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Kafkaeske Mölmsche Gebühren? Beispiel Kanal Haydnweg

Beispiel: Gebührenwillkür: Es ist was faul im Staate Ruhrbania, nicht nur am zerstörten und verunstalteten Gesicht der Stadt ……

Außer charrette und dennoch mehr als ungewisser Zukunft des leeren Kaufhofkomplexes, völlig verkorkster Verkehrsführung trotz zig Millionen Investitionen, ungewisser Ruhrbania-Zukunft trotz gigantischer städtischer Vorleistungen, einer Hyper-Innenstadtkrise, dem städtebaulichen Fiasko im reichsten Stadtteil Speldorf, dem swap-Vertuschungsdebakel, einem recht zukunftslosen ÖPNV-Durcheinander auch nach Jahren und über allem einer Haushaltskatastrophe fast griechischer Dimension hat Mülheim, die Heimatstadt der triumphal wiedergewählten Ministerpräsidentin H. Kraft, auch das Dauerproblem mit seiner Gebührenwillkür.

Mülheimer Bürger fühlen sich inzwischen oft von städt. Gebühren regelrecht abgezockt, einige gehen auch vor Gericht. Das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) erklärt mitunter alles vom Grundsatz her zwar irgendwie für rechtens, gibt den Klägern häufig aber notgedrungen formal recht und hebt die Bescheide auf, weil sie grobe Mängel oder Fehler aufwiesen. Die Stadt zahlt dann u.a. alle Prozessgebühren, doch mit dem Vergleich ergeht auch kein Urteil und damit keine dezidierte und anfechtbare Urteilsbegründung. So auch geschehen bei den Klagen gegen die überhöhten Abwassergebühren 2011 genau wie zuvor zu Abwasser-, Müll- und Straßenreinigungsgebühren über Jahre usw. oder zuletzt gegen die Erschließungsbeiträge Albertstr. auch nach Jahrzehnten, vgl. http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/stadt-darf-buerger-auch-nach-jahrzehnten-zur-kasse-bitten-id6396753.html von Ende Feb..

Auch bei der Klage gegen die Erschließungsgebühren für die Kanalerneuerung und –vergrößerung im Haydnweg in Speldorf Ähnliches.

Dieser Kanal sollte eigentlich das Neubaugebiet auf dem ex-VfB-Stadion an der Blötte (s.u.) erschließen, doch urplötzlich mitten im Gerichtsverfahren wurde selbst dies wenige Wochen nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans einfach irgendwie von irgendwem geändert. Es gab noch viele andere Überraschungen, Falschinformationen usw., die sich in Bezug auf diesen kleinen Kanal erst vor Gericht herausstellten. Das Gericht fand noch einen Weg, der Stadt Mülheim wenigstens das Gesicht zu wahren. Es hob per Urteil vom 3. Jan. 12 den Gebührenbescheid auf, weil unerlaubte Abschnittsbildung. Doch selbst gegen dieses eher verwaltungsfreundliche, aber offensichtlich kaum revidierbare Urteil legte die Stadt Berufung ein. Ob dies geschah, weil ich einer der erfolgreichen Kläger und MBI-Fraktionssprecher bin, sei dahingestellt. Ich schickte Ende März den unten stehenden Brief an das Oberverwaltungsgericht (OVG) als Stellungnahme zu der insgesamt recht absurden bis kafkaesken Berufungsschrift der Stadt. Um Kosten für alle Seiten zu sparen, hatte ich in dem ganzen Verfahren keinen Anwalt beauftragt.
Nun hat das OVG mit Beschluss vom 16.5. die unanfechtbare Unzulässigkeit der städt. Berufung festgestellt mit mehr als eindeutiger Begründung. Damit ist das Urteil des VG von Jan. rechtsgültig und die Stadt muss den Klägern die offensichtlich unrechtmäßig erhobenen Gebühren zurückerstatten. Viele andere Betroffene aber haben aus nachvollziehbaren Gründen nicht geklagt und erhalten nichts erstattet. Und damit schließt sich das Bild einer insgesamt kafkaesk anmutenden Praxis der Gebührenerhebung der Stadt Mülheim.

