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U 17 – Fünterweg/Honigsberger Str. vom OVG aufgehoben und im Schnellverfahren ohne Änderung erneuert! Bürgerfeindlich und Investorenhörig?

20.11.12: Der Planungsausschuss stimmte mit den Stimmen von SPD, CDU und FDP mehrheitlich für den erneuten Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan “Honigsberger Straße / Fünter Weg – U 17″. Es war erschreckend zu sehen, wie beim U 17 das Problem möglicher Notwendigkeit von Enteignung Verwaltung und Ausschussmitglieder nicht interessierte, genausowenig, wie die Bürgervorschläge bei der Offenlegung, Enteignungen durch relativ geringfügige Änderungen des B-Plans überflüssig zu machen, nicht ernsthaft untersucht wurden. Zu dem nicht nur beim U 17 erschreckend bauwütigen Planungsauss ein Kurzbericht hier

Der U 17 wurde Ende 2011 vom OVG gänzlich aufgehoben und dann im Schnellverfahren in nahezu unveränderter Fassung (von Ende 2008) wieder aufgelegt. Bis heute müssten zur Umsetzung des U 17 Enteignungen stattfinden, was aber insbesondere die SPD nicht interessiert, denn es geht darum, dem MWB günstiges Bauland zu ermöglichen. Vorschläge von Anliegern, wie Enteignungen überflüssig gemacht werden könnten, wenn der MWB auf ein paar Häuschen verzichten würde, wurden nicht ernsthaft untersucht. Unglaublich! Auch dass mit dem grünen Innenbereich im überverdichteten Heißen das letzte größere Grüngebiet zerstört wird, womit auch etlichen Tieren das letzte Refugium genommen wird, interessiert die eiskalten Lobbyisten für Bauwütige anscheinend überhaupt nicht. Bürgereingabe mit Antrag dazu nachzulesen als pdf-Datei (13,5 KB)
20 Jahre dauerte das Verfahren, bis der U 17 Ende 2008 dann im Schweinsgalopp doch noch durchgepeitscht wurde. Das Kernproblem des U 17 ist und bleibt, dass dieser B-Plan mit zusätzlichem Baurecht gegen den Willen der meisten Grundstückseigentümer dem eigentlichen Sinn und Zweck von Bebauungsplänen widerspricht! Hauptsächlich dem SPD-nahen Mülheimer WohnungsBau (MWB) die Innenraumbebauung auch auf Kosten von bauunwilligen Grundstückseigentümern möglich zu machen, ist bedenklich auch ohne die ökologischen Folgeschäden und die für die MWB-Pläne „notwendigen“ Enteignungen.

15.3. bis 16.4.2012: Öffentliche Auslage des vom OVG für unwirksam geurteilten B-Plans U 17 “Honigsberger Str./Fünterweg” im Technischen Rathaus. Jede/r Bürger/in kann Anregungen und Bedenken dazu einreichen oder zu Protokoll geben. Und die Osterferien liegen voll in dieser Zeit! Zufall? Sicher nicht!

7.2.12: Planungsausschuss der Stadt Mülheim, u.a. mit Beschluss zu erneutem Verfahren zum B-Plan U 17, der bekanntlich vom OVG für unwirksam ausgeurteilt wurde. Ohne Veränderungen wurde direkt der Auslegungsbeschluss gefasst. Dabei sind die Umlegungsverfahren für 3 Grundstücke alle gescheitert, so dass Enteignungen drohen, ganz unabhängig davon, dass das durch das Urteil notwendige neue Verfahren ohne Einleitung und vorzeitige Bürgerbeteiligung erfolgen soll. Als die MBI Beratungsbedarf anmeldeten, um zu klären, ob der Plan geändert werden kann, so dass Enteignungen nicht mehr nötig wären, wurde die SPD fürchterlich giftig und der Ausschussvorsitzende Wiechering erklärte den Beratungsbedarf kurzerhand für nicht relevant und ließ abstimmen. Mölmsche Demokratur, zumindest wenn es um Bedienen bestimmter Interessen, hier des MWB, geht! Mehr dazu hier

