammelklage

November 2006: Erst die Preise erhöht und kurz später kündigt die medl Gaspreissenkung an!
Ein schöner, weiterer
Zwischenerfolg der BI gaspreise-runter mh!!
Boykott und Sammelklage zeigen Wirkung!?
14.12.06: MBI-Anfrage brachte es ans Licht:
MEDL-Gaspreissenkung zum 1. Feb. von 0,17 Cent wieder nur eine Farce, die von der Mehrwertsteuererhöhung bereits ganz geschluckt wird! Die MBI fordern die Medl auf, ihre Kalkulationen nachvollziehbar offenzulegen und zumindest die letzten drei Gaspreiserhöhungen zurück zu nehmen!

Jan. 07: Die Medl-Gaspreise sind deutlich überhöht, auch im Landes- und noch mehr im Bundesvergleich! Die MBI fordern deshalb die medl auf, ihre Preiskalkulation offenzulegen und die Preise wieder abzusenken auf ein Niveau, das der gesetzlich geforderten Billigkeit des § 315 BGB entspricht! Links zu Vergleichen von Gaspreisen durch das Bundeskartellamt Jan. 2007

17.3.07: Medl senkt die Gaspreise endlich spürbarer um 0,44 Ct/kWh, doch erst zum 1. Mai. Die Sammelklage zeigt Wirkung! und der MBI-Antrag für den Rat der Stadt am 22.03.07 zur Senkung der medl-Gaspreise zum schnellstmöglichen Zeitpunkt war damit erfolgreich, noch bevor er behandelt wurde!

26.4.07: Gehört die Medl nur durch "unglückliche Umstände" zu den teuersten Anbietern? Bachmann verteidigt sich und ist schwer unter Druck! Preissenkung zum 1. Mai reicht bei weitem nicht aus, weil immer noch 37 bzw. 40% teureres Gas als Okt. 2004!

1.7.07: Viele Mülheimer Gaskunden haben zur aktuellen Jahresabrechnung erneut Widerspruch eingelegt und die Rechnung gekürzt, meistens auf die Preise von Okt. 2005. Medl-Jahrerechnung 2007: Was tun? Musterbrief zu Kürzungen bei der Jahresrechnung als (33 KB). Einige haben auch bei der medl angerufen und dort hat man versucht Ihnen zu erzählen, dass mit dem BGH-Urteil vom 13. Juni jetzt alles anders sei. Die medl werde gekürzte Gelder jetzt einklagen usw.. Abgesehen von der Frage, ob das reine Einschüchterungsversuche sind und ob die medl wirklich gegen auch nur einen einzigen der "Boykottöre" wirklich klagen wird/würde, sollte man sich das BGH-Urteil genauer ansehen, obwohl der vollständige Urteilstext anscheinend noch nicht vorliegt. Frau RA Holling hatte ja bereits eine erste Einschätzung gegeben mit dem Fazit: "Die Botschaft des BGH ist klar: Der Gesamtpreis muß beanstandet werden und wer keinen Widerspruch einlegt, sollte lieber gleich zahlen!" Auch der Bund der  Energieverbraucher kommt zu ähnlichen Schlüssen. In jedem Fall aber gilt: Nicht bange machen lassen, wie es die medl anscheinend zumindest bei einigen probiert! So schnell schießen die Preußen, sprich medls, nämlich nicht und ihre Munition sieht auch so toll nicht aus! Schreiben an die medl als Widerspruchsbestätigung in Reaktion auf den medl-Drohbrief als (25 KB).

25.8.07: Die medl hat nun Mahnbriefe verschickt an ausgesuchte Gaspreispreisboykotteure mit der Androhung von gerichtliche Schritten, wenn bis 4.9. nicht gezahlt wird. Der nächste Einschüchterungsversuch? Ob die medl wirklich klagen wird, ist ungewiss, denn das Risiko ist hoch, dass sie dann ihre Kalkulationen offenlegen muss. Frau RA Holling hat ein Formschreiben als Antwort vorbereitet, was sie uns Montag zugeschickt. Wir werden es weiterleiten. Sie sagt: Keine Panik und nicht erschrecken lassen. Die dabei zusätzlich von der medl geforderte Mahngebühr ist übrigens eindeutig unzulässig! Muster für ein ausführliches Widerspruchsschreiben von Frau RA Holling zu dem erneuten medl-Drohbrief mit Klageandrohung als (25 KB)