Häufig stimmt vieles nicht an den Bescheiden (bei Abwasser-, Müll- und Straßenreinigung nicht einmal der Absender und Briefkopf!, bei dem Kanal Haydnweg weder das Alter, noch dass er im Kanalbauprogramm stand, noch ….., erschreckend ). Doch die Stadt erhebt Gebühren, die bekanntlich immer gezahlt werden müssen, anscheinend in der Hoffnung, dass möglichst wenige oder keiner klagt, egal ob die jeweiligen Gebühren oder deren Höhe überhaupt zulässig sind, geschweige denn für die Bürger nachvollziehbar!
Seit 2007 in NRW das Widerspruchsrecht abgeschafft wurde, hat die städt. Sorgfalt dahingehend nicht gerade zugenommen. Im Gegenteil, sie verlangt immer neue Gebührenarten oder verpasst selbst kaum befahrenen Nebensträßchen aufwendige Frostschutzschichten oder, oder, und …, wie u.a. auch die teilweise völlig absurden Hinterliegergebühren und das auch noch für Jahre rückwirkend.

Was bei vielen Bürgern aber als Eindruck entsteht, ist das Gefühl, reine Zahlesel zu sein, und einer Willkür ausgesetzt zu sein, die völlig undurchschaubar und ungerecht ist, halt z.T. eher Absurdistan oder wie aus Geschichten von Kafka zu den Seltsamkeiten von Bürokratien.

Die MBI fordern seit langem immer wieder, zumindest endlich das Widerspruchsrecht wieder einzuführen, das z.B. in seinem letzten Jahr 2007 in Mülheim zu 3500 Änderungen der ca. 5000 Bescheide führte. Frau Kraft hatte das auch 2010 versprochen, doch nichts geschah. Mehr hier

Im aktuellen Fall werden die MBI beantragen, allen zu Unrecht mit Gebühren für den Kanal Haydnweg belangten Anliegern das Geld zurück zu erstatten, egal ob Kläger oder nicht! Zweierlei Arten von Unrecht oder Recht fördert sicher keinen Gemeinsinn, der bereits gefährdet genug ist, nicht nur in Mülheim! MBI-Antrag ganz unten

Erschreckend ist bei dem Beispiel nicht nur die bestenfalls Schlampigkeit, mit der die Mölmsche Verwaltung mitunter arbeitet, mehr noch das ziemlich undurchschaubare Durcheinander mit der privatisierten Daseinsvorsorge. Wer wann warum und was entscheidet, ist beim Kanalbau z.B. unklar und nicht selten auch ziemlich unkoordiniert mit anderen Baustellen.

Ebenso befremdlich war das bewusste Wegschauen der meisten gewählten Volksvertreter, die z.B. nicht darüber reden wollten, warum die gerade erst beschlossene Entwässerung ihres B-Plans, mit dem das Stadionprojekt des VfB Speldorf per wüster Trickserei u.a. bezahlt wurde, von irgendjemand ganz geändert wurde. Als ich das im zuständigen Ausschuss wissen wollte, brauchte ich 3 Sitzungen für eine dann auch noch unvollständige Antwort und selbst dazu wollte der SPD-Ausschussvorsitzende mir das Wort verbieten, weil ich als Kläger „befangen“ sei. (Wie von Verwaltung und Politik mit Menschen umgegangen wird, die nicht wie ich im Rat sitzen, kann man sich ohnehin denken)

Die Vorstellung, der Zweck (hier das Projekt Stadionausbau) heilige alle Mittel, ist demokratiezerstörend, finanziell zudem ruinös! Das ist in Mülheim ähnlich u.a. bei dem gesamten Ruhrbania-Fiasko oder aktuell dem geplanten Luxussportplatz in Heißen, doch auch die Kontroll- und Aufsichtsbehörde des RP drückte bisher fast immer alle Augen feste zu, warum auch immer.

L. Reinhard, MBI-Fraktionssprecher und beim Kanal Haydnweg zufällig als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft mit betroffen, obwohl seine Wohnung relativ fernab liegt und bzgl. Entwässerung nichts mit dem Kanal zu tun hat.