Mülheim, 24.10. 2011
Fast 20 Jahre ging der Streit um den B-Plan U 17 „Fünterweg/Honigsbergerstr.“. Der Mülheimer WohnungsBau (MWB) wollte im Innenbereich bauen und die meisten anderen Anlieger wollten die Gärten erhalten. Immer und immer wieder musste nachgebessert werden, denn gegen den Willen der meisten Grundstückseigentümer kann man ihnen schlecht Bauland gewähren und ihnen dann auch noch Erschließungskosten aufbrummen. Doch dann Ende 2008 wurde der B-Plan gnadenlos durchgepeitscht gegen alle Vorbehalte der MBI und der Bürger/innen! Vgl. MBI-Pressemitteilung damals

  • 19.12.08: „Unappetitlicher Kuhhandel mit den B-Plänen U 17 und C 20 zwischen SPD und CDU! Voll an den Bürgern vorbei!“ hier oder weiter unten auf dieser Seite

Die MBI hatten insbesondere gewarnt, weil ohne Enteignungen die Zufahrten in den Innenbereich überhaupt nicht möglich wären. Doch SPD und CDU interessierte das nicht und die Verwaltung behauptete, alles über Umlegungsverfahren zu Gunsten des MWB regeln zu können.

Gegen die Mehrzahl der Anlieger wurde im März 09 im Rat auch gleich das Umlegungsverfahren beschlossen, wobei auch noch die eindeutige Befangenheit der MWB-Aufsichtsratsvorsitzenden Mühlenfeld und der MWB-Angestellten aus der Beek missachtet wurde, vgl. MBI-Beschwerde hier oder unten auf dieser Seite

Wie nicht anders zu erwarten, ging der B-Plan U 17 im Normenkontollverfahren zum Oberverwaltungsgericht nach Münster, das nun wenig überraschend auch diesen mangelbehafteten Mülheimer B-Plan am 18. Okt. 11 verworfen hat. (Zur Erinnerung u.a.: Der Z 10 „Emmericher Str.“ wurde sogar zweimal beim OVG für nichtig erklärt, aber auch der B-Plan Augustastr. uswusf.)

Ob und wenn wie die Stadt den B-Plan U 17 neu auflegt, wird sich zeigen. Das OVG hat in der Urteilsbegründung jedenfalls die Arbeit der Stadt kräftig kritisiert und verteilte gleich mehrere schallende Ohrfeigen.

Unter dem Aktenzeichen 10 D 31/09 NE hat das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) am 18. Oktober in dem Normenkontrollverfahren gegen die Stadt Mülheim wie folgt geurteilt:

„Der Bebauungsplan „Honigsberger Straße/Fünter Weg – U 17“ der Stadt Mülheim an der Ruhr ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.“

MBI-Vorschlag für den Planungsausschuss am 22.11.2011   TO: öffentlich
Betr.: Sachstandsbericht U 17, OVG-Urteil zur Unwirksamkeit und evtl. bereits erteilte Baugenehmigungen

Die Verwaltung möge dem Ausschuss darlegen, warum das OVG so geurteilt hat, und welche Schlussfolgerungen daraus für den aufgehobenen B-Plan U 17 gezogen werden sollen.
In der NRZ vom 27.10.11, also 9 Tage nach dem o.g. OVG-Urteil, war folgende Information im Artikel :“Die Jugend als Säule des Alters“  zu lesen: „Für die Älteren müssen altersgerechte Wohnungen geschaffen werden  ….. Zum Beispiel die elf Wohneinheiten am Fünter Weg, die man jetzt gemeinsam mit der MWB auf den Weg gebracht hat. „ Die Baugenehmigung ist gerade erst bewilligt worden.“
Die Verwaltung möge darstellen, was genau wann am Fünterweg genehmigt wurde und wie das ggfs. mit dem OVG-Urteil vereinbar sein könnte bzw. ob die Genehmigung, falls wirklich erteilt, zurückgezogen werden muss, da der U 17 nun unwirksam ist.