Für 26. Sept. 07 war ein Verkündungstermin beim Landgericht Düsseldorf angesetzt zur Sammelklage von 52 Mülheimer/innen gegen die medl-Gaspreise. Es sollte u.a. darum gehen, ob das Gericht die Klage als Sammel- oder als Einzelklagen behandelt. Das Gericht verkündete, dass der Verkündungstermin auf den 30. Oktober verschoben sei. Ein Treffen der Kläger mit RA Holling dazu findet statt am Donnerstag, dem 8. November, um 19 Uhr in der Gaststätte "Altes Schilderhaus" Südstraße 2. Das nächste reguläre Treffen der BI gaspreise-runter-mh am Donnerstag, dem 29. November, um 19 Uhr , ebenfalls in der Gaststätte "Altes Schilderhaus" an der Südstraße

31.10.07: Das Gericht verkündete heute, dass der Verkündungstermin erneut verschoben sei, und zwar auf 19. Dezember. Auch Frau RA Holling wertet das eher positiv im Sinne der Kläger.

Nov. 07: Medl-Preisrätsel: Was soll die Plakatserie "medl -einfach näher dran" wem sagen?

16.11.07: 59 Gaskunden aus Bremen haben im juristischen Streit um intransparente Preiserhöhungen auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Die Berufung des beklagten Regionalversorgers swb wies das Oberlandesgericht (OLG) Bremen am Freitag zurück. Die Richter schlossen sich dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Bremen an, das fehlende Transparenz in den Preisanpassungsklauseln der swb bemängelt und diese daher für unwirksam erklärt hatte. Somit seien auch die Preiserhöhungen um insgesamt gut 38 Prozent von Oktober 2004 bis Januar 2006 unwirksam. Allerdings ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu. (Az. 5 U 42/06)

19.12.07: Bereits zweimal verschobener Verkündungstermin des Landgerichts Düsseldorf zur Sammelklage gegen die medl-Gaspreise . Das Gericht verkündete, dass aus der Sammelklage 52 Einzelklagen gemacht werden müssten. Das ist bisher einzigartig in Deutschland, wo in den letzten Jahren dutzende Sammelklagen meist auch erfolgreich waren. Auf die Begründung des Langerichts darf man gespannt sein. Zur Sache selbst hat das Gericht aber noch nichts beschlossen o.ä.. Das kann man eher als gutes Zeichen werten. Dennoch: Das Aufspalten der Sammelklage nach 9 Monaten sieht etwas nach Zeitschinden aus nach dem Motto: Der Elefant kreißte und gebar erstmals ein Mäuselein .... Wortlaut des des Beschluss des Landgerichts Düsseldorf, die mit der vorliegenden Klage von 52 Parteien erhobenen Ansprüche gegen die medl jeweils in getrennten Prozessen zu verhandeln

20.12.07: Weihnachtsgeschenk der medl: 10% Gaspreiserhöhung zum 1. Feb. 2008, damit 57% Preiserhöhung seit Okt. 04! Was aber sollten das unwürdige Versteckspiel von medl-Geschäftsführer Bachmann und die NRZ-Falschmeldungen? Die Medl sollte endlich ihre Kalkulationen nachvollziehbar offenzulegen und die Preise senken statt erneut anzuheben! Alle medl-Kunden sollten erneut Widerspruch gegen die angekündigte und nicht gerechtfertigte Preiserhöhung einlegen und evtl. geforderte höhere monatliche Abschläge nicht zahlen!  Widerspruchsvordruck zur medl-Gaspreiserhöhung 1.2.08 als (23 KB) oder als (18 KB). Die Widerspruchsvordrucke/-muster enthalten einen kursiv gedruckten Absatz unten für diejenigen, die der medl die Einzugsermächtigung nicht entzogen haben, sondern diese begrenzen. Alle anderen sollten diesen Absatz streichen. Wer bereits seit Ende 2004 oder vor Okt. 2005 seine Gasrechnung gekürzt hat, möge in dem Muster an 2 Stellen anstelle von "Oktober 2005" das entsprechende Datum einsetzen, auf das er seine Kürzungen bezieht. Tabelle aller Gaspreisänderungen der medl seit Okt. 2004

26.12.07: Die Allianz der Abzocker kennt wohl kein Weihnachten: Nach saftigen Gebührenerhöhungen für Müllabfuhr und Straßenreinigung in Mülheim 2008 auch noch 10% Gaspreiserhöhung! Schamlosigkeit am Fest der Liebe? Dazu auch der WDR-Bericht: „Zum Jahresbeginn steigen Preise für Strom und Gas. Energiepreise schwer begründbar“ und Auszüge aus FAZ.Net: „Allensbach-Analyse - Preisschock auf dem Energiemarkt“, nachlesbar alle auf einer (92 KB)

