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Klage gegen die Mülheimer Grundsteuererhöhungsorgie

Per Tischvorlage beschloss die Kenia-KoalitionMH im Dez. 18 für den Etat 2019 3 einschneidende Maßnahmen: 1.) die Erhöhung der Grundsteuer B um 39% auf den Hebesatz von 890, 2.) Einsparungen beim ÖPNV von jährlich 7 Mio € und 3.) Einsparungen beim Personal von jährlich 6 Mio €. Die Grundsteuererhöhungsorgie wurde im Jan. umgesetzt und es gab massenhaft Proteste mit über 3000 Widersprüchen und einer Riesenkundgebung vor der Ratssitzung im Februar. Doch der Rat weigerte sich, die Erhöhung zu reduzieren. Dagegen haben 36 Menschen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Eine davon beklagt die Unverhältnismäßigkeit und den Ermessensfehlgebrauch, nachzulesen auf der MBI-Seite. Nur am Rande: Das ÖPNV-Sparkonzept „Netz 23“ war bereits gescheitert, bevor es behandelt werden konnte und ein Personaleinsparungskonzept ist nicht erkennbar. Mehr zu der Grundsteuerdemo und dem Mülheimer Chaos u.a. in

25. Mai  2019

An das Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf

In der Sache  Az.   5 K 35…/19

 ……  gegen Stadt Mülheim

wegen Grundsteuererhöhung

 

möchten wir erreichen,

  • dass der angefochtene Grundsteuerbescheid aufgehoben wird,

hilfsweise,

  • dass die Grundsteuererhöhung auf einen zumutbaren Umfang ermäßigt und im Übrigen zeitlich beschränkt wird.

Wir begründen die am 30. April  2019 eingereichte Klage nunmehr wie folgt:

Begründung

Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer einer unter der Absender-Adresse gelegenen Eigentumswohnung (ETW).

Für diese ETW war die Grundsteuer bisher unter Anwendung eines Hebesatzes von ursprünglich 530 % in 2011 über die Jahre ansteigend bis auf zuletzt 640 % erhoben worden.

Sie betrug zuletzt für das Jahr 2018 ….. €

Dem gegenüber verfügt der angefochtene Grundsteuerbescheid eine weitere Erhöhung um 39,06 %. Diese Erhöhung ist absolut unverhältnismäßig und unzumutbar, zumal sie zeitlich nicht beschränkt wird.

Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben, weil er inhaltlich rechtswidrig ist und auch rechtswidrig zustande gekommen ist.

Es handelt sich nicht um eine übliche Verwaltungsentscheidung. Es ist ein Akt, dem ein unter Druck der  Verwaltung zustande gekommener  Beschluss des Rates der Stadt Mülheim zugrunde liegt.

Es gibt keine Abwägungen von Für und Wider. Es fehlen eine zumutbare Suche nach einer alternativen Lösung für einen Haushaltsausgleich und eine Abwägung der insgesamt bestehenden Lösungsmöglichkeiten.

Der Grundsteuer-Bescheid und die Widerspruchsentscheidung der Beklagten offenbaren eine Kapitulation der Behörde, mit dem OB und den zuständigen Dezernenten an der Spitze, vor den Folgen jahrelanger (eigener) Fehlentscheidungen.

Die Stadtverwaltung Mülheim betreibt seit Jahren eine Misswirtschaft, deren Folgen sie nunmehr auf die Einwohner der Stadt ablädt, für deren Wohlergehen sie eigentlich zu sorgen hat.

Zynisch wird im Widerspruchsbescheid festgestellt, dass „die Pro-Kopf-Verschuldung in Mülheim an der Ruhr … die höchste  aller kreisfreien Städte in NRW (ist) und …11.320 € pro Einwohner“ beträgt!

