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BGH kippt Ölpreisbindung für Gaspreise

Was bedeutet das für die Gaskunden etwa der medl in Mülheim?

Wie die Preiskurven für Gas und Öl im Diagram links zeigen, sind die Gaspreise nicht im gleichen Maße gefallen, wie der Ölpreis mit der Wirtschaftskrise abstürzte, vgl. dazu auch die Entwicklung der medl-Preise seit 2004 hier. Da der Ölpreis sich zuletzt wieder erholt hat, wäre die Ölpreisbindung die Begründung für Gaspreiserhöhungen der nächsten Monate gewesen, wenn nicht der BGH nun …

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die ausschließliche Preisbindung von Erdgas an Heizöl für Privatkunden gekippt. Diese Preisbindung für Kunden mit längeren Vertragslaufzeiten ermögliche den Energieversorgern unzulässige Profite, etwa wenn Netz- und Vertriebskosten sinken, entschied der BGH. Verbraucherschützer erwarten vorerst aber keine sinkenden Preise.

In den beiden Ausgangsverfahren standen Preisanpassungsklauseln der Stadtwerke Dreieich in Hessen und der Rheinenergie AG im Rheinland auf dem Prüfstand. Sie hatten ihre Erdgaspreise für Privatkunden mit längeren Vertragslaufzeiten allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl gebunden, der monatlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.

Auch die medl (Mülheimer EnergieDiensleistungsgesellschaft, 51% Stadt, 49% RWE-Rhenag) hat sich bei den vielen Preisänderungen der letzten Jahre immer wieder und fast ausschließlich auf die Ölpreisbindung bezogen.

Der BGH sah in diesem einzigen Richtwert für Preisanpassungen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden: Die Energieversorger könnten mit der Klausel die Verbraucherpreise selbst dann erhöhen, wenn sie steigende Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen auffangen können.

Nach Ansicht des Geschäftsführers der Stadtwerke Dreieich, Wolfgang Lammeyer, stehen die Energieversorger nun vor dem Problem, Preisanpassungsklauseln zu entwickeln, die zum Gasbezugspreis weitere Elemente wie Netz-, Vertriebs- und Personalkosten für Kunden nachvollziehbar abbilden müssen.

Diese Klauseln drohten aber so kompliziert zu werden, dass sie womöglich wegen Intransparenz gekippt werden könnten. Der Rechtsvertreter und Anwalt der Stadt, Armin Dienst, geht deshalb davon aus, dass es künftig Sonderverträge mit kurzer Laufzeit und festen Gaspreis geben könnte.

Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) und Politiker von FDP, Grünen und SPD begrüßten das Urteil. Mit ihm „werden die Preistransparenz und der Wettbewerb auf dem Gasmarkt gefördert“, erklärte Aigner.

Der Bund der Energieverbraucher empfahl allen Kunden, ihre Verträge auf die gekippte Preisbindungsklausel zu überprüfen. Betroffene könnten vom Versorger Geld zurückfordern, dazu müssten sie aber womöglich klagen. Verbandschef Aribert Peters zufolge hat allerdings nur eine Minderheit der Verbraucher solche Preisklauseln in den Verträgen.

Die alten Rhenag- und medl-Sonderverträge beinhalteten unwirksame Preisanpassungsklauseln, so dass die Preiserhöhungsorgien nach 2004 gerichtlich ausgeurteilt unrechtmäßig waren. Im letzten Jahr kündigte die medl deshalb etliche Sonderverträge. Die angebotenen neuen Sonderverträge enthalten wahrscheinlich ebenfalls unwirksame Klauseln, was auf Dauer gerichtlich zu klären sein wird. Ein direkter Bezug zur Ölpreisbindung ist im neuen medl-Sondervertrag aber nicht enthalten. Deshalb hat dieses neuerliche BGH-Urteil keine direkte Auswirkung für die medl-Kunden. Allerdings dürfte die medl Schwierigkeiten bekommen, eine weitere Preiserhöhung zu begründen. Die Ölpreise dürfen nun nicht mehr dafür herhalten!

Unabhängig davon kann man nur fordern, dass die medl die Gaspreise wieder senkt, denn die Begründungen waren unzulässig. Insbesondere die Erhöhung zum 1. Feb. ist ausschließlich durch den Ölpreis begründet, während es am Markt sogar eine Gasschwemme gab. Die Forderung kann nur lauten: Senkt die Preise endlich entsprechend der wirklichen Kosten, und zwar ungefähr auf das Niveau von Okt. 2004 vor Beginn der Preiserhöhungen, d.h. z.B. für „Behaglich warm“ ein Arbeitspreis von 3,32 Cts netto, also 3,95 Cts/kWh brutto. Heute liegt der medl-Gaspreis um 35% höher bei 5,33 Cts brutto. Wenn sie höhere Preise geltend machen will, sollte die medl dies an realen Kosten nachweisen, weil sie es mit der virtuellen Ölpreisbindung nicht mehr begründen darf!

Durch den unverhältnismäßig langen und strengeren Winter dieses Jahr werden viele medl-Kunden ohnehin heftige Nachzahlungen erhalten, auch wegen der ungerechtfertigten Preiserhöhung zum 1. Feb.! Es sei denn, die medl zieht zumindest diese Erhöhung nach dem BGH-Urteil freiwillig zurück und lässt diese bei der Jahresabrechnung im Juni/Juli außer acht!

Deshalb sollte jede/r medl-Kunde/Kundin, die es auch bleiben will, Widerspruch einlegen und zumindest diese rückwirkende Preissenkung fordern. Mieter sollten den Vermieter auffordern, im gleichen Sinne tätig zu werden.

Ein Vorschlag für einen Musterbrief: Widerspruch-Medl6 als word-Datei (25 KB)

Zusammengefasst:  Das BGH-Urteil hat endlich die anachronistische Ölpreisbindung erledigt. Auf Dauer werden die Gasversorger nicht umhin kommen, ihre wirklichen Kalkulationen mehr offenzulegen!

Nächstes Treffen der BI „gaspreise-runter-mh“ am Mittwoch, dem 15. September 2010, um 19 Uhr im Alten Schilderhaus an der Südstraße. Mehr hier

  • Mehr zur BI „gaspreise-runter-mh“ hier
  • medl-Gaspreise seit 2000 als pdf-Datei (29 KB)
  • Mehr zu den erfolgreichen Mülheimer Klagen gegen die medl-Preise hier
  • „Medl-Gaspreiserhöhung zum 1. Feb. 2010 nicht gerechtfertigt!“ mehr dazu hier
  • Erneute medl-Gaspreiserhoehung zum 1.10.2010 ebenfalls ungerechtfertigt! hier