Schon wieder eine Hiobsbotschaft für die verbliebenen Restschönheiten Mülheims! Der Riesenreiterhof an der Voßbeckstr. war leider nicht zu verhindern. Auch der Vorsitzende des Landschaftsbeirats sah das angeblich ähnlich, vgl. NRZ-Artikel vom 12.9.13: „Reiterhof ist nicht zu verhindern“ hier
Die MBI sehen das aber nicht so wie die Verwaltung, dass nämlich quasi höhere Gewalt im Spiel sei, gegen die die Stadt machtlos sei, selbst wenn sie es anders wolle. Landschafts- und Naturschutz sowie die Erhaltung des beliebten Naherholungsareals Auberg werden durch einen Reiterhof dieser Dimension, einen Gewerbebetrieb an der Stelle des ehemaligen rein landwirtschaftlichen Fichtenhofs stadtunverträglich beeinträchtigt. Unabhängig davon muss man auch bedenken, dass ein solcher Großreiterhof die vielen bestehenden kleineren im Mülheimer Stadtgebiet, insbesondere in Saarn etc., gefährden wird. Deshalb stellten die MBI den Antrag an den Rat der Stadt am 2.10.13, dem Landschaftsbeirat am 10.10. zu empfehlen, den geplanten Riesenreiterhof am Auberg in seiner geplanten Dimension abzulehnen. Dem stimmten einzig die MBI zu, denn Grüne und SPD spielten sich schrecklich zur Ablenkung auf und behaupteten, das sei eine Bevormundung des Landschaftsbeirats. Da der aber dem Projekt zustimmte, war alles gegessen. Die Verwaltung behauptete einfach, nach § 35 müsse genehmigt werden, was aber nicht so sein muss, auch nicht nach § 35. Mehr zu der Ratssitzung als „Abgesang auf die Demokratie in Mülheim“ hier
Mehr auch in
- „Hände weg vom Auberg – endgültig!“ hier
- Erklärung zum Schutz des Auberg von der Gründungsversammlung der BI „Hände weg vom Auberg!“, nachlesbar als pdf-Datei (198 KB)
Aus all den Gründen heraus hatten die MBI folgenden Antrag leider vergeblich an den Rat der Stadt gestellt:
MBI-Antrag für die Sitzung des Rates der Stadt Mülheim am 1.10.13 TO: Öffentlich
Kein Riesenreiterhof am Auberg
Der Rat der Stadt möge beschließen:
Der Rat der Stadt Mülheim empfiehlt dem Landschaftsbeirat, in seiner Sitzung am 10. Oktober das Vorhaben Reiterhof auf dem ehemaligen Fichtenhof in der geplanten Dimension abzulehnen, weil öffentliche Belange dem entgegenstehen und die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist.
Begründung
Der Auberg wurde bisher als eine der letzten größeren zusammenhängenden Wiesenlandschaften des westlichen und zentralen Ruhrgebietes erhalten. Als Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet erfüllt er neben dem Biotop- und Artenschutz wichtige ökologische Funktionen im Stadtgebiet von Mülheim. Daneben ist er von sehr großer Bedeutung sowohl für das Landschaftsbild, aber auch als außerordentlich beliebtes Naherholungsgebiet, lädt es doch zu ausgedehnten Spaziergängen und naturnaher Erholung ein. All das ist sicherlich unstrittig.
Das Projekt eines Reiterhofs mit bis zu 48 Pferden am Auberg auf dem ehemaligen Fichtenhof stellt eine qualitativ wesentliche Änderung der Nutzung dar. Von der früher landwirtschaftlichen Nutzung, die aber bereits vor langer Zeit aufgegeben wurde, hin zu einem größeren Gewerbebetrieb mit Publikums- sowie Anlieferverkehr usw.. Das Gebiet des neu zu errichtenden Reiterhofs ist im Flächennutzungs- sowie Entwicklungsplan als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, enthält ein gesetzlich geschütztes Biotop (1ha) gem. §62 Landschaftsgesetz und weitere schützenswerte Landschaftsbestandteile. Es befindet sich direkt am Rande des Naturschutzgebietes Auberg, das der RVR verwaltet.
Das gesamte Projekt befindet sich im Außenbereich und unterliegt damit den Bestimmungen des § 35 Baugesetzbuch (Wortlaut des § 35 siehe Anhang). Kernaussage daraus ist:
„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn“ eine der 8 im Gesetz aufgeführten Tatbestände erfüllt sind. Im vorliegenden Fall kann dies nur Fall 1 sein, d.h. zulässig nur, „wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt“.
Ferner ist Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit gem. § 35 BauGB, dass dem Projekt „öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung ausreichend gesichert ist“.
Einem derartigen großen Reiterhof am Auberg stehen öffentliche Belange entgegen: Das Landschaftsbild wird beeinträchtigt, das wichtige Naherholungsgebiet berührt, die Erschließung ist nicht ausreichend gesichert und die ökologischen Auswirkungen sind nicht geklärt. Der RVR als quasi-Nachbar hat bisher noch keine Stellungnahme zu dem Projekt abgegeben. Selbst wenn der RVR formal bei der Genehmigung nicht beteiligt werden muss, vertritt gerade er im Auberg am stärksten „öffentliche Belange“ auch über den Biotopverbund der umliegenden Flächen. Unabhängig davon muss man auch bedenken, dass ein solcher Großreiterhof die vielen bestehenden kleineren im Mülheimer Stadtgebiet, insbesondere in Saarn etc., gefährden würde.
Aus all den Gründen heraus müsste der Landschaftsbeirat eigentlich das Projekt des Reiterhofs ablehnen. Das wird dem Gremium sicher einfacher fallen, wenn man eine Ratsmehrheit auf seiner Seite weiß. Deshalb der Antrag, eine Empfehlung für den Landschaftsbeirat zur Ablehnung des Projekts in seiner bisherigen großen Dimension zu beschließen.
L. Reinhard, MBI-Fraktionssprecher
Anhang, BauGB § 35 aus http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html
§ 35 Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
- einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
- der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasser-wirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
- wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
- der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, - der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
- der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
- den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
- schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
- unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
- die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
- die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich, - die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird, - die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
- die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
- die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird, - die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.