1. Der angefochtene Bescheid versteckt zunächst die ganze traurige Wahrheit. Im Widerspruchsbescheid vom 1.04.19 beruft die Beklagte sich auf Art. 106 Abs.6, S.1 GG, wonach den Gemeinden u.a. auch das Aufkommen der Grundsteuer zusteht, das sie i.V. mit § 25 Abs.1 GrStG durch die Festsetzung der Hebesätze gestalten könne.

Das Hebesatzrecht diene einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden und ermögliche es, die Einnahmen durch Anhebung der Grundsteuer an den Finanzbedarf anzupassen, um angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.

Um eine eigenverantwortliche Einnahme- und Ausgabewirtschaft zu gewährleisten, hätten die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Ermessensspielraum. Das Grundsteuergesetz gebe den Gemeinden keine Höchstgrenze bei der Festsetzung von Hebesätzen vor. Sie seien berechtigt zu entscheiden, in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer decken wollen, und welche Höhe der Hebesatz erreichen soll.

Schließlich wird behauptet, dass die Festsetzung des Hebesatzes „im Rahmen der Gesetze und des dem Rat zustehenden Entschließungsspielraumes“ stattgefunden habe. Letzteres war bzw. ist nach Auffassung der Kläger nicht der Fall.

Nichts weiter an Erläuterung. Keine Darstellung irgendwelcher Bemühungen, die Bürger der Stadt von einem Zugriff über die Grundsteuer zu verschonen. Keine Darstellung, ob überhaupt und welche Alternativen zur Verbesserung der Einnahmen erwogen wurden. Und vor allem nicht eine einzige Überlegung, welche Ausgabenkürzungen erwogen wurden, aber nicht umsetzbar waren.

Stattdessen wird angeführt, dass sonst die Vorlage eines ausgeglichenen Haushaltsplanes für 2019 nicht gelungen wäre und dass das zu einem Verlust von Stärkungspaktmitteln geführt hätte.

In diesem Falle wäre aber (noch schlimmer für die Verantwortlichen der Stadt) die Bestellung eines Beauftragten nach § 124 Gemeindeordnung (GO) als Sparkommissar nicht zu vermeiden gewesen.

Den Sparkommissar scheut die Beklagte wie der Teufel das Weihwasser. Die Stadt wird natürlich einwenden, dass von einem  Sparkommissar erst recht eine gleichartige oder höhere Grundsteuer-Erhöhung verordnet worden wäre. Sehr wahrscheinlich wäre das dann aber nur vorübergehend, jedenfalls aber mit einer zeitlichen Begrenzung geschehen. Denn es ging ja vornehmlich um den Haushaltsausgleich für das bevorstehende Jahr.

Das war aber nicht die Befürchtung der Beklagten. Sie befürchtete eher Maßnahmen zur Ausgabenkürzung.

Ein Sparkommissar hätte zumindest auch Ausgabenkürzungen erwogen, wie z.B. einen Abbau der Doppelbesetzung von Leitungsfunktionen, und vor allem hätte er erst einmal einen Einstellungstop verfügt. Stattdessen finden aktuell erneut nicht nachvollziehbare und  unnötig erscheinende Stellenausschreibungen statt.

Bei Bedarf können diverse Beispiele nachgeliefert werden

Im Gegensatz zur Beklagten hätten die betroffenen Bürger die Einsetzung eines Beauftragten nach § 124 GO sehr begrüßt, was zahlreichen Leserzuschriften an die lokale WAZ zu entnehmen war?

Denn ein Großteil der Bürgerschaft misstraut der „Führungselite“ ihrer Stadt. Sie hält sie für teilweise inkompetent und nicht hinreichend konsequent, was eine sachbezogene Erfüllung der Verwaltungsaufgaben anbelangt.

Wir  als Kläger haben nur eine sehr eingeschränkte Informationsmöglichkeit. Wir haben, ebenso wie andere Bürger, über die Jahre hinweg unsinnig erscheinende kostenträchtige Projekte der Beklagten verfolgen müssen, bei denen z.B. nur die Investitionskosten erwähnt und die Erhaltungs-Lasten vernachlässigt wurden bzw. total unberücksichtigt geblieben sind. Extrem teures Beispiel der Ruhrtunnel für die Stadtbahn für nur eine einzige Haltestelle!

