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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 24.10.2007 veröffentlichten Urteil (siehe Anlage zum folgenden MBI-Vorschlag) die Klage einer kommunalen Holding aus Bedburg-Hau abgewiesen, die eine Verrechnung der Gewinne einer Grundstücksentwicklungsgesellschaft mit den Verlusten einer Bädergesellschaft mit steuerlicher Wirkung durchsetzen wollte. Der Bundesfinanzhof untersagte solche Konstruktionen nun zwar nicht generell, nimmt ihnen aber den Steuervorteil. Dieser hat bundesweit den Kommunen Milliarden Euro gespart. Das Bundesfinanzministerium wird jetzt prüfen, ob das Urteil generell von den Finanzämtern umgesetzt werden soll. Mehr dazu weiter unten.

Was bedeutet das für Mülheim?
Die MBI verlangen Aufklärung im nächsten Hauptausschuss (Anfrage im Anschluss). Weitere tickende Zeitbombe für Mülheimer Haushalt? Muss das gesamte Konstrukt der "Schattenhaushalte" überdacht und neu strukturiert werden?
Erläuterungen weiter unten

Auf dieser Seite dazu und aus der Aufzählung heraus jeweils per Link direkt erreichbar

 Mülheim, den 29. 10. 07

Vorschlag für die Sitzung des Hauptausschusses  am 22.11.07  TO öffentlich

Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofes zu Querfinanzierungen vom 22.8.07  (I R 32/06) für die BHM und ihre Töchter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 24.10.07 veröffentlichten Urteil (vgl. zugehörige Presseerklärung im Anhang) die Klage einer kommunalen Holding aus Bedburg-Hau abgewiesen, die eine Verrechnung der Gewinne einer Grundstücksentwicklungsgesellschaft mit den Verlusten einer Bädergesellschaft mit steuerlicher Wirkung durchsetzen wollte. Der Bundesfinanzhof untersagte solche Konstruktionen nun zwar nicht generell, nimmt ihnen aber den Steuervorteil. Die durch Saldierung der Gewinne eines Betriebsteils mit den dauerhaften Verlusten des anderen Geschäftszweiges ermöglichten Steuervorteile waren jedoch ein wesentlicher Grund für die in Mülheim gewählte Konstruktion der kommunalen Beteiligungen mit der BHM als Holding-„Mutter“ und anderen Organschaften, z.B. die Übernahme von 94% MVG durch die medl.

Was bedeutet das BFH-Urteil für die Stadt Mülheim?

  1. Inwieweit ist die BHM von diesem Urteil betroffen? Welche weiteren Gesellschaften sind betroffen?
    1. - BtMH mit den Gewinnen aus RWE-Aktien
    2. - Medl mit dem Verlustbetrieb MVG
    3. - BHM mit der MST,M&B, JSG, MEG, FEM, RPG, Theater an der Ruhr, Sozialholding als Verlustbringern und den Gewinnen aus RWW, medl, VEKS, MWB und RWE-Aktien, sowie SEM und SWB, die z.Zt. weder Verluste noch Überschüsse erbringen
  2. Wie hoch wären ggfs. die zusätzlich anfallenden Steuern im einzelnen für jede der o.g. BHM-Töchter?
  3. Werden Steuern auch rückwirkend fällig? Falls ja, für welchen Zeitraum?
  4. Gibt es dazu schon Gespräche mit dem Finanzamt?
  5. Welche Möglichkeiten gibt es, wenigstens zukünftig Steuern zu vermeiden? Ist es richtig, dass eine ganz oder teilweise Wiedereingliederung von Betrieben in den Kernhaushalt die Versteuerung verringern oder vermeiden könnte?
  6. Inwieweit sind die ungeklärten Forderungen des Finanzamtes an die medl wegen der MVG-Organschaft in Zusammenhang mit dem o.g. Urteil des BFH zu sehen? Auf wie viele Millionen sind die evtl. Finanzamt-Forderungen inzwischen aufgelaufen, nachdem sie von Sept. 2002 bis Ende 2005 bereits insgesamt ca. 16 Mio. Euro betrugen?

