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Was genau führte 2017 zur überfallartigen VHS-Schließung? Mendack blieb Antworten auch Jahre später schuldig

VHS-LuftbildDie VHS in der MüGa wurde in der Woche der Bundestagswahl 2017 überfallartig geschlossen. Als Begründung wurde mangelhafter Brandschutz angegeben. Das aber war seit 2007 bekannt und die Behebung in einem detaillierten Gutachten 2012 aufgelistet, doch es geschah erneut nichts, obwohl Jahr für Jahr seit 2008 2 Mio. € im Haushalt für VHS-Sanierung standen, aber Jahr für Jahr nicht abberufen wurden. Die VHS sei löchrig wie Schweizer Käse wurde dann bei der abrupten Schließung 2017 behauptet und es bestünde Gefahr für Leib und Leben, weshalb keine Sanierung bei laufendem Betrieb möglich sei.

Der Kernfrage, was denn genau im Sept. 17 an neuen lebensgefährdenden Gefahrenquellen entdeckt worden sei, wich die Verwaltung immer aus oder überspielte sie mit immer neuen angeblichen potenziellen Gefahren oder Schäden wie der absurden Behauptung, die Statik dieses unverhältnismäßig stabilen Gebäudes sei gefährdet. Das vergaß man dann bald wieder, blieb aber stets dabei, das Gebäude müsse verrammelt bleiben. Um Zeit zu gewinnen, ließ man ein aufwendiges Standortgutachten für alle theoretisch möglichen Standorte für VHS in Mülheim anfertigen. Darin wurde intensiv eine Totalsanierung des eigentlich intakten VHS-Gebäudes durchgerechnet und auftragsgemäß kam heraus, dies sei viel teurer als die Anmietung des als VHS wenig geeigneten ehemaligen AEG-Fabrikgebäudes an der Aktienstr. mit nur der Hälfte der Fläche der bewährten und beliebten VHS in der MüGa. Das überzeugtePlakat-BuergerentscheidVHS zwar die Ratsmehrheit, aber nicht die Mülheimer Bürger bei VHS-Bürgerentscheid, den Verwaltung und Ratsmehrheit bekanntlich mit allen Mitteln zu verhindern suchten, was dann vom Gericht korrigiert werden musste.

Doch auch nach dem eindeutigen und überzeugenden Bürgerentscheid vom 6. Okt. 2019 für die VHS in der MüGa rückten Verwaltung und Ratsmehrheit nicht von ihrer Anti-VHS-Linie ab. Weiterhin wird dem VHS-Architekten jeglicher Zutritt zum Gebäude verwehrt, weil er durch einen Fachgutachter ein Brandschutzsanierungskonzept erstellen lassen will – auf seine Kosten! Im Rat am 5. Dez. 19 verschob die große Ratsmehrheit mit windigem, aber durchsichtigem Manöver alle Maßnahmen zur Wiederinbetriebnahme der VHS auf St. Nimmerlein.

Unabhängig von der unwürdigen Missachtung des Bürgerwillens durch Rat und Verwaltung bleibt die gesamte VHS-Saga in verschiedenen Aspekten ein Riesenskandal.

Die MBI hatten für den zuständigen Finanz- und Immobilienausschuss am 10. Feb. einen ausführlichen Fragenkatalog eingereicht, s.u.. Die Antworten des Kämmerers sind in fett und kursiv unterhalb der jeweiligen Frage nachzulesen. Auf die wichtigsten Fragen blieb der Kämmerer erneut die Antwort schuldig. Zur Verdeutlichung z.B. vorab Frage 2c und die „Antwort“, die für sich spricht.

„Wer würde die Kosten tragen, die durch die sofortige Schließung verursacht wurden, falls sich diese im Nachhinein als unbegründet herausstellen würde?
Die Schließung war ohne jeden Zweifel alternativlos. Die Beantwortung der Frage ist daher obsolet.“

Die von Vielen seit Jahren geäußerte Vermutung liegt nahe, dass es bei der gesamten VHS-Geschichte seit 2013 hauptsächlich um das hochattraktive Grundstück am Rande des Parks der einstigen Mülheimer Gartenschau MüGa geht, weshalb das denkmalgeschützte VHS-Gebäude verschwinden müsste.