Mehr zu der ganzen Geschichte u.a. in

  • Liegt Absurdistan in Speldorf-Wildwest? hier
  • Dunkle Mölmsche Geheimkanäle der Entscheidungen hier
  • Abschließende Stellungnahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu den Kanalbaukosten Haydnweg nach dem völligen Durcheinander städtischer Aussagen und Begründungen als pdf-Datei (17 KB)

Lothar Reinhard
Karlsruher Str. 12
45478 Mülheim, den 23.3.2012

An das

Oberverwaltungsgericht Münster
Aegidiikirchplatz 5
, 48143 Münster

Betr.: A.Z.: 15 A 468/12: Zulassungsantrag der Stadt Mülheim zur Berufung gegen das Urteil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beim VG Düsseldorf,

Klage Lothar Reinhard
./.
Stadt Mülheim a.d. Ruhr

AZ: 12 K 5007/10

Stellungnahme zur Begründung der Stadt Mülheim vom 9.3.12

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Stadt Mülheim macht angebliche „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03. Januar 2012 (12 K 5007/10) geltend und beantragt die Zulassung der Berufung. Die Argumentation der Stadt ist in keiner Weise stichhaltig, deshalb beantrage ich, die Berufung nicht zuzulassen.

Begründung
Das VG hat den Bescheid der Stadt Mülheim vom 8. Juli 2010 aufgehoben wegen der Abschnittsbildung der Kanalbaumaßnahme, wodurch noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Eine abschließende Beurteilung, ob die Maßnahme als solches überhaupt beitragspflichtig sei, wie von mir bestritten, brauchte das VG von daher nicht durchzuführen. Ebenso brauchte das VG meine verschiedenen anderen Anträge u.a. wegen der fundamentalen Verstöße der Stadt gegen die Gebote der Gebührengerechtigkeit, des Vertrauensschutzes, des Willkürverbotes und des Bürgerinformationsfreiheitsgesetzes sowie der unterlassenen Beteiligung des demokratisch vorgeschriebenen Gemeindeorgans der Bezirksvertretung zu bescheiden bzw. zu beurteilen, da bereits die Grundvoraussetzungen für den Gebührenbescheid nicht erfüllt sind.

Der Rechtsamtsvertreter begründet den Antrag auf Zulassung der Berufung in für „normale“ Menschen schwer nachvollziehbarer Sprache, was er im Übrigen ähnlich bereits im Nov. 11 als Schriftsatz an das VG nachgereicht hatte. Das konnte aber das VG nicht beeindrucken.

Die Sachlage jedenfalls ist einfach und für jeden Laien ohne jegliche Mühe überschaubar.

Der Kanal im Haydnweg, einem kleinen Sträßchen als Einbahnstr. ohne jeglichen Durchgangsverkehr, war bereits 2001 im gesamten Verlauf schadhaft und wurde der Schadensklasse 1 (erneuerungsbedürftig) zugeordnet. Das konnte ich einer Akteneinsicht beim VG eindeutig entnehmen.

Die Erneuerung des Kanals bis incl. 2008 wurde aber in kein Kanalbauprogramm der Stadt Mülheim aufgenommen. Dennoch wurde der Kanal im Teilstück bis Beethovenstr. in 2008 ohne Ankündigung und ohne Beteiligung der BV nicht nur erneuert, sondern auch vergrößert. Was war nun 2008 anders als in den Jahren seit 2001?
Nach längeren Diskussionen war der Grundsatzbeschluss gefasst worden, dass das damals noch an den Haydnweg angrenzende Gelände des Stadion des VfB Speldorf in Bauland umgewandelt werden solle zur Finanzierung des Stadionausbaus des Ruhrstadion in Mülheim-Styrum, wo der VfB heute seine Spiele austrägt.

Die 45 geplanten Häuser auf dem damaligen VfB-Platz sollten ausschließlich über den Kanal Haydnweg entwässert werden.