Lothar Reinhard, MBI-Fraktionssprecher

 

Anlage: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 24.10.07

Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig - Urteil vom 22.08.07 I R 32/06 –

Es liegt seit geraumer Zeit "im Trend", dass Städte und Gemeinden ihre Betriebe der Daseinsvorsorge, wenn diese Dauerverluste erleiden, in selbständige Kapitalgesellschaften "auslagern". Betroffen sind hiervon z.B. kommunale Bäderbetriebe oder Büchereien. Oftmals werden in solche Kapitalgesellschaften zugleich Anteile an gewinnträchtigen Betrieben eingelegt, so dass sich die Verluste und Gewinne ausgleichen. Man spricht hier von kommunaler "Querfinanzierung".

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. August 2007 I R 32/06 entschieden, dass solche Querfinanzierungen aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden sind. Allerdings zieht die Hinnahme von Dauerverlusten ohne Verlustausgleich und ggf. Gewinnaufschlägen bei den Kapitalgesellschaften regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und damit eine entsprechende Belastung mit Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer nach sich. Denn die Übernahme der Verluste erfolgt im Interesse der Städte und Gemeinden als Gesellschafterinnen; diesen werden durch die Kapitalgesellschaften in Gestalt des ersparten Aufwands gesellschaftlich veranlasste Vorteile zugewendet. Die mit der Privatisierung erhofften Kostenvorteile, insbesondere die Entlastung der kommunalen Haushalte sowie die Verbilligung von Eintrittsgebühren, werden infolgedessen teilweise zunichte gemacht.

Im konkreten Fall ging es um eine kommunale Holding-GmbH, die alleinige Anteilseignerin eines in eine GmbH ausgelagerten dauerdefizitären kommunalen Bäderbetriebs sowie einer mit Gewinn arbeitenden kommunalen Wohnungsbau-GmbH war und mit beiden Tochtergesellschaften jeweils ein Organschaftsverhältnis begründet hatte. Nach Meinung des BFH liegt in einer solchen Gestaltung zwar regelmäßig kein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 Abs. 1 AO. Jedoch ist der im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags zu übernehmende Verlust der dauerdefizitären Gesellschaft steuerlich als vGA zu behandeln, die von der Holding-GmbH an die Gemeinde als Trägerkörperschaft weitergeleitet wird, und zwar ohne mit den ebenfalls abzuführenden Gewinnen der weiteren Eigengesellschaft verrechnet und um diese gemindert zu werden.

Zugleich hat der BFH in seinem Urteil klargestellt, dass er auch unter der Geltung des sog. Halbeinkünfteverfahrens an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, nach der eine Kapitalgesellschaft über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt und durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasste verlustbringende Aktivitäten unter den Voraussetzungen einer einkommensteuerrechtlichen sog. Liebhaberei eine vGA auslösen können.

 

 Mülheim, den 29. 10. 07

Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofes zu Querfinanzierungen vom 22.8.07  (I R 32/06) für die BHM und ihre Töchter: Muss das gesamte Konstrukt der "Schattenhaushalte" überdacht und neu strukturiert werden?

Die kommunale Beteiligungsholding BHM hält als Gewinnbringer die medl (Gas), die RWE-Aktien und die Rest-RWW (Wasserwerk)-Anteile. Dauerverlustbringer sind die BHM-Töchter MST (Stadtmarketing), M&B (Wirtschaftsförderung), TAR (Theater an der Ruhr), FEM (Flughafen), demnächst die RPG (Ruhrbaniaentwicklungsgesellschaft), bis jetzt auch JSG (Jobservice) und MEG (Müllabfuhr+Straßenreinigung) sowie die Sozialholding (Altenheime). SWB (Wohnungen) und SEM (Abwasser) machen z.Zt. keine Verluste, aber auch wenig Überschüsse. Die MVG (ÖPNV) ist zu 94% medl-Tochter, die ihrerseits zu 51% städtisch ist und 75% an der SEM sowie 50,1% am SWB besitzt.