L. Reinhard, MBI-Fraktionssprecher

Die Verwaltung trug im Planungsausschuss am 22.11.11 vor, dass sie die verschiedenen Fehler bereinigen werde, insbesondere zum Lärmschutz. Im Frühjahr müsse eine erneute Offenlegung beschlossen werden, damit vor dem Sommer ein erneuter Satzungsbeschluss erfolgen könne, alles ohne neues Lärmgutachten. Am Fünterweg sei bisher ein Mehrfamilienhaus genehmigt worden, aber keine solche 11 Altenwohnungen des MWB, wie in der NRZ berichtet. Die erteilte Genehmigung hätte auch ohne gültigen B-Plan gegeben werden können, weil nicht im Innenbereich und daher über § 34 möglich. Ob es ausreicht, den B-Plan U 17 ohne neues Lärmgutachten heilen zu wollen, wird sich zeigen.

Anmerkungen MBI zum OVG-Urteil:

Auf 20 Seiten wird das Urteil des OVG ausführlich begründet. Es hagelt darin nur so an Ohrfeigen für die Stadt

18 Jahre dauerte die Aufstellung des B-Plan U 17 „Fünterweg/Honigsbergerstr.“. Der Mülheimer WohnungsBau (MWB) wollte im Innenbereich bauen und die meisten anderen Anlieger wollten ihre Gärten erhalten. Ganze 5 Seiten braucht das Gericht, nur um das Verfahren mit den dauernden Nachbesserungen zu beschreiben. Nach der Darstellung der Argumente der Kläger und der Stadt auf weiteren 5 Seiten, befassen sich ganze 10 Seiten mit den Entscheidungsgründen. Zur Frage des Bedarfs gesteht das OVG der Stadt ihre Planungshoheit zu und selbst zur Frage der evtl. Enteignung sieht es keinen ausreichenden Grund, den B-Plan aufzuheben. Doch der gesamte Rest ist ein derartiger Verriss bzw. eine Bescheinigung für beispiellose Schlamperei bzw. Unfähigkeit, auch nach 20 Jahren intensiver Arbeit daran, einen B-Plan wie den U 17 auch korrekt und den Vorschriften entsprechend aufzustellen.

Im folgenden einige Auszüge aus der Urteilsbegründung: Z.B.:

„Der Bebauungsplan ist bereits formell fehlerhaft und damit unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB); als solche sind sie auszufertigen, bevor sie gemäß § 10, Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt.  … in der Rechtsprechung geklärt …., dass es … auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates … zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat … diesen Bebauungsplan beschlossen habe…………. , weil der hier lediglich auf Blatt 3 der Satzung enthaltene und von der Oberbürgermeisterin unterzeichnete Vermerk schon für sich genommen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung nicht genügt. Der Vermerk ist undatiert und vermag daher die korrekte Reihenfolge der erforderlichen Verfahrensschritte nicht zu belegen. Da auch kein anderweitiger Nachweis …. Enthalten ist, liegt ein zur Unwirksamkeit führender Mangel des Plans vor. ………………

Abgesehen von dem festgestellten Ausfertigungsmangel ist der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit zu beanstanden. Ihm lässt sich nicht mit der notwendigen Bestimmtheit entnehmen, welche zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bestandteil der Satzung sind. Die auf den Blättern des Originalbebauungsplans enthaltenen Angaben in Bezug auf die Anzahl der Blätter, die Bestandteile des Bebauungsplans sein sollen, variieren und können – da Blattzahlen zur Nummerierung der Blätter fehlen – auch nicht ohne Weiteres zugeordnet werden. Entsprechendes gilt für den Texteil der Satzung. Mit dem auf der letzten Seite enthaltenen Vermerk ist die Zugehörigkeit der vorgehefteten und mit Siegel versehenen textlichen Festsetzungen … nicht sichergestellt und auch der Ausfertigungszweck, die Originalurkunde der Satzung herzustellen, nicht erreicht. Denn der Vermerk ist mit dem 20. März 2009 .. nach der Bekanntgabe des Bebauungsplans .. und zudem nicht von der Oberbürgermeisterin oder einem legitimierten Vertreter unterzeichnet ist. Angaben dazu, aus welchen Bestandteilen die (Gesamt)Urkunde besteht, fehlen. Fragwürdig und der Normenklarheit abträglich ist auch die Zusammenfassung der … zeichnerischen und textlichen Festsetzungen mit früheren Planentwürfen in einer Urkunde, da die Planbetroffenen … kaum feststellen können, welche Festsetzungen gelten sollen.

