25.3.19: Mündliche Verhandlung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens um 11.15 am Verwaltungsgericht Düsseldorf in der Bastionsstr. 39 in Düsseldorf, Raum 243.
Bürgerbegehren mit Raketenstart, mehr hier
- Unterschriftenliste zum Bürgerbegehren für den VHS-Erhalt als pdf-Datei (49 KB)
Hinweise zur Unterschriftensammlung als pdf-Datei (33 KB) - Flugblatt zum Bürgerbegehren als pdf-Datei (430 KB)
Vorab noch ein paar Sätze zu Steinforts Meinung, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Dasselbe hat er übrigens zu fast jedem Mülheimer Bürgerbegehren bisher gesagt. Gerichtsfest ist das nicht!
Das Bürgerbegehren zum Erhalt der VHS in der MüGa richtet sich nämlich nicht gegen den Ratsbeschluss vom 7. Dez. für ein Gutachten zu VHS-Standortmöglichkeiten. Es wurde ja auch nicht beschlossen, dass z.B. nur die „wirtschaftlichste“ Variante aus dem Gutachten zukünftig genommen werden dürfe. Ferner behauptete die Verwaltung in der Begründung zu diesem Ratsantrag, für eine „neue Lösung“ einer zukünftigen VHS würden nur 3200 qm Gebäudegrundfläche benötigt, wohingegen die VHS in der MüGa 6000 qm Grundfläche aufweist. Auch das ist bisher durch kein schlüssiges Konzept für eine zukünftige VHS belegt, geschweige denn beschlossen, unabhängig davon, dass es ein falsches und für die vielfältigen zukünftigen VHS-Aufgaben kontraproduktives Ziel wäre.
Das vorbeugende Bürgerbegehren will völlig unabhängig von dem überflüssigen und fehlerhaften Gutachten der Stadt untersagen, Grundstück und Gebäude der VHS in der MüGa verkaufen zu können und das Denkmal abreißen zu dürfen. Diese Anliegen mögen zwar Hintergedanken gewesen sein, als die Verwaltung den Rat über das Gutachten abstimmen ließ, es wäre aber verboten gewesen, darüber offen zu reden oder gar dazu Beschlüsse zu fassen.
Wenn also der Rechtsdezernent in seiner Einschätzung angibt, es gehe um die Regeln der repräsentativen Demokratie, so ist das falsch, denn es geht vielmehr um die Regeln für direkte Demokratie, welche seit Ende der 90er Jahre auch in NRW ermöglicht wurde. Ferner muss er daran erinnert werden, dass Beschlüsse nach den gesetzlichen Regelungen von Demokratie und Rechtsstaat nur so gelten, wie sie gefasst werden und nicht welche Hintergedanken oder Abmachungen in Hinterzimmern bei bestimmten Leuten eine unausgesprochene Rolle spielen mögen.
Auch „Mehr Demokratie“ als zuständige Spezialisten für Bürgerentscheide hatte vorab bei der Prüfung des Bürgerbegehrens die Zulässigkeit vollauf bestätigt. Es geht aus all den Gründen heraus folgendermaßen weiter:
Die BI macht in den nächsten Tagen den Text des Bürgerbegehrens fertig, weil noch die Kostenschätzung der Stadt eingepflegt und kurz kommentiert werden muss. Danach kann mit dem Sammeln von Unterschriften begonnen werden. Es bietet sich an, z.B. auf folgenden Festen aktiv Unterschriften zu sammeln.
- 10. Mai: Fahrradfrühling auf der Schleuseninsel und “fair flair” – Umweltmarkt von 11 bis 18 Uhr in den Ruhranlagen zwischen Schloßbrücke und Schleuseninsel. Beginn der offiziellen Unterschriftensammlung zum Bürgerbegehren für den VHS-Erhalt
- 13. Mai: Großes Stadtfest “Mülheim Mittendrin” in der Innenstadt, auch mit Unterschriftensammlung zum Bürgerbegehren
Am 16. Mai findet ferner eine Veranstaltung der BI zum Bürgerbegehren “Erhalt unserer VHS in der MüGa” ab 19 Uhr im Caruso statt, dem Restaurant an der Stadthalle, u.a. mit dem Architekten Dietmar Teich, der nicht nur seinerzeit das VHS-Denkmal erschuf, sondern auch angeboten hat, auf seine Kosten ein Sanierungsgutachten für die Stadt erstellen zu lassen. Auf der Veranstaltung werden weitere Aktionen, Maßnahmen zur Unterschriftensammlung besprochen und koordiniert, Vorschläge gesammelt uswusf.. So soll eine Bude auf dem Kurt-Schumacher-Platz fest aufgestellt werden, die dann möglichst häufig besetzt werden sollte.
Wenn die erforderlichen ca. 6700 gültigen Unterschriften beisammen sind, werden sie auf Gültigkeit geprüft und der folgende Rat muss eine Entscheidung zur Zulässigkeit fällen. Stimmt die Mehrheit für Zulässigkeit, muss der Rat als nächstes darüber abstimmen, ob er sich den Forderungen anschließt. Wenn ja, gelten diese wie ein Beschluss.
Wenn nein, muss innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden, an dem alle Wahlberechtigten teilnehmen können. Stimmt dabei eine Mehrheit von mind. 10% aller Wahlberechtigten mit Ja, so ist die Stadt mindestens 2 Jahre gebunden an den Entscheid.
Stimmt eine Ratsmehrheit gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, kann dagegen beim Verwaltungsgericht geklagt werden, um doch Zulässigkeit und einen Bürgerentscheid mit Urnengang zu erwirken.