Einzig dafür wurde ein größerer Kanal im Haydnweg gebraucht, da laut dem späteren B-Plan „Blötterweg/Hundsbuschstr. – M 21“ für die Bebauung des Stadions als „im Rückstau gefährdet“ angesehen werden musste, weshalb bei den vielen zusätzlich geplanten Einleitern „für eine geeignete Rückhaltung gesorgt“ werden müsste. Also entschied irgendwer, irgendwo in der Mülheimer Verwaltung, das Kanalstück bis zur Beethovenstr. schon einmal im Vorgriff auf den noch nicht eingeleiteten B-Plan durch einen größeren zu ersetzen. Ob eine erneute Schadensmeldung im Bürgersteig wirklich der Anlass war, wie die Stadt nach Jahren und erst auf Anordnung des VG-Richters recht dürftig belegte, sei dahin gestellt.

Warum dann aber die letzten 40 oder 50m Kanal bis zum Stadionzaun nicht gleich mit  erneuert wurden, darüber kann man zwar spekulieren, doch eines ist sicher. Der Rest-Stummel Haydnweg, in dem der Kanal den gleichen Zustand aufweist vor zuvor in dem anderen Teil Haydnweg, kann ohne die Erweiterung in das Neubaugebiet nie und nimmer als selbständiger, unabhängiger Abschnitt angesehen werden.

Da aber der Gebührenbescheid den Zusammenhang mit dem Neubaugebiet leugnet (bzw. aus formaljuristischen Gründen leugnen muss, weil die Entscheidung zur Kanalerneuerung und –vergrößerung im Vorgriff auf den B-Plan gefällt wurde, da dieser erst im Dez. 08 eingeleitet wurde!), macht die Abschnittsbildung, wie die Stadt sie nun begründet, wenig Sinn.

Weil zusätzlich aus bis heute nicht geklärten Gründen das Neubaugebiet auf dem Gelände des ex-Stadions dann urplötzlich nach Einreichung meiner Klage nicht mehr über den Haydnweg entwässert werden sollte und wird, obwohl der B-Plan mit dieser Festsetzung gerade erst rechtsgültig geworden war, ist es erst recht unverständlich, dass die Stadt auch noch in Berufung gehen will. Man könnte fast glauben, dies geschähe lediglich als Retourkutsche oder Racheakt gegen mich und die anderen Kläger.

Als Anlage schicke ich Ihnen das Luftbild aus dem Artikel der WAZ von diesem Samstag zu dem Neubaugebiet. Darauf sieht man sehr deutlich, wie wenig Sinn es gemacht hat, das Reststück Haydnweg beim Kanalbau auszusparen, wenn eben das Neubaugebiet nicht über den Haydnweg entwässert wird. Völlig absurd war das Argument der Stadt, der ausgelassene Stummel Haydnweg könne als Teil der rechtwinkelig zum Haydnweg verlaufenden Beethovenstr. angesehen werden. Da letztere Einbahnstr. ist, kann man von dort das Reststück Haydnweg nicht einmal anfahren!
Auf dem Luftbild habe ich den Haydnweg gelb, die Beethovenstr. rot und das ex-Stadion grün markiert.

Als ich nach dem Vorbescheid Akteneinsicht beim Tiefbauamt in die sehr unvollständigen Unterlagen nahm, war meine erste Frage, warum der Kanal nur bis zur Beethovenstr. erneuert und vergrößert worden sei. Ich wurde an die SEM (Stadtentwässerung Mülheim) verwiesen, den teilprivatisierten Abwasserbetrieb. Dort sprach ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter, der sich kundig machen wollte. Als ich ihn wieder kontaktierte, erklärte er mir, ihm sei von der Geschäftsführung verboten worden, mir Auskunft zu geben, weil ich Stadtverordneter sei. Von der Geschäftsführung selbst erhielt ich dann eine wenig aussagekräftige mail, in der die o.g. Frage aber überhaupt nicht beantwortet war.

Mit freundlichen Grüßen

Lothar Reinhard

Anlage: Luftbild aus der WAZ-Mülheim vom 24.3.2012, der ganze Artikel hier

Bauplatz von tenBrinke: „Musikantenviertel“ zwischen Blötterweg (vorne) und Hundsbuschstraße, in der Mitte oben ist der Stummel Haydnweg ohne Kanal zu erkennen (in der print-Fassung sogar bis Beethovenstr.)