Der Bebauungsplan ist auch materiell unwirksam.

………….. Als unbestimmt und damit unwirksam erweist sich jedoch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung Nr. 4 zum Immissionsschutz, da der Inhalt aus der Norm selbst nicht ablesbar und auch nicht durch Auslegung hinreichend klar zu ermitteln ist. …in  Nr. 4 …. sind bei der Errichtung von Wohn- und Schlafräumen Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Diese Festsetzung lässt die Planbetroffenen nicht nur im Unklaren, unter welchen Voraussetzungen sie Lärmminderungsmaßnahmen ergreifen müssen, sondern nennt weder den Prüfungsgegenstand… noch den Prüfungsmaßstab (das für Schallschutzklasse…. notwendige Regelwerk).

Die … Lärmpegelbereiche sind … nicht hinreichend konkret festgesetzt und ihr Geltungsbereich kann … nicht ermittelt werden. Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwandten Linien markieren Strecken entlang der straßennah festgesetzten Baugrenzen ………. Sind nicht geeignet, einen Lärmpegelbereich darzustellen. ….. bleibt unklar, ob bzw. bis zu welcher Bebauungstiefe Gebäude den Lärmschutzanforderungen unterliegen ………… widerspräche ein derartiges Verständnis dem erkennbaren Willen des Rates, den Empfehlungen des Schallgutachtens folgen zu wollen  unterschiedliche Lärmpegelbereiche zugeordnet …

……… ergibt sich die Unbestimmtheit auch in Bezug auf die getroffene Regelung selbst. …. bleibt ungeklärt, welche Teile einer neu zu errichtenden baulichen Anlage welchen konkreten Anforderungen unterliegen. Es kann nur vermutet werden, ….

….. bei der vom Rat gewollten Gewährleistung passiven Schallschutzes …. lässt sich weder im …. eingeholten Schallgutachten noch der Bebauungsplanbegründung entnehmen.

Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4 erfasst den angefochtenen Bebauungsplan insgesamt. Die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes auf den von Verkehrslärm erheblich betroffenen Wohngrundstücken ist ausweislich der Bebauungsplanbegründung ein wesentliches Kernelement der Planung. Es ist daher auszuschließen, dass der Rat – hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Festsetzung zum Lärmschutz gehabt – den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
(Anm. MBI:
Recht hat das OVG, dass der Lärm von der B 1 für den U 17 von zentraler Bedeutung ist, aber nie ernsthaft berücksichtigt wurde. Der letzte Satz wirkt eher ironisch, denn eigentlich hätte der Rat den U 17 so nicht beschließen dürfen, doch das OVG unterstellt, er wäre praktisch übertölpelt worden. Entweder das OVG kann sich nicht vorstellen, dass die Ratsmehrheit sich für „Nebensächlichkeiten“ wie Lärmschutz noch nie interessiert hat oder es will andeuten, dass die Ratsmehrheit bei ihrem Beschluss fahrlässig gehandelt hat, denn die unbestimmte und unwirksame Lärmschutzregelung hätte auffallen müssen! )

………… Schließlich ist ………. anzumerken, dass die textliche Feststellung 5.4 zumindest insoweit unwirksam sein dürfte, als sie den Regelungen des § 13 BauNVO widerspricht (Verbot von Werbeanlagen für freie Berufe an der Stätte der Leistung) und der Begriff der „filigranen Einzelbuchstaben“ zu unbestimmt ist.

