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Dichtigkeitsprüfung von privaten Abwasserkanalanschlüssen

Aktuelle Information zur Dichtheitsprüfung, März 2013

Verpflichtend bis Ende 2015 und nur in Wasserschutzgebieten!

Am 27.02.2013 hat der Landtag die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Das Änderungsgesetz wird mit seiner Veröffentlichung in ca. 3 bis 4 Wochen in Kraft treten.

Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes wird der bisherige § 61 a LWG NRW ersatzlos wegfallen, dafür ist jedoch eine Neuregelung in § 53 Abs. 1 e und § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. in Verbindung mit einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen.

In dieser Rechtsverordnung werden dann die Einzelheiten zur Dichtheitsprüfung bzw. Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen zukünftig geregelt.

Voraussichtlich wird die Rechtsverordnung aus drei Teilen bestehen:

1. Teil: Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen
2. Teil: Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
3. Teil: Anforderungen an Sachkundige

Für private Haus- und Grundstückseigentümer soll geregelt werden:

  • In Wasserschutzgebieten soll die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitun gen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 beibehalten werden.
  • Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
  • Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
  • Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die Prüffristen komplett entfallen.
  • Bei der Sanierung von Abwasserleitungen soll gelten: Bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) ist grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung erforderlich. Bei mittelgroßen Schäden (Schadensklasse B) soll die Abwasserleitung grundsätzlich in einem Zeitraum von 10 Jahren saniert werden. Bei Bagatellschäden (Schadensklasse C) soll keine Sanierung erforderlich sein.

Für die kommunalen Räte von besonderer Bedeutung ist die neue Fassung des § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Landeswassergesetz.  Darin ist geregelt, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch eigene kommunale Satzung Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen kann (aber nicht muss), soweit die Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRW keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen ihrer Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.

Viele Kommunen haben in ihren Entwässerungssatzungen die Fristen für die Kanaldichtheitsprüfung, zum Teil straßengenau, festgelegt. Sofern dies Bereiche außerhalb von Wasserschutzgebieten betrifft, ist der Rat aufgefordert zu entscheiden, ob er diese privaten Pflichten und Fristen zur Dichtheitsprüfung aufheben oder beibehalten möchte. Zu Dichtheitsprüfungsgesetzen NRW auch

  • Alles dicht – oder was ? Bürokratie-Irrsinn! hier
  • Schreiben an die NRW-SPD Landtags-Fraktion „Das werden die uns doch nicht antun“ hier
  • Informationsangebot des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen zum Thema Abwasser und Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse hier

In Mülheim wurde die vom Umweltamt vor- gelegte Satzung für die Kanaldichtheitsprüfung zum Glück vor 2 Jahren nicht beschlossen, sondern zurückgestellt. Die MBI werden darauf achten, dass sie nun nicht wieder aus der Schublade gezogen wird!
Im Interesse aller Bürger/innen werden die MBI sich dafür einsetzen, dass eine Entwässerungs-satzung beschlossen wird, die eine Kanaldichtheitsprüfung nur in Wasserschutzgebieten verpflichtend und mit Fristsetzung vorschreibt.

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