Anfrage der MBI-Fraktion vom 30.01.2020 für den Finanzausschuss am 10.2.2020

Betreff: Präzise Situationsbeschreibung zum VHS-Gebäude an der Bergstraße.

Stellungnahme der Verwaltung (sprich des Kämmerers):

Grundsätzliche Anmerkung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Fragestellungen zum Teil Unterstellungen und Annahmen beinhalten, die jeder Grundlage entbehren. Durch das Wiederholen solcher Falschbehauptungen ändert sich weder der Sachverhalt, noch die aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse.

1.)

a. Welche Arbeiten wurden im Rahmen der begonnenen Brandschutzsanierung im August/September 2017 bereits durchgeführt? Welche größeren Lieferungen an Teilen/Material sind bereits erfolgt, wurden aber noch nicht eingebaut (z.B. die Türen und die Außentreppe)?

Bei den Arbeiten mit denen man in 2017 begonnen hat, handelte es sich um Sofortmaßnahmen im Brandschutz zur Aufrechterhaltung des Betriebs bis zu einer geplanten Sanierung des VHSGebäudes an der Bergstraße. Durchgeführt wurden folgende Gewerke: Baustelleneinrichtung, Abbrucharbeiten, Gerüstbau, Rohbauarbeiten, Malerarbeiten, Stahlbauarbeiten, Sanitärarbeiten, Lüftungstechnikarbeiten, Elektroarbeiten, Inneneinrichtungsarbeiten,

Umzugsarbeiten, Gestellung Toilettencontainer sowie die zugehörigen Fachplanungen.

Zum Zeitpunkt der Schließung lagerten im Gebäude der VHS Bergstraße Komponenten einer neuen BMA-Anlage mit Zentrale und Meldern, die zum Einbau bereit waren. Es fand sich eine spätere Verwendung in einer Kita.

Ferner lagern dort noch Gitterroste, die in Verbindung mit dem Gerüsttreppenturm gebraucht wurden. Diese Gitterroste liegen unterhalb der Tribüne.

b. Wenn, wie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage von Herrn Bocklenberg angegeben, bisher 428.000 € abgerechnet wurden (bei einer Auftragssumme von 906.000 €): wofür wurden die restlichen rund 1,1 Mio. € ausgegeben, wenn vor der Vergabe des Wirtschaftlichkeitsgutachtens noch 900.000 von ursprünglich 2.400.000 € im Investitionsprogramm des Immobilienservice zur Verfügung standen? Welche finanziellen Verpflichtungen bestehen evtl. noch?

Im Rahmen der Abarbeitung der umfangreichen Instandsetzungen an fast allen städtischen Gebäuden

– insbesondere unter Brandschutzaspekten – wurde zum Zeitpunkt der damals bekannten

– aktuell völlig überholten – Gebäudeeinschätzung keine Priorisierung zu Gunsten der Volkshochschule vorgenommen. Erst bei den späteren Begehungen, die auch jeweils neue Kenntnislagen auslösten, entwickelte sich der höhere Investitionsbedarf.

Wegen der chronischen Unterfinanzierung des städtischen Haushaltes wurden und werden alle nicht abgerufenen veranschlagten Mittel für eine anderweitige Deckung genutzt beziehungsweise falls möglich, für spätere Jahre neu veranschlagt. Insofern verweisen wir auf das Investitionsprogramm.

Für den Architekten und den TGA-Planer sowie das Gewerk Lüftungstechnik wurden die Schlussrechnungen bei den Firmen angefordert, diese sind bisher jedoch noch nicht eingegangen (rund 94.000 €).

c. Was ist nach dem Baustopp mit der(den) ausführenden Firma (Firmen) vereinbart worden? (Z.B. Schadensersatz, Option auf Weiterführung der Baumaßnahme)

Mit den ausführenden Firmen wurde nach VOB/B abgerechnet. Lediglich das Gewerk Lüftungstechnik ist noch offen, wird aber in Kürze endabgerechnet.

Mit den ausführenden Planern wurde nach HOAI abgerechnet. Lediglich die Baunebenkosten zur Architektur und TGA (Technische Gebäudeausrüstung) sind noch offen. Beide Forderungen befinden sich aufgrund des geänderten Leistungsumfangs noch in der Abstimmung.

Es wurden keine weiteren Forderungen geltend gemacht.

2)

a. Was wurde während der Bauarbeiten festgestellt, das nicht bereits im Brandschutzgutachten

aufgelistet wurde und somit seit 2007 bekannt war?