Unabhängig von allen juristischen Fragen ist und bleibt das Kernproblem des U 17, dass es höchst bedenklich ist, gegen den Willen der meisten Grundstückseigentümer Bauland zu schaffen und ihnen dann auch noch Erschließungskosten aufzubrummen. Derartige Planung nur für einen Investor wie in dem Fall dem Mülheimer Wohnungsbau (MWB), dem die Mehrheitsfraktion nahe steht, ist Filz in Reinkultur, auch wenn der letztendliche Ratsbeschluss ein unappetitlicher Kuhhandel von SPD und CDU im Tausch gegen den B-Plan „Mariannenweg“ in Dümpten war, womit die CDU „ihrer“ Kirche einen Gefallen tun wollte.

Hier einige Links zur Mülheimer Beton- und Filzpolitik und darunter die MBI-Pressemitteilung von Dez. 2008 sowie darunter der MBI-Beschwerdebrief an die befangene OB Mühlenfeld wegen des Umlegungsbeschlusses März 2009

  • Bazillus spezialdemokratus filzikus Mülheimiensis hier
  • Aus dem Innenleben des Mölmschen Filzes oder wie Mülheim an die Wand gefahren wurde … hier
  • “Unsere Stadt wird zugemauert” Mölmsche Beton- und Filzpolitik hier
  • Die zerstörerische Mölmsche Bauwut ist Harakiri! hier

Mülheim, den 19. Dez. 2008

Nach uns die Sinnflut?
Unappetitlicher Kuhhandel mit den B-Plänen U 17 und C 20 zwischen SPD und CDU!

In der Ratssitzung gestern wurden 2 Uralt „Schätzchen“ Mülheimer Betonorgien endgültig beschlossen, die Bebauungspläne „C 20 – Mellinghofer Str./Mariannenweg“ und „U 17 Fünterweg/Honigsberger Str.“. Zu beiden gab es aufgrund der vielen und sehr dezierten Einsprüche sehr dicke Vorlagen von mehreren hundert Seiten. Im zuständigen Planungsausschuss waren beide nicht oder nicht ausreichend beraten und behandelt worden. Der C 20 wurde wegen SPD-Beratungsbedarfs ohne Beratung vertagt auf die Ratsitzung und zum U 17 war die Unterlage erst tags zuvor bei Bezirks- und Ausschussmitgliedern eingegangen.
Die BV 2 hatte mit den Stimmen der SPD den C 20 abgelehnt. Die BV 1 hat nicht beschließen können. Die CDU hatte vor der letzten Wahl versprochen, das Verfahren zu dem hochgradig heiklen U 17 einzustellen. Die Vertreter von SPD und CDU in der BV 1 erklärten aber, sie übertrugen ihre Abstimmung an den Rat und entmündigten sich selbst. Eigentlich ist das so nicht vorgesehen, weil Bezirksvertretungen separat gewählte Volksvertretungen sind. Doch der Umgang mit Demokratieregeln ist ein anderes Problem ….

Bis zur Ratsitzung nutzten dann SPD und CDU die Zeit für folgenden Kuhhandel:
Die SPD stimmt für den C 20, mit dem die CDU der Kirche einen Gefallen tun will und die CDU stimmt für den U 17, mit dem die SPD dem MWB (Mülheimer Wohnungsbau, deren Chef auch SPD-Vorsitzender ist, dessen Aufsichtsratsvorsitzende die OB ist und bei dem weitere SPD-Ratsherrn und Damen gutdotierte Posten innehaben!) den langersehnten Gefallen tun will.

Die vielen Eingaben der Bürger interessierten anscheinend niemanden bei solch sachwidrigen Mauscheleien. Bürgerbeteiligung wird so zur Farce! Widerlich!

