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Satzung der Wählergemeinschaft

Satzung der MBI „Mülheimer Bürger Initiativen“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Mülheimer Bürger Initiativen“; die Kurzform lautet „MBI“.

(2)   Sie hat ihren Sitz in Mülheim an der Ruhr.

(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)   Die MBI sind Mitglied im Landesverband der Freien und Unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften in NRW e.V. (FW Freie Wähler NRW).

§ 2 Rechtsform

Die MBI verstehen sich als unabhängige Wählergruppe, sie sind als nicht rechtsfähiger Verein organisiert.

§ 3 Vereinszweck

(1)   Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen auf Kommunalebene an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2)   Die MBI verstehen sich als parteiübergreifende, unabhängige und basisdemokratische Wählergemeinschaft.
Die MBI wollen insbesondere:

  • die berechtigten Interessen von Bürgerinitiativen und Bürgern vertreten, die sich für nachhaltige Stadtentwicklung, soziale und ökologische Ziele, demokratische Stadtkultur, Transparenz, echte Bürgerbeteiligung, Gleichbehandlung und Rechtsstaatlichkeit einsetzen
  • die entsprechenden Gremien wie Rat, Ausschüsse und Bezirksvertretungen zur Durchsetzung der bezeichneten Ziele nutzen
  • betroffene Bürger umfassend, aktuell informieren und über die Möglichkeiten der Einflussnahme auf Verwaltungs- und Politikentscheidungen aufklären.

(3)   Die MBI sind selbstlos im gemeinnützigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger tätig, sie erstreben keinen Gewinn. Die Mittel der MBI dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der MBI erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft. Keine Person darf durch zweckfremde Vereinsausgaben begünstigt werden. Bei Verträgen dürfen Vergütungen nicht außer Verhältnis zur vereinbarten Leistung stehen.

(4)   Organe der Wählergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person werden, die zum Zeitpunkt des Eintritts auf kommunaler Ebene wahlberechtigt ist. Gleichzeitige Mitgliedschaft in einer demokratischen Partei der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen europäischen Staates ist ausdrücklich zulässig.

(2)   Über die Aufnahme entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen der Vorstand, der seine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gibt. Die MV hat das Recht, die jeweilige Vorstandsentscheidung zu widerrufen.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze und Ziele der MBI verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet die MV auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
Der Antrag muß zusammen mit der Einladung zur ordentlichen MV oder einer außerordentlichen MV den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
Auf Antrag (des Betroffenen oder weiterer Mitglieder) bei der MV wird der Ausschlussantrag mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung an die Schiedskommission weitergeleitet, die innerhalb von maximal zwei Monaten den Antrag zu behandeln hat. Der Antrag wird danach der nächsten MV zusammen mit der Empfehlung der Schiedskommission erneut zur Entscheidung vorgelegt. Während des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft des vom Ausschlussantrag betroffenen Mitglieds.
Wer den festgelegten Beitrag bis spätestens zum Ende des 1. Quartals im Folgejahr trotz schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet hat, verliert seine aktiven Rechte als Mitglied, seine Mitgliedschaft ruht ab diesem Zeitpunkt. Ausnahmen und Sondervereinbarungen aus sozialen oder persönlichen Gründen sind auf Beschluss des Vorstandes möglich. Wer trotz weiterer Zahlungsaufforderungen seine Beitragspflicht ohne erkennbaren Grund weiterhin nicht erfüllt, kann durch Beschluss des Vorstandes als Mitglied gestrichen werden, es gelten die Verfahrensweisen zum Ausschluss

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)   Ordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Initiative des Vorstandes mindestens einmal im Jahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Initiative des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern statt.

Zu allen Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und unter Benennung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte und Anträge einzuladen. Nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand ist dieser verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu dieser Versammlung einzuladen unter Berücksichtigung der gewünschten Tagesordnungspunkte und Anträge. Kommt der Vorstand dem ordnungsgemäßen Antrag auf Durchführung einer außerordentlichen MV nicht innerhalb von zwei Wochen nach bzw. ist hierzu nicht in der Lage, sind die antragstellenden Mitglieder berechtigt, selbst zur außerordentlichen MV einzuladen.

(2)   Die MV entscheidet als höchstes beschlussfassendes Organ über:

  • die Richtlinien der politischen Arbeit der Wählergemeinschaft
  • die Leitung und die Tagesordnung der MV
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Besetzung des Vorstandes, der Revisoren und der Schiedskommission
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und der Revision, sowie die Entlastung des Vorstandes
  • die Aufstellung der Kandidaten für den Rat der Stadt und die Bezirksvertretungen und das Amt des Oberbürgermeisters
  • die Richtlinien zur Verwendung der finanziellen Mittel
  • die Beitragsordnung
  • Satzungsänderungen

(3)   Anträge können vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern an die MV gestellt werden. Die Anträge sind in der Regel schriftlich an den Vorstand zu richten und werden mit der Einladung zur MV den Mitgliedern bekannt gemacht.

Initiativanträge an die MV von Vorstand oder Mitgliedern sind bis zur Behandlung des Tagesordnungspunktes „Anträge“ auf der MV zugelassen, sofern deren Anlass nach der Einladung zur MV begründet ist.