Dass das BFH-Urteil massive Auswirkungen auf das gesamte Mülheimer Beteiligungswirrwar haben kann, liegt auf der Hand. Viele Millionen zusätzliche Steuern und ggfs. auch Steuernachzahlungen drohen, so dass das gesamte Konstrukt der BHM in Frage gestellt werden könnte. Laut BFH gehört die Querfinanzierung nicht zur eigentlichen "betrieblichen Sphäre" einer Kapitalgesellschaft, sondern ist wie eine "Liebhaberei" anzusehen und deshalb stelle die Verrechnung von Überschüssen der einen mit Defiziten der anderen Untergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Dies sei zwar nicht verboten, müsse aber voll besteuert werden.

Was das bedeuten könnte, macht bereits das medl-MVG-Abenteuer deutlich . Bekanntlich wurden bei MVG-Gründung 2002 94% auf die Gasgesellschaft medl überschrieben. Frau Jasper, damalige Dauer-Beraterin der Stadt und bereits schwanger vom damaligen OB Baganz (Dr. J.B.), empfahl zusammen mit der Beraterfirma BPG (später schwer in Verruf gekommen als eigenmächtig engagierte Beraterfirma des heutigen Staatssekretärs Dr. J.B. zur RAG-Umwandlung) diese Konstruktion, weil damit Steuern gespart würden. Diese eingesparten Steuern sollte die medl (51% Stadt, 49% RWE) per Ergebnisabführungsvertrag an die Stadt abführen. Doch bis heute - über 5 Jahre später - ist nichts geklärt (außer den horrenden Beratersümmchen an Frau J. und die BPG)!
Im öffentlichen Haushaltsentwurf der Stadt Mülheim 2007 steht unter "Beteiligungen" auf S. 20 zu "medl-Lagebericht 2005" u.a.: ".... Das Finanzamt Mülheim an der Ruhr prüft zur Zeit die steuerliche Wirksamkeit des zwischen der medl GmbH und der MVG mit Wirkung vom 01.09. 2002 geschlossenen Ergebnisabführungungsvertrages. Sollte das Verfahren trotz intensiver Verhandlungsbemühungen negativ ausgehen, wäre mit erheblichen Steuernachzahlungen von überschlägig mind. 16 Mio. ¥ für den Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.12.2005 zu rechnen. Im Umfang der Steuernachzahlung hätte die medl GmbH einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Stadt Mülheim...."
Die MBI haben mehrfach nachgefragt, ob und wie die Problematik geklärt werden soll. Antwort immer: Irgendwann kommt eine große Steuerprüfung, dann wird das geklärt. Inzwischen, 2 Jahre weiter, dürften die möglichen Steuernachzahlungsforderungen sich auf mindestens 25 Mio ¥ erhöht haben.

Alleine das ist bereits eine tickende Zeitbombe, die durch das BFH-Urteil alles andere als entschärft wurde, im Gegenteil. Die MBI werden nun in Hauptausschuss auf Auklärung über Bedeutung und Folgen des BFH-Urteils drängen und versuchen, den Prozess der Rückabwicklung bzw. Umstrukturierung dieser quasi-Konzernstruktur der Stadt in ausgegliederten Bereichen zu beschleunigen.
In der Realität handelt es sich bei der BHM aber eher um einen bedenklichen Schattenhaushalt!
Die ganzen Ausgliederungen städtischer Aufgaben in GmbHs sind nämlich nicht nur steuerlich ein Problem. Damit schufen sich die Stadoberen auch Instrumente, Ausgaben zu tätigen, die die marode Stadtkasse als solche sich nicht mehr leisten durfte und vor allem, sie entzogen große Teile der demokratischen Kontrolle (neueste Beispiele JSG und vor allem Ruhrbania). Fässer ohne Boden wie MEG, MST waren so kaum noch in den Griff zu bekommen. Natürlich spielten auch die vielen neuen Pöstchen als Geschäftsführer und Aufsichtsräte eine nicht unwesentliche Rolle. Neben den enormen Berater- und Gutachterkosten hat diese Aufblähung der Wasserköpfe durch die Schaffung der städtischen und noch mehr der teilprivatisierten GmbHs eine ernsthafte Haushaltssanierung noch viel schwieriger gemacht, sowohl finanziell wie auch von der verloren gegangenen Transparenz und der meist fehlenden Entscheidungsmöglichkeit der Ratsgremien her!