Just bei diesen beiden Bebauungsplänen geht es aber noch weniger als bei der Nicht-Berücksichtigung der Bürgereingaben um stadtplanerische Fragen. Als z.B. der C 20 Ende der 70iger Jahre zum ersten Mal scheiterte, war das Schrumpfen der Bevölkerung und die inzwischen auf den Kopf gestellte Alterspyramide noch kein Argument. Als der U 17 Anfang der 90iger Jahre zum ersten Mal scheiterte, war klar, dass ein Bebauungsplan nicht gemacht werden kann, wenn der Großteil der Grundstücksbesitzer dort kein Baurecht will. Wenn nun diese beiden hochgradig bedenklichen B-Pläne, von denen jede an der Bevölkerung orientierte Stadt bereits nach dem 1. Scheitern die Finger gelassen hätte, gerade heute doch noch beschlossen wurden, wirkt wie nackte Torschusspanik. „Nach mir die Sinnflut“ oder „was scheren mich die anderen Bürger, Hauptsache dieser oder jener wird noch bedient, bevor es zu spät ist“. Das scheint die fatale Geisteshaltung dahinter zu sein.

Wenn dann noch als Erfolg gefeiert wird, dass es nach 29 Jahren endlich eine Entscheidung gab, müsste man eigentlich fragen: Wieso gerade jetzt, wenn das 29 Jahre vorher so schwierig war? Die Zeiten für zusätzliche Wohnungen in verbliebenen Grüngebieten waren noch nie so ungünstig bzw. wenig sinnvoll wie heute.  Doch Immobilien- Finanz- oder Wirtschaftskrise interessiert genauso wenig wie das städtische Mikroklima in Zeiten der Klimakatastrophe oder etwa das Pestel-Gutachten des Wirtschaftsministeriums. So wird nach amerikanischem Muster rein angebotsorientiert drauf los gebaut, bis der Markt zusammenbricht. Hauptsache, das jeweilige Klientel ist bedient.

Wer dann noch an den Acker Tilsiter Str., die Sportplätze Blötterweg und Hochfelder Str., am Hanten- oder Schlippenweg, an die Felackerstr., die Wennemannstr., das Gartendenkmal der Ostruhranlagen uswusf. denkt, der wähnt sich in den 60iger und 70iger Jahren. Mit geregelter Stadtplanung hat das alles kaum noch zu tun, mit dem vielbeschworenen Wort der „Zukunftsstadt“ noch weniger.

Doch was soll`s:

Beim U 17 ist nicht einmal die Frage der notwendigen Enteignungen geklärt und das ist eine besonders heikle Sache!

Mülheim, den 28. März 2009

An die Oberbürgermeiserin der Stadt Mülheim, Frau Dagmar Mühlenfeld
An den Rechsdezernenten der Stadt Mülheim, Herrn Dr. Frank Steinfort
Nachrichtlich an die Fraktionen und Fraktionslosen im Rat der Stadt

Widerspruch und Aufforderung zur Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 26.3.09 zur Vorlage V 09/0037-01 „Erlass einer Umlegungsanordnung für den Bereich des Bebauungsplans „Honigsberger Str./Fünter weg – U 17“

Sehr geehrte Frau Mühlenfeld,
sehr geehrter Herr Dr. Steinfort,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen aus dem Rat der Stadt

in der Ratsitzung am vergangenen Donnerstag wurde der o.g. Punkt als TOP 9.2 der Tagesordnung behandelt. Bei Eintritt in den TOP gab Frau Mühlenfeld bekannt, dass der Stadtverordnete Willems den Saal wegen Befangenheit verlassen werde. Bekanntlich ist er nebenamtlicher Geschäftsführer des Mülheimer Wohnungsbau (MWB) und der MWB wird von dem Umlegungsverfahren zum U 17 direkt betroffen sein.

Der Punkt wurde dann unter der Leitung von Frau Mühlenfeld behandelt. Mehrheitlich stimmte der Rat für die Umlegungsanordnung.

Am Freitag und am Samstag wurden wir von Mitbürger/innen angesprochen, ob auch die Oberbürgermeisterin als MWB-Aufsichtsratsvorsitzende und Frau Bürgermeisterin Renate aus der Beek als MWB-Beschäftigte an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hätten. Das haben beide nachweislich getan.