2.1.08: Nach den albernen medl-Plakaten jetzt die nächste Medl-Aktion: "Werbung auf Schiene - Für Energie-Informationen nutzt die Medl eine Straßenbahn der Mülheimer Verkehrsgesellschaft. Mit einer außergewöhnlich gestalteten Straßenbahn der Linie 102 ... Einen „Hingucker im Mülheimer Stadtbild” habe man geschaffen, erklärt der Energieversorger. Auf dem Mittelwagen ist, als sei er quasi durchsichtig, eine alltägliche Nahverkehrsszene zu sehen, die Menschen auf dem Weg zur Arbeit, Schule oder nach Hause zeigt. Und mitten in den Innenraum der Straßenbahn wurde ein medl-Serviceauto gestellt .. Im neuen Jahr wolle man das eigene Motto „Einfach näher dran” noch konsequenter umsetzen, kündigt die medl an. ... " (WAZ). Frage: Hat die medl nichts anderes zu tun als dauernd neue PR-Aktionen, die z.T. alles andere als "näher dran" sind, aber viel Geld kosten?

19.1.08: RWE-Gaskunden müssen Preiserhöhungen nicht zahlen! Das Landgericht Dortmund hat einer Sammelklage gegen RWE-Weser-Ems stattgegeben und den Energieriesen verurteilt, 25 Verbrauchern insgesamt rund 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen zurückzuzahlen. Gründe: Keine wirksame Rechtsgrundlage für die diversen Preiserhöhungen, weil wirksame Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers fehlten. Genau das droht der medl auch, denn die bei den meisten Mülheimer Klägern immer noch gültigen Sonderverträge der Rhenag enthalten keine wirksamen Preisanpassungsklauseln für alle Preiserhöhungsorgien der medl seit Nov. 2004!

29.4.08: Nach BGH-Urteil als oberster Instanz haben rund 160 Verbraucher aus Sachsen ihren Prozess gegen den Gasversorger ENSO endgültig gewonnen (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof KZR 2/07). Sie müssen die viermaligen Preiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006 wegen Ungültigkeit der Preiserhöhungsklausel nicht bezahlen. Bei den 160 Klägern handelt es sich nicht um Tarifkunden, sondern um so genannte Sonderkunden. Der größte Teil der Mülheimer Gaskunden und -kläger hat aber genau derartige Sonderverträge, in vielen Fällen noch abgeschlossen mit der Rhenag vor 1997 (damals Sondervertrag S I), die aber immer noch gültig sind, da die medl als Rhenag-Nachfolger auch die Verträge übernahm. Alle medl-Kunden sollten deshalb möglichst umgehend nachzuprüfen, ob sie im Besitz von Sonderverträgen sind.

3.7.08: Auf den erneuten Drohbrief der medl an Boykotteure, ähnlich dem 1 Jahr zuvor, braucht niemand zu reagieren, denn der Brief ist bedeutungslos! Nur zur Erinnerung das letzjährige Musterschreiben an die medl in Reaktion auf den medl-Drohbrief von Juli 2007 als (25 KB)

30.9.08: Billigere Konkurrenz für die medl durch gashoch3? Überhöhte medl-Preise runter, aber subito!

25.10.08: Medl und gashoch3 künden geringfügige Gaspreissenkungen an trotz dramatisch gefallener Ölpreise. Diese Alibi-Preissenkungen aller Versorger sind eine Zumutung! Senkt bitteschön alle die Gaspreise, und zwar drastisch! Mieter sollten die Vermieter auffordern, die Gasrechnungen zu kürzen, wenn keine ernsthaften Preissenkungen bald erfolgen! Musterwiderspruch als (25 KB)

20.11.08: BGH-Richter Ball, bekannt dafür, dass er auf Veranstaltungen des Lobbyverbandes der Gasversorger auftritt und Vorträge hält, hat die volle Anwendbarkeit des & 315 BGB abgelehnt. Liest man die Pressemeldungen, könnte man glauben, der BGH habe das Ende des Gaspreiswiderstand eingeläutet. Ist aber wohl nicht so, wie sowohl der Dinslakener Kläger, als auch der Bund der Energieverbraucher es darstellen.

6.12.08: Medl-Werbung: "MEDL-GAS GIBT MÜLHEIM KOHLE" Wie bitte? Richtiger wäre: "MEDL-GAS NIMMT MÜLHEIMERN KOHLE FÜR RWE UND STÄDTISCHE VERSCHWENDUNG!" Deshalb darf die einzig sinnvolle Forderung nur heißen: Runter mit den medl-Gaspreisen sofort, und zwar drastisch mindestens auf den Stand von Jahresbeginn! Die Gaspreise müssen sofort um 30 % gesenkt werden!! Unterschriftenliste der BI gaspreise-runter-mh als (18 KB)