Viele Aufgaben und Funktionen der Verwaltung wurden sozusagen „privatisiert“ und deren Kosten in Schattenhaushalte verlagert. Das war dann (und sollte wohl auch)  für den Bürger nicht mehr durchschaubar (sein).

Als Beispiele können u.a. das Rathaus, die überdimensionierte Feuerwehr, 3 große Schulen im Paket, das neue Medienhaus, das neue stadtgeschichtliche Museum u.v.m. angeführt werden

III. Missbrauch des Ermessensspielraumes

1. Die Belastung durch die Grundsteuer-Erhöhung

–     ist unverhältnismäßig in der Höhe,

–     ihr fehlt eine wirtschaftlichen Begründung,

–     ihr fehlt eine zeitliche Begrenzung (…. streichen)

–     ihr fehlen eine Auseinandersetzung mit / und ein Abwägen von Alternativen.

Zu beanstanden ist auch, dass die Erhöhung der Grundsteuer unter Missachtung der im Gang befindlichen Grundsteuerreform stattgefunden hat. So beinhaltet der außergewöhnliche Umfang der Hebesatz-Erhöhung zusätzlich ein unkalkulierbares Zukunftsrisiko, zumal die Beklagte von einer zeitlichen Beschränkung des angefochtenen Beschlusses abgesehen hat.

Da die sich danach (u.U. kumulativ) ergebenden Auswirkungen zur Zeit nicht abzusehen sind, müsste das VG seine Entscheidung erforderlichenfalls aussetzen.

Vorsorglich Aussetzungsantrag

2. Die Beklagte bleibt eine Begründung für die krasse GrundsteuerErhöhung schuldig. Das verstärkt die Unzumutbarkeit.

Im Widerspruchsbescheid befindet sich eine sogar ironisch wirkende Aussage als Pauschalbegründung, nämlich dass die Stadt Haushaltsdefizite ausgleichen müsse und zu diesem Zweck im Rahmen ihrer „verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit“ zur beliebigen Erhöhung der Grundsteuer berechtigt sei! Diese Aussage ist ein eindrucksvolles Indiz dafür, dass ein Fehlgebrauch der der Beklagten anvertrauten Ermessensausübung statt- gefunden hat.

Die Beklagte meint, das Hebesatz-Recht gebe ihr die Möglichkeit, ihre Einnahmen durch Anhebung der Grundsteuer beliebig an den Finanzbedarf anzupassen. Mit dieser Begründung offenbart die Beklagte, dass ihrem als maßlos zu beanstandenden Handeln auch eine unmäßige Denkstruktur zugrunde liegt. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit wird damit vollständig missachtet.

Das klingt wie mentales Raubrittertum: „Was ich brauche, hole ich mir bei den Bürgern der Stadt. Die betroffenen Bürger werden sich schon nicht zur Wehr setzen. Welcher Grundstückseigentümer wird sich wegen einiger zusätzlicher hundert Euro im Jahr die Arbeit mit einer Klage  und deren Begründung machen?

Betroffen sind aber nicht nur die Eigentümer von Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen. In weit größerem Umfange sind auch Mieter betroffen, an die die Grundeigentümer als Vermieter die Grundsteuerlasten zeitversetzt weiterreichen. Im Hinblick darauf stellt sich die Entscheidung der Stadt auch als sozialwidrig dar.

Auch solche Bürger der Stadt fragen: Wo soll das hinführen?