Hierzu verwiest der ImmobilienService auf das Schreiben des Amts für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklung vom 25.09.2017 zur Begehung des Gebäudes am 18.09.2017 und zitiert daraus wie folgt:

Am 12.07.2016 fand in dem Gebäude der Volkshochschule […] eine Wiederkehrende Prüfung gemäß Prüfverordnung im Zusammenhang mit einer Brandverhütungsvorschau der Berufsfeuerwehr […] nach § 26 BHKG (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfestellung und Katastrophenschutz) statt.

Auf Basis der Wiederkehrenden Prüfung sowie dem Brandschaubericht vom 02.08.2019 wurden zwischen dem ImmobilienService […], der Berufsfeuerwehr Mülheim und der Bauaufsicht umfangreiche Sofortmaßnahmen zum Weiterbetrieb der Volkshochschule abgestimmt. In diesem

Zusammenhang wurde der Nachweis der Betriebssicherheit und Wirksamkeit folgender sicherheitstechnischer Anlagen erforderlich (Rechtsgrundlage: § 1 i.V.m. § 2 PrüfVO NRW):

– Lüftungstechnische Anlagen

– Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung

– Brandmelde- und Alarmierungsanlagen.

[…]

Um insbesondere eine Überprüfung der Lüftungsanlagen vornehmen zu können, wurden auf Veranlassung des ImmobilienService der Stadt Mülheim an der Ruhr, in den vergangenen Wochen die Zwischendecken im Gebäude geöffnet. Hierbei wurde festgestellt, dass das Ausmaß der offenen Kabel- und Installationsführungen, nicht sachgemäß abgeschotteter Wanddurchbrüche und fehlender Brandschutzklappen in den Lüftungsanlagen deutlich größer ist, als zunächst erwartet.

Für eine fachliche Beurteilung wurde von Seiten des ImmobilienService der Stadt Mülheim an der Ruhr die Berufsfeuerwehr Mülheim hinzugezogen. Die Berufsfeuerwehr Mülheim äußerte zu dieser Situation Sicherheitsbedenken.

Infolgedessen wurde am 18.09.2017 ein gemeinsamer Ortstermin mit der Bauaufsicht durchgeführt.

Hierbei wurden die nachfolgend aufgeführten gravierenden Brandschutzmängel im Gebäude der Volkshochschule festgestellt:

Es sind zahlreiche Wandöffnungen und dadurch mangelhafte Abschottungen von Wänden und Decken mit erforderlichem Feuerwiderstand in den notwendigen Fluren vorhanden. Dadurch fehlt der erforderliche Raumabschluss. Dies stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 38 (4) Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauO NRW dar.

Offene elektrische Kabelführungen in den notwendigen Fluren, welche unzulässige Brandlasten darstellen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 38 (6) BauO NRW i. V. m. Nr. 3.5.1 – Nr. 3.5.3 Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) dar.

Mangelhafte Abschottung der notwendigen Treppenräume. Somit sind die Rettungswege mangelhaft und nicht sicher. Die horizontale Brandabschnittstrennung ist nicht vorhanden, wodurch keine wirksamen Löschmaßnahmen möglich sind. In den Mauernischen mit den Hydrantenkästen werden Kabel durchgeführt.

Es erfolgt somit eine Nutzung als Installationsschacht, woraus eine fehlende Brandabschnittsbildung resultiert. Im Deckenbereich werden Installationen ohne feuerbeständige Abschottung in die Treppenräume geführt (oder umgekehrt). Dies stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 37 (9) BauO NRW i. V. m. Nr. 351 – Nr. 3.5.3 Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) dar.

Die Gebäudetrennfugen sind mit Fugenmaterial Polystyrol (brennbar, mit großer Gefahr der Brandweiterleitung und mögliche Entwicklung von großen Rauchgasmengen) geschlossen worden. Die stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 38 (4) Satz 1 und Satz 2 BauO NRW dar.

Grundsätzlich gilt nach § 3 Absatz 1 BauO NRW, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so anzuordnen sind, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird.

Der jetzige Zustand geht nicht mit den o.g. Bestimmungen konform und bedeutet eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer der Räumlichkeiten im Gebäude der Volkshochschule, da im Brandfall eine sichere Menschenrettung sowie wirksame Löscharbeiten […] nicht sichergestellt sind.