Nach reiflicher interner Überlegung sind wir nun zu der ersten Einschätzung gelangt, dass zumindest Frau Mühlenfeld als befangen anzusehen sein müsste, so dass sie die Sitzung zu diesem Punkt weder hätte leiten dürfen, noch hätte sie mit abstimmen gedurft. Ob das auch für Frau aus der Beek zutrifft, die stellvertretend dann die Sitzung geleitet hätte, darüber konnten wir uns auf die Schnelle noch keine einhellige Meinung bilden.

Frau Mühlenfeld muss aber u.E. in dem o.g. Punkt als befangen angesehen werden, weil sie eben nicht im Auftrag des Rates dem MWB-Aufsichtsrat angehört und diesem auch vorsitzt. Deshalb übt sie dieses Mandat praktisch als Privatperson aus. Damit aber ist sie bei einer Entscheidung des Rates zum MWB als befangen anzusehen. Der MWB ist zudem eine Genossenschaft und keine von der Stadt wesentlich beherrschte Beteiligungsgesellschaft, da die Stadt weniger als 3% der Anteile hält. Auch deshalb besteht für Frau Mühlenfeld bei Entscheidungen zum MWB eine Interessenskollission zwischen ihren Funktionen als OB der Stadt und als Aufsichtsratsvorsitzende des MWB.

Der o.g. Beschluss zu der ohnehin nicht unkomplizierten Umlegungsanordnung für den lange sehr umstrittenen Bebauungsplan U 17 könnte deshalb anfechtbar sein.

Deshalb legen wir vorsorglich Widerspruch ein. Wir fordern Sie ferner auf, die Angelegenheit unverzüglich von der Rechtsabteilung prüfen zu lassen und den o.g. Beschluss zu beanstanden, sofern unsere vorgetragenen Bedenken und Vorbehalte nicht vollständig ausgeräumt werden können.

i.A. der MBI-Fraktion: L. Reinhard, Fraktionssprecher

Zum Thema auch zu Ostern 09: Frühlingserwachen am Hofe zu Mölm Ruhrbaniensis?! Wie dichtete einst Goethe zu Ostern: „Vom Eise befreit sind Strom und Bäche …..“ In Mülheim aber gilt wohl eher: „Von allen guten Geistern befreit sind die mölmschen Granden in medl, MST und selbst die local queen ……“

März 2009: In der Bezirksvertetung 1 am 2.3., dem Planungsausschuss am 17.3.  und dem Rat am 26.3.09 soll der “Erlass einer Umlegungsanordnung für den Bereich des Bebauungsplanes Honigsberger Str./Fünter Weg – U 17“ beschlossen werden. Grund dafür ist, dass wichtige Grundstücke, die für die geplante Erschließung des Innenbereichs notwendig sind, weder der Stadt, noch dem Mülheimer Wohnungsbau (MWB) gehören. 20 Jahre haben die Eigentümer immer gesagt, sie würden ihre Grundstücke nicht abgeben wollen. Jetzt will man sie “umlegen“ in dem Geheimverfahren des sog. Umlegungsausschusses. Wenn das nicht klappt, die Eigentümer sich also auf keinen Handel einlassen, wird die Stadt Enteignungsverfahren machen müssen oder einen Teil des B-Plans an den Nagel hängen. Es gab in der Nachkriegszeit aus gutem Grund keine Enteignungsverfahren im demokratischen Mülheim. Ob die Stadt das wirklich riskieren will, nur um dem MWB Baurecht zu verschaffen? Man wird sehen. Ohnehin hat das Durchpauken des U 17 eine völlig neue Qualität, weil die Stadt mit Brachialgewalt für hauptsächlich 1 Grundstückseigner die Mehrheit der nicht Bauwilligen Grundstückseigentümer übergangen hat bzw. übergeht. Das ist sehr ungewöhnlich und widerspricht dem Geist von Bebauungsplänen, mit denen eben nicht Krieg untereinander geführt werden soll, sondern eine für alle Beteiligten verträgliche Lösung gefunden werden soll.
Anfang Dez. haben Betroffene den Petitionsausschuss in Düsseldorf eingeschaltet. Frau Sander dazu lapidar und arrogant: „Keine aufschiebende Wirkung“ oder anders ausgedrückt: Interessiert uns nicht.
Viele Menschen hatte sich im letzten Mai die Mühe gemacht, in der Offenlage des U 17 Eingaben zu machen und ausführlich auf viele Einzelaspekte einzugehen. Die Bezirksvertreter/innen und die Mitglieder des Planungsausschusses erhielten die dicke Vorlage mit den hunderten von Bürgereingaben und den lapidaren Stellungnahmen der Stadt 1 Tag vor der gemeinsamen Sondersitzung am 9.12.08. Also wurde die Entscheidung nur den Rat übertragen. Der stimmte dann am 19.12. bei einer Mammut-Tagesordnung per Kuhhandel zwischen SPD und CDU für den U 17 und im Gegenzug den C 20 (Mariannenweg), mehr dazu siehe unten. Dass die Bürger bis heute keine Information bekommen haben, wie ihre Anregungen und Bedenken denn bewertet oder berücksichtigt wurden, passt zu dem ganzen rücksichtslosen Vorgehen.