Zur Zeit befasst die Stadtverwaltung sich mit dem nächsten Streich:

Der ÖPNV soll um 30% zurückgestutzt werden durch Kassation wichtiger Straßenbahn- und Buslinien und durch Ausdünnung der Taktfrequenzen der verbleibenden öffentlichen Verkehrsmittel. Wo bleibt die Verpflichtung der Stadt zur Daseinsvorsorge und die Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben? Dieses beispiellose Kahlschlagvorhaben beim ÖPNV ist in Zeiten von drohenden Dieselfahrverboten und vehement geführten Diskussionen um Klimaschutz auch durch eine überfällige Verkehrswende geradezu grotesk.

Die Stadt Mülheim befindet sich insoweit schon lange auf Abwegen mit umfangreichen Verlagerungen herkömmlicher Verwaltungsaufgaben in privatrechtlich organisierte Strukturen (GmbHs) mit der Bildung von Schattenhaushalten und der Schaffung von Geschäftsführerpositionen, in der Regel unter kostenträchtiger Verdopplung von Leitungsfunktionen.  So ist der vormalige Finanzdezernent der Beklagten Bonan zum weiteren Geschäftsführer der von Essen und Mülheim in 2017 gebildeten „Ruhrbahn“ befördert worden, unter beachtlicher Anhebung der Vergütung, versteht sich. Proteste der Einwohner nutzlos. Sein Nachfolger als Finanzdezernent ist für die überfallartige Hebesatzerhöhung verantwortlich. Dazu unter Ziff. 6.)

3. Dennoch haben die Personalkosten der Stadt Mülheim sich munter weiterentwickelt. In den letzten 10 Jahren sind sie von 237 Mio. € in 2009 auf aktuell 395 Mio. €, das heißt um 65 % gestiegen.

Die Beklagte beruft sich auf einen Einnahmen-Schwund, so in ihrem Widerspruchsbescheid vom 1. April.

Diese Behauptung wird bestritten. Die Beklagte hat nicht dargelegt, wie hoch der Einnahmenschwund war, der sie zu der außergewöhnlichen Erhöhung der Grundsteuer veranlasst haben soll, und ab wann der Einnahmenschwund eingetreten oder ersichtlich geworden ist. Tatsache ist, dass der maßgebliche Beschlussantrag ursprünglich eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 640 % auf „nur“ 700 % vorsah, was dann in einer „Tischvorlage“ für den Tag der maßgeblichen Ratssitzung am 6.12.2018 in eine Erhöhung auf 890% abgeändert wurde.

Nach Angaben der Beklagten soll die Erhöhung der Grundsteuer auf 890% eine Einnahmenerhöhung von 16,2  Mio. € anstatt von nur 3,9 Mio. € bei einer Anhebung auf 700% gebracht haben bzw. in 2019 bringen.

Jedenfalls bedeutet die Änderung der Vorlage quasi in letzter Minute, dass dem  Entscheidungsgremium nicht hinreichend Zeit zur Prüfung  von Alternativen eingeräumt wurde. Das stellt den Charakter der Ermessensentscheidung und die Korrektheit ihres Zustandekommens zusätzlich in Frage.

4. Der Ermessensfehlgebrauch der Beklagten wird auch durch die Aussage im Widerspruchsbescheid belegt, dass das Hebesatzrecht der Sicherung einer „angemessenen“ Finanzausstattung der Gemeinden diene, und dass damit einer „rasanten Entwicklung der Schulden“ entgegengewirkt werden soll. Das ist Unsinn. Das wäre ein untaugliches Mittel.

Eine „rasante Entwicklung“ von Schulden lässt sich wohl nur durch einen Abbau bestehender Schulden und durch Enthaltsamkeit beim Erzeugen neuer Schulden bewirken. Für beide Maßnahmen sind aber irgendwelche Aktionen der Beklagten über ein Jahrzehnt hinweg nicht erkennbar.

5. Im Übrigen sind auch unerwartete Zuwächse an Einnahmen eingetreten bzw. für das Jahr 2019 durch erhöhte Finanz-Zuweisungen zu erwarten. Deren Berücksichtigung ist nicht erkennbar.