Auf den o.g. Gründen wurde … am 18.09.2017 vor Ort eine weitere Nutzung des gesamten Gebäudes der Volkshochschule im Rahmen des Sofortvollzugs untersagt.

[…]

Insbesondere im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Nutzer des Gebäudes und zur Gefahrenabwehr, blieb für eine andere Entscheidung kein Ermessensspielraum.

In Anbetracht des bestehenden Gefahrentatbestandes, darf ein Betreten/Begehen des Gebäudes der Volkshochschule zukünftig nur im Beisein der Berufsfeuerwehr Mülheim erfolgen.

b. Nachdem die Vermutungen über Mängel in der Statik und das Ausmaß von Schadstoffbelastungen durch das neue Gutachten erneut nicht bestätigt wurden: was ist von den unter (a) genannten Feststellungen bzw. Vermutungen noch aktuell? Womit wird die Schließung, abweichend von den sich aus dem Brandschutzgutachten ergebenden Folgen (d.h. nach dem Stand dieses Gutachtens war die Sanierung, aber keine sofortige Schließung erforderlich), momentan noch begründet?

Die Frage enthält Aussagen, die nie getätigt wurden. Das in Auszügen zitierte Schreiben des Amts für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklung vom 25.09.2017 weist keine Mängel der Statik auf, die zu einer Schließung des Gebäudes geführt haben. Die dort aufgeführten Mängel bestehen weiterhin, weil keine Sanierung dieser Mängel durchgeführt wurde. Die Schließung des Gebäudes ergibt sich zweifelfrei aus den Mängeln, die im o.g. Schreiben aufgeführt wurden.

Die statischen Mängel sind im Gutachten unter 3. Schäden am Tragwerk ff. genannt. Die zugehörigen Sanierungsvorschläge sind unter 4. Sanierungsvorschläge und 5. Zusammenfassung und Schlussbemerkung beschrieben.

Im Gutachten wird die Schadstoffbelastung durch den Bericht des Sachverständigenbüros Mokroß vom 12.4.2019 (siehe Gutachten, 2. Sanierung, 2.3 Gutachten Bauschadstoffe) bestätigt.

Man hat Asbest und KMF in der Konzentration vorgefunden, dass die dazugehörigen Schutzmaßnahmen bei einer Sanierung zu ergreifen sind. Zudem wurde an der Beschichtung von Abwasserrohren in der Heizzentrale PAK festgestellt.

c. Wer würde die Kosten tragen, die durch die sofortige Schließung verursacht wurden, falls sich diese im Nachhinein als unbegründet herausstellen würde?

Die Schließung war ohne jeden Zweifel alternativlos. Die Beantwortung der Frage ist daher obsolet.

3)

a. Welche Arbeiten, deren Durchführung für eine Wiederinbetriebnahme unabdingbare Voraussetzung wäre, sind nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten?

Diese Arbeiten sind im Gutachten dargestellt. Des Weiteren wird auf die Berichterstattung in der Sitzung des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr am 05.12.2019 (Top 5.2 VHS) verwiesen.

b. Durch welche Befunde während der Bauarbeiten oder aus dem neuen Gutachten kann die Notwendigkeit dieser Arbeiten belegt werden?

Dies ist im Gutachten unter 2. Sanierung dargestellt.

4)

Warum sind keine brandschutztechnischen Sofortmaßnahmen mit ggfs. Schließungen einzelner Räume erfolgt und wie hoch wären die Kosten für diese Maßnahmen gewesen?

Es sind, wie auch aus den in Auszügen zitierten Schreiben des Amts für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklung vom 25.09.2017 hervorgeht, Sofortmaßnahmen durchgeführt worden. Auf den Baubeschluss V 17/0059-01 wird verwiesen. Im Rahmen der Durchführung der Sofortmaßnahmen kam es u.a. auch zu Schließungen einzelner Räume. Nichtsdestotrotz hat die Begehung des Gebäudes am 18.09.2017 so gravierende Mängel aufgezeigt, dass das Gebäude geschlossen werden musste. Die Gründe sind dem in Auszügen zitierten Schreiben des Amts für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklung vom 25.09.2017 zu entnehmen.

Die weitergehende Frage ist wg. der Unmöglichkeit des Vorgehens obsolet.

I. V.

Frank Mendack