(4)   Die MV ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 30%  der Mitglieder auf der MV anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit kann auf Antrag eines Mitglieds vor der Beschlussfassung über die Tagesordnung festgestellt werden. Der Vorstand lädt daraufhin innerhalb von zwei Wochen die Mitglieder schriftlich zu einer weiteren MV mit den gleichen Tagesordnungsvorschlägen ein. Diese MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder  beschlussfähig.

§ 6 Der Vorstand

(1)   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/ der Kassierer/Kassiererin. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Der geschäftsführende Vorstand kann rechtsverbindliche Erklärungen für die Wählergemeinschaft abgeben.

(2)  Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem/ der Schriftführer/ Schriftführerin, die in getrennten Wahlgängen zu wählen sind, sowie drei Beisitzern/ Beisitzerinnen, die nach Vorschlagsliste gewählt werden können. Der Vorstand darf maximal mit 50% an Ratsmitgliedernbesetzt sein. Alle Kandidaten für den Vorstand müssen erklären, ob sie Mitglied einer Partei sind oder bei der Stadtverwaltung oder einer der städtischen Beteiligungsgesellschaften bzw. deren Tochtergesellschaften beschäftigt sind. Alle Vorstandswahlen müssen auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Wahl erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.

(3)  Der/ die Kassierer/ Kassiererin sowie der/ die 1. Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende sind gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut zeichnungsberechtigt, wobei mit dem Geldinstitut zur Erteilung schriftlicher Aufträge mindestens zwei Unterschriften vereinbart werden müssen.

(4)   Vorstandssitzungen finden in einem vom Vorstand zu beschließenden Rhythmus und sonst nach Bedarf statt, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Sie sind in der Regel mitgliederöffentlich, die Termine sind den Mitgliedern bekannt zu machen. Sie sind vom Vorsitzenden bzw. in seinem Auftrage einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.  Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)   Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren auf einer Jahreshauptversammlung gewählt. Einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand können von der MV abgewählt werden, sofern ein dahingehender Antrag in schriftlicher Form mit der Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht wurde. Für die Abwahl  ist eine 2/3 Mehrheit auf der MV erforderlich.

Nach der Abwahl des gesamten Vorstandes beauftragt die MV Mitglieder, die innerhalb von  zwei Wochen zu einer weiteren MV mit Vorstandswahlen einzuladen haben.

§ 7 Die Revision und die Schiedskommission

(1)   Die Jahreshauptversammlung wählt mindestens zwei Revisoren sowie eine dreiköpfige Schiedskommission, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder oder  Mandatsträger im Rat der Stadt oder den Bezirksvertretungen sein dürfen.

(2)   Die Revisoren prüfen die finanzielle Geschäftsführung der/des Kassierers/in bzw. des Vorstandes in der Regel vor der Jahreshauptversammlung sowie bei besonderem Bedarf und erstatten der Jahreshauptversammlung einen Bericht.

Die Schiedskommission tagt bei Bedarf und hat die Aufgabe, insbesondere bei Konfliktfällen zwischen Mitgliedern und/oder Gremien und Organen der Wählergemeinschaft und/oder Mandats-und Funktionsträgern zu vermitteln. Die Schiedskommission berät:

  • bei Ausschlussanträgen
  • bei schwerwiegenden persönlichen und/oder inhaltlichen Differenzen zwischen einzelnen Mitgliedern und/oder einzelnen Gremien und Organen der Wählergemeinschaft und/oder Mandats-und Funktionsträgern

(3)   Die Schiedskommission prüft unvoreingenommen die Auffassungen und Argumente der Beteiligten; sie unterbreitet den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Differenzen oder empfiehlt der nächsten MV einen Lösungsvorschlag bzw. –antrag.

(4)   Die Schiedskommission legt Rechenschaft über ihre Tätigkeit bei der Jahreshauptversammlung ab.

§ 8 Aufstellung der Kandidaten für den OB, den Rat der Stadt und die Bezirksvertretungen

(1)   Zur Wahl des OB-Kandidaten und der Kandidaten für den Rat der Stadt sowie die Bezirksvertretungen lädt der Vorstand rechtzeitig vor der Kommunalwahl zu einer gesonderten Mitgliederversammlung.

(2)   Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung über die Aufstellung der Kandidaten zur OB-Wahl, für den Rat der Stadt und die Bezirksvertretungen.

(3)   Die Aufstellung der Kandidaten vollzieht sich nach den Bestimmungen des jeweils zum Zeitpunkt der Nominierung geltenden Landeswahlrechtes.

§ 9 Satzungsänderung/ Auflösung der Wählergemeinschaft

(1)   Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur MV den Mitgliedern schriftlich mit dem entsprechenden Wortlaut bekannt gemacht werden.

(2)   Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3)   Eine Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 6 Wochen vorher zu einer Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladen wurde.

(4)   Der Beschluss zur Auflösung der Wählergemeinschaft muss von mindestens 2/3 der Mitglieder der Wählergemeinschaft gefasst werden.

(5)   Bei Auflösung der Wählergemeinschaft fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein:  Amnesty International,  Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 18. November 2002

  1. Änderung: Mitgliederversammlung vom 15.06.2006
  2. Änderung: Mitgliederversammlung vom 22.12.2008
  3. Änderung Mitgliederversammlung vom 09.12.2013
  4. letzte Änderung Mitgliederversammlung am 14.11.2016