Die wahren Gründe für den von der Stadtverwaltung geforderten und durchgesetzten Anstieg des Hebesatzes mit extremer Erhöhung der Grundsteuern sind in einer jahrzehntelangen Misswirtschaft, falschen Entscheidungen über nicht notwendige Investitionen und hinsichtlich notwendiger Sanierungsmaßnahmen über deren Durchführung auf eine unwirtschaftliche  Art und Weise zurückzuführen.

Zum Beispiel hat die Stadt ihren Finanzierungsspielraum ab dem Jahre 2010 auf die Dauer von mindestens 30 Jahren allein durch die Vergabe des „PPP-Auftrages Schulen Mülheim“ im Umfange von ca. 160 Mio. € an die STRABAG eingeschränkt, und sich damit finanziell geknebelt, wobei sogar die sog. Finanzierungsvariante „Forfaitierung mit Einredeverzicht“ akzeptiert wurde.

Beweis Selbstdarstellung auf der STRABAG-Website vom 15.12.2011

Damals war deutlich davor gewarnt worden und inzwischen besteht kaum noch Widerspruch, dass diese Art der Finanzierung die unwirtschaftlichste und zusätzlich risikoreichste Variante einer Finanzierung von Investitionen darstellt.

Alternativen zur  extremen zusätzlichen Belastung der Grundeigentümer und Wohnraummieter im Stadtgebiet hätte es viele gegeben, die von der Beklagten allerdings jeweils rechtzeitig hätten angegangen werden müssen, aber aufgrund jahrelanger Fehlentscheidungen und Fehlinvestitionen vernachlässigt worden sind.

Ergebnisbeurteilung

Es liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor

Es lag zwar im Ermessen der Behörde, die Haushaltslücke durch Erhöhung der Grundsteuer zu schließen, sie hat das eingeräumte Ermessen aber falsch angewendet.

Eine Erhöhung der Grundsteuer war zwar geeignet, die Lücke zu schließen. Der Gebrauch dieses Mittels, war aber nicht erforderlich, zumal nicht in diesem Umfang, weil andere Möglichkeiten bestanden hätten, von denen die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie sie gar nicht in Betracht gezogen hat und vor allem nicht in Betracht ziehen wollte. Die beklagte Behörde war grundsätzlich im Sinne der vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeit verpflichtet, ein milderes Mittel anzuwenden, hat es aber nicht getan.

Die Erhöhung der Grundsteuer war nicht das mildeste, genausowenig ein milderes Mittel, u.a. weil eine Vielzahl von (nicht zum Adressatenkreis der Grund-, Haus- und Wohnungseigentümer gehörenden) Einwohnern von der Maßnahme betroffen sind. Dieser Umstand verpflichtete die Beklagte zu einer besonders sorgsamen Abwägung im Rahmen des von ihr in Anspruch genommenen Ermessensspielraumes.

Es fehlt jegliche Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die Beklagte ist nur den für sie bequemsten Weg gegangen – sie hat das Mittel gewählt, dessen Gebrauch den geringsten Widerstand erwarten ließ – und schließlich können Grund- und Wohnungseigentümer sich einer Inanspruchnahme nicht einfach durch einen Wohnungswechsel entziehen.

Die erforderliche, aber unterlassene Abwägung unter Beachtung des Einzelfalles hätte ganz andere Mittel zum Haushaltsausgleich angeboten, deren Nutzung jedoch unterlassen wurde, weil ihr Gebrauch mühsamer für die Verwaltung gewesen wäre und deren Ausschöpfung / Verwirklichung u.U. auch mehr Zeitaufwand bzw. Zeiteinsatz (z.B. Auflösung von GmbHs, Reintegration von ausgegliederten  Funktionen) erfordert hätte. Letzteres darf aber kein Hindernisgrund für eine Einbeziehung in eine Überprüfung sein.

Mit freundlichen Grüßen