Jan. 09: Die Gaspreissenkungen von medl und gashoch3 trotz dramatisch gefallener Ölpreise sind zu spät und zu gering! Senkt bitteschön alle die Gaspreise, und zwar drastisch! Musterwiderspruch als (29 KB). Sondervertragskunden der medl, die noch nicht Widerspruch eingelegt haben, sollten dies schnellstens tun und die unzulässigen Preiserhöhungen der letzten 3 Jahre zurückfordern. Musterschreiben als (23 KB)

1.4.09: Medl-Kunden bekamen heute Post: "Da legt selbst der Osterhase die Ohren an! Zum dritten Mal in Folge senken wir den Gaspreis!" lautet die fette Überschrift. Die medl kündigt 1.) eine Preissenkung von 0,7 Ct/kWh zum 1. Juni an und 2.) legt sie eine geänderte Preisanpassungsklausel für Sonderverträge vor, die gelten soll, wenn die Kunden dem bis 15.5.09 nicht widersprochen haben. Aprilscherz oder ein Versuch, die Sondervertragskunden zu übertölpeln?

30.4.09: Gerichturteile bestätigten in allen Fällen: Die medl-Preiserhöhungen der letzten Jahre waren bei allen Sondervertragskunden unzulässig. MBI empfehlen allen medl-Kunden, Geld zurückzufordern und Widerspruch gegen die einseitige Vertragsänderung einzulegen gegen den Versuch, die Sondervertragskunden zu übertölpeln. Widerspruchsmuster als (25 KB)

Mai 09: Medl kündigt massenweise Sonderverträge und bietet neue an, aber wieder mit wohl unwirksamen Preisanpassungsklauseln. Hinweise dazu, wie Sie sich verhalten können/sollten

9.6..09: MBI-Antrag im Hauptausschuss, die städtischen Vertreter/innen im medl-Aufsichtsrat zu beauftragen, darauf hin zu wirken, dass die medl allen Kunden mit Gaslieferungs-Sonderverträgen die Erhöhungsbeträge der letzten 3 Jahre zurück erstattet oder verrechnet. Doch die Politik wollte sich damit nicht befassen. Blamabel! Die medl (51% städtisch, 49% RWE-Rhenag), die unrechtmäßigen Preiserhöhungen und das totale Versagen der Mülheimer Politik. Zum Thema auch von Anfang Juni 09: Das Grundgesetz und die Mülheimer Realität - 2 Welten? Das FH-Standort-Durcheinander per Mölmscher Demokratur, der missachtete Bürgerantrag der BI "Beckstadt-/ Ludwigstr .", die medl und die unrechtmäßigen Preiserhöhungen und die Ausgrenzung und Diffamierung der MBI sind nur 4 von vielen möglichen Beispielen alleine aus einer Woche, nachzulesen als (34 KB).

19.6.09: Medl-Jahresabrechnungen 2009: Was tun? Musterbrief zu Kürzungen als  (36 KB)

Juni 09: Gute Nachricht für viele medl-Kunden, die in den letzten Jahren die Gaspreiserhöhungen nicht bezahlten: Sie können die einbehaltenen Gelder behalten! Ein Riesenerfolg auch der BI gaspreise-runter-mh! Und die anderen medl-Kunden? MBI fordern Gleichbehandlung und empfehlen allen medl-Kunden, die Jahresabrechnung zu kürzen! als (60 KB). Musterschreiben für Rückforderung der Preiserhöhungen der letzten 3 Jahre als medl-Sondervertragskunde als (23 KB)

10.8.09: Gute Nachricht für Gaskunden: Als erster Versorger in Deutschland prüft die Berliner GASAG eine Rückzahlung an alle 300 000 Kunden! Und die medl?

25.8.09: Der medl-Geschäftsführer verbreitet gezielt Falschmeldungen in der NRZ. Eine unglaubliche Missachtung von Rechtsstaat und Informationspflicht einer halbstaatlichen Abzockerfirma!

16.10.09: Viele medl-Kunden erhielten Post. Betreff: „Erdgasliefervertrag - Änderung der Preisanpassungsregelungen“. Ähnlich wie bereits im April versucht die medl erneut, einseitige Vertragsänderungen durchzuführen, die automatisch zum 1. Dezember in Kraft treten sollen, wenn der Kunde nicht seinerseits den Vertrag bis zum 31. Oktober kündigt. Unabhängig von der Frage, ob diese Änderungen für die medl-Kunden von Vor- oder Nachteil sind, ist die Vorgehensweise der medl befremdlich und chaotisch. Widerspruchsvordruck zu den einseitigen medl-Vertragsänderungen als (23 KB)

Dez. 09: Widerspruchsmuster gegen die medl-Gaspreiserhöhung zum 1.2.10 als (33 KB).