Durch Anklicken des MBI-Logos oben links zur MBI-Startseite 29.3.09: Widerspruch und Aufforderung zur Beanstandung des Ratsbeschlusses
vom 26.3.09 zur Vorlage V 09/0037-01 "Erlass einer Umlegungsanordnung für den Bereich des Bebauungsplans "Honigsberger Str./Fünter Weg - U 17", weil die MWB-Aufsichtsratsvorsitzende als befangene OB die Sitzung leitete und mit abstimmte
Am 22.9. (4 Tage vor den Kommunalwahlen) wurde in Mülheim per Dringlichkeitsbeschluss entschieden, das leerstehende
Siemens-Gebäude an der Wiesenstr. als Gründerzentrum zu kaufen bzw. kaufen zu lassen. Kosten über 6 Mio Euro. Das ergab einen großen Artikel in den örtlichen Medien kurz vor der Wahl. Nur kurz später soll
der neue Rat der Stadt das nun nachträglich absegnen.Unabhängig von der Frage der Dringlichkeit und unabhängig davon, wie sinnvoll die Einbindung der Wohnungsbaugenossenschaft MWB in Gewerbeimmobilien
ist, gibt es aber auch massive Bedenken, ob das so in Ordnung war. Deshalb der folgende MBI-Antrag, dem in allen Punkten Recht gegeben werden musste. Die Vorlage wurde ganz schnell umgeschrieben und
SPD, CDU, FDP und Grüne heilten das Unrecht nachträglich! Mülheim, den 8.10.2004 Antrag zu TOP 14
„Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses – Projektkonzeption Haus der Wirtschaft“ - Vorlage V 04/0651-01 - in der Sitzung des Rates der Stadt am 14.10.2004
Bei der Vorlage handelt es sich um einen Dringlichkeitsbeschluss, der von der Oberbürgermeisterin und mindestens einem Stadtverordneten unterschrieben worden ist.
Das Gründerzentrum Wiesenstraße soll dabei in folgender Konstruktion umgesetzt werden: Der MWB (Mülheimer Wohnungsbau Genossenschaft) erwirbt die Immobilie und baut sie um. Die M&B
(Wirtschaftsförderungsgesellschaft Mülheim & Business) zieht als Mieter ein. Die Mietausfallgarantie der gesamten Immobilie übernehmen je zur Hälfte der MWB und die M&B - diese über die städtische
Beteiligungsholding BHM. Frau Oberbürgermeisterin Mühlenfeld ist gleichzeitig Aufsichtsvorsitzende des MWB und
Aufsichtsratsvorsitzende der M&B. Aufgrund dieser mehrfachen persönlichen Ämterverquickung ist zu befürchten, dass für sie bei dem o.g. Dringlichkeitsbeschluss ein Mitwirkungsverbot bestand. Der
Dringlichkeitsbeschluss in der Vorlage V 04/0651-01 dürfte damit als nichtig anzusehen sein. Die MBI beantragen deshalb, dass die Verwaltung die rechtliche Situation in Bezug auf ein mögliches
Mitwirkungsverbot darlegt und darstellt, welche rechtlich relevanten Handlungen seit dem o.g. Dringlichkeitsbeschluss vorgenommen wurden und welche Konsequenzen sich bei dem anzunehmenden
Mitwirkungsverbot ergeben. Die Verwaltung möge außerdem darlegen, inwieweit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 (s.u.) vorlagen.
Zu weiteren Begründung verweisen wir auf die einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land NRW:
Laut § 31 „Ausschließungsgründe“ gilt: (1) „Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend, noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
1. ..... 2. ...... 3. einer ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder
juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende 1. ....... 2. Mitglied eines Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs
einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört
den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an.“ Frau Mühlenfeld gehört dem MWB-Aufsichtsrat weder als Vertreter der Stadt, noch auf Vorschlag der Gemeinde an. Deshalb
trifft das Mitwirkungsverbot laut (2), 2. GO im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichlichkeit auf sie zu.
Da zudem die Unterschrift der OB unabdingbare Voraussetzung für den Dringlichkeitsbeschluss war, kann dieser bei einem Mitwirkungsverbot folgerichtig nur nichtig sein. Laut § 60, (2) GO gilt nämlich:
"Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich,
kann der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden." Dazu aus dem Kommentar von Dieckmann/Heinrichs*, S. 225
3. " Entscheidung durch den Bürgermeister mit einem Ratsmitglied Für die Dringlichkeit dieser Entscheidung müssen gemäß § 60 Abs.1, Satz 2 zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zum
einen muß auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht mehr möglich sein und zum anderen muß festgestellt werden,
dass die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können. ....... Für
die zweite Voraussetzung reicht es nicht aus, wem und aus welchen Gründen Nachteile oder Gefahren entstehen, sondern vielmehr müssen diese von erheblicher Natur sein."
Für die MBI-Fraktion: L. Reinhard, Fraktionssprecher * Quelle: Dieckmann/Heinrich (Hrsg.): Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Köln 1996
Nicht nur bei dem Punkt des Gründerzentrums zeigte sich OB Mühlenfeld als sehr großzügig und lax im Umgang mit Gesetzen und Vorschriften, als sei sie “Donna Berlusconia”
 MBI-Aus-und Rückblick von 2004 auf 2005: Mülheim, quo vadis - Verraten und verkauft? Mühlenfeld eine "Donna Berlusconia"? als (127 KB) Besonders resistent zeigte Madame alias-B. sich aber, als es um die RWE-Aufsichtsratsgelder ging:
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