 

TAZ vom 26.10.07: Städte verlieren Steuervorteil

FREIBURG taz Der Bundesfinanzhof hat in einer Grundsatzentscheidung den steuerlichen Querverbund kommunaler Unternehmen als verdeckte Gewinnausschüttung beanstandet. Konkret betrifft die Entscheidung die niederrheinische Stadt Bedburg-Hau. Dort wurden in einer Holding die Verluste des örtlichen Hallenbads mit den Gewinnen einer städtische Grundstücksvermarktung verrechnet. So sparte die Gemeinde jährlich 80.000 Euro an Steuern ( taz vom 22. 8. 2007). Der Bundesfinanzhof untersagte solche Konstruktionen nun zwar nicht generell, nimmt ihnen aber den Steuervorteil. Dieser hat bundesweit den Kommunen mehrere hundert Millionen Euro gespart. Das Bundesfinanzministerium wird jetzt prüfen, ob das Urteil generell von den Finanzämtern umgesetzt werden soll. (Az.: I R 32/06) CHR

 

Kölner Stadtanzeiger, 27.10.07

Furcht vor den Finanzrichtern

VON CHRISTIAN RATH

Die Stadt Bedburg-Hau hat diese Woche Steuergeschichte geschrieben, weil der Bundesfinanzhof (BFH) ihr kommunales Steuersparmodell beanstandete. Jetzt bangen bundesweit Städte und größere Gemeinden um ihre kommunalen Querverbünde.

In Bedburg-Hau wurden in einer Holding die Verluste des Hallenbads mit den Gewinnen der städtischen Grundstücksvermarktung verrechnet. So sparte die Gemeinde jährlich rund 80 000 Euro an Steuern. In anderen Kommunen wird meist der Gewinn aus der Energieversorgung mit Verlusten aus dem öffentlichen Nahverkehr in einen Holding-Topf geworfen. Großstädte sparen so Millionen Euro jährlich.

Vor allem Finanzämter in Nordrhein-Westfalen haben in den letzten Jahren damit begonnen, die steuerlichen Querverbünde zu beanstanden. Zunächst sahen sie darin einen verbotenen Gestaltungsmissbrauch. Doch das ließ sich nicht halten, weil eine gemeinsame Holding für die kommunalen Gesellschaften organisatorisch durchaus sinnvoll sein kann - also nicht nur der Steuerersparnis dient.

Nach einem BFH-Hinweis aus dem Jahr 2004 nahmen die Finanzämter einen neuen Anlauf und sprachen von „verdeckten Gewinnausschüttungen“. Ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Holding-Geschäftsleiter würde Verluste, die eigentlich die Stadt tragen muss, nicht ständig ausgleichen. Diese Linie hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nun endgültig bestätigt. Der kommunale Querverbund ist zwar zulässig, darf jedoch keine Steuervorteile bringen.

Der Deutsche Städtetag und der Verband kommunaler Unternehmen reagierten gestern zurückhaltend. Das BFH-Urteil betreffe nur einen „ausgesprochen untypischen“ Fall des Querverbunds, sagte etwa Monika Kuban vom Städtetag. Das Urteil sei nicht ohne weiteres auf den klassischen Querverbund von Nahverkehr und Energieversorgung zu übertragen. Michael Wendt, der Sprecher des Bundesfinanzhofs, widerspricht allerdings: „Das war kein Urteil für Sonderfälle.“

Die Kommunalverbände sind wohl deshalb so zurückhaltend, weil sie aus der Politik Signale darauf bekommen haben, dass die Finanzämter das BFH-Urteil zunächst ignorieren werden. Formal sind Urteile des Bundesfinanzhofs von den Finanzämtern erst zu beachten, wenn sie vom Finanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Wenn der Finanzminister die Anwendung eines Urteils verhindern will, kann er sogar einen Nichtanwendungs-Erlass herausgeben.

Nach Informationen des „Kölner Stadt-Anzeiger“ soll derweil eine Bund-Länder-Kommission versuchen, einen neuen Erlass zur Besteuerung öffentlicher Unternehmen zu erarbeiten. Denkbar ist auch, dass die Politik den traditionellen kommunalen Steuerverbund durch eine Gesetzesänderung sichert. (Az.: I R 32 / 0)

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