P.S.: Nachdem der vergrößerte Kanal Haydnweg überraschend und entgegen des gerade erst beschlossenen B-Plans doch nicht für die Entwässerung des sog. „Musikantenviertels“ herhalten sollte, wurde der Kanal im Blötterweg neu verlegt. Die Gebührenrechnungen kommen bestimmt, oder? Noch ahnt es keiner

MBI-Antrag für die Sitzung des Finanzausschusses am 2.7.12 und des Rates der Stadt Mülheim am 5.7.12   
TO: Öffentlich

Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beiträge auch an Nicht-Kläger für die Kanalbaumaßnahme Haydnweg

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt zu beschließen,
der Rat der Stadt möge beschließen:

Die Stadt Mülheim zahlt allen Anliegern oder Nichtanliegern des Haydnweg in Speldorf, die 2010 wegen „Erhebung eines Beitrages für die Kanalbaumaßnahme Haydnweg, von Karlsruher Straße bis Beethovenstraße“ mit Bescheid vom 08.07.2010 unzulässig Beiträge zahlen mussten, ihr Geld nebst üblicher Verzinsung zurück.

Begründung

Mit Urteil vom 3.1.2012 – AZ u.a. 12/K 5007/10 hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf die beklagten Bescheide wegen unzulässiger Abschnittsbildung auf.. Die von der Stadt eingereichte Berufung beim Oberverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 16.5.12 unanfechtbar nicht zugelassen. Falls das fehlende Kanalstück zwischen Beethovenstraße und dem Neubaugebiet des „Musikantenviertels“ auf dem ehemaligen VfB-Speldorf-Gelände irgendwann erneuert werden sollte, müssten alle Ausbaugebühren neu berechnet werden, wenn überhaupt zulässig, auch die bereits  bezahlten.

Es ist nicht vermittelbar, warum Kläger das Geld zurückerstattet bekommen, Nicht-Kläger aber nicht, denn es bestehen weiterhin erhebliche Bedenken, ob und wenn in welcher Höhe, überhaupt Erschließungsbeiträge für diesen Kanal erhoben werden dürfen, nachdem er seine mit Satzungsbeschluss vom 7.7.10 vorgesehene Funktion als Erschließung des Neubaugebietes verloren hat. Die Vergrößerung des Kanals muss aber durchaus im Zusammenhang mit der ursprünglich beschlossenen Funktion gesehen werden.

Unabhängig davon verletzt es das Gerechtigkeitsgefühl und ist dem Ansehen des Rechtsstaates abträglich, wenn die einen zu Unrecht bezahlte Beiträge zurück erstattet bekommen, andere aber nicht. Unzulässig bleibt unzulässig! Es kann nämlich aus vielfältigen Gründen heraus nicht erwartet werden, dass alle Bürger vor Gericht ziehen, wenn sie die Rechtmäßigkeit eines Bescheides bezweifeln. Da es bisher in Deutschland nicht die Möglichkeit von Sammelklagen gibt, müsste jede/r Einzelne eine separate Klage einreichen. Würden sie das tun, wären die Verwaltungsgerichte ohnehin hoffnungslos verstopft. Um aber nicht den Eindruck zu hinterlassen, dass Recht nur für diejenigen gilt, die nicht aufs Geld schauen müssen oder die eine geeignete Rechtschutzversicherung besitzen (was bei Erschließungsbeiträgen wie im o.g. Fall fast immer nicht der Fall ist!) oder die sich von dem für Normalbürger verwirrenden Verwaltungsdeutsch nicht vollständig einschüchtern lassen oder …. muss die Kommune im Sinne des im Grundgesetz fundamental verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes bei gerichtlich ausgeurteilter Unzulässigkeit einer Abgabe oder einer Gebühr diese auch an alle zurückzahlen.

H. Godbersen, MBI-Sprecherin im Finanzausschuss
L. Reinhard, MBI-Fraktionssprecher im Rat