Die MBI fordern und beantragen (s.u.), keine „Umlegungsanordnung“ zu beschließen, sondern den Petitionsausschuss diesen Fall des U 17 erst einmal untersuchen zu lassen!
Kurzum: Der U 17 ist eher ein Zeichen für organisierten Filz und insgesamt skandalös, weil Demokratie so zu Bruch geht.

Mülheim, den 10.3.09

Antrag und Anfrage für den Planungsausschuss am 17.3.09 zu TOP 5 „Erlass einer Umlegungsanordnung für den Bereich des Bebauungsplanes Honigsberger Straße/Fünter Weg – U 17“ – Vorlage V 09/0037-01
TO öffentlich und nichtöffentlich

Umlegungs- und ggfs. Enteignungsverfahren am Beispiel des U 17

Falls im Umlegungsverfahren keine Einigung erzielt wird, wie sieht das weitere Verfahren aus?

  • Werden die politischen Beschlussgremien dann damit erneut befasst
  • Wenn nicht, wie genau sieht dann das weitere Verfahren aus
  • Mit Erstaunen haben wir inzwischen Kenntnis bekommen von einem laufenden Enteignungsverfahren in Heißen/Heimaterde. Dort geht es um einen Privatweg, den die Stadt übernehmen möchte. Die Verwaltung möge im nichtöffentlichen Teil berichten, worum es im einzelnen geht und wie der Stand des Verfahrens ist.

Die Verwaltung möge vorab folgende Fragen beantworten:

Unabhängig davon möge die Verwaltung darstellen, wieviele solcher Enteignungsverfahren es seit Kriegsende in Mülheim gegeben hat und wieviele davon ggfs. zur Realisierung eines Bebauungsplans durchgeführt wurden.

Der Planungsausschuss möge beschließen, dem Rat der Stadt zu empfehlen, den Beschluss zu der Umlegungsanordnung zum U 17 zurückzustellen, bis das Verfahren beim Petitionsausschuss des Landtages zu einer abschließenden Bewertung der Eingaben von Anwohnern gelangt ist.

Begründung

Da der Fall eintreten könnte, dass im Umlegungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann, müssten ggfs. Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Dass dies grundsätzlich problematisch ist, dürfte unumstritten sein.

Unabhängig davon wurde Anfang Dezember der Petitionsausschuss in Düsseldorf von Betroffenen des U 17 angerufen. Auch wenn dieser formal keine aufschiebende Wirkung auslösen kann, wäre es bei der Komplexheit der Eingaben angemessen und fair, keine Fakten und weiteren Beschlüsse zu fassen, bevor sich der Petitionsausschuss ein Urteil bilden konnte.

L. Reinhard, MBI-